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Pandemie Spezial

Geschlossen wegen COVID-19?

Wie Apotheken mit Infektionen und Quarantäneanordnungen umgehen

Auch vor den Apotheken macht das ­Coronavirus nicht halt, weder vor noch hinter dem HV-Tisch. Was ist zu tun, wenn ein Mitglied des Personals infiziert ist oder nachweislich Kontakt mit einem COVID-19-Kranken hatte? Gibt es für Apotheken Ausnahmeregelungen, weil sie zum „medizinischen Personal“ oder zur „kritischen Infrastruktur“ gehören? Was muss in der Apotheke beachtet werden, um zu verhindern, dass das Gesundheitsamt eine vorübergehende Schließung anordnet? | Von Helga Blasius

Die Kunden rechnen damit, dass das Apothekenpersonal „Corona-clean“ ist. Mit zunehmender Intensität der Pandemie wird es aber wahrscheinlich unvermeidbar sein, dass auch Apothekenmitarbeiter sich infizieren oder wegen des Verdachts auf eine Infektion 14 Tage zu Hause bleiben müssen. Dies kann je nach Sachlage zur Folge haben, dass das Gesundheitsamt eine vorübergehende Schließung der Apotheke verfügt. Außerdem kann der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke auch dadurch gefährdet werden, dass der Personalbestand dann nicht mehr ausreichend ist. Welche Vorgaben gibt es für solche Fälle?

Gehören Apothekenangestellte zum medizinischen Personal?

Um die medizinische Versorgung der Bevölkerung auch im Falle einer Zunahme der Infektionsfälle zu sichern, hat das Robert Koch-Institut „Optionen zur vorzeitigen Tätigkeitsaufnahme von Kontaktpersonen unter medizinischem Personal in Arztpraxen und Krankenhäusern bei relevantem Personalmangel“ bekannt gemacht [1]. Die Autorin dieses Beitrags hat aktuell beim Robert Koch-Institut (RKI) nachgefragt, ob diese Optionen ebenfalls für das Apothekenpersonal gelten. Wie das Institut mitgeteilt hat, sind sie für Apotheken nicht anwendbar. Daneben kommt aber auch die Einstufung als „kritische Infrastruktur“ infrage.

Was bedeutet „kritische Infrastruktur“?

Am 17. Juni 2009 hat das Bundeskabinett die Nationale Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen (KRITIS-Strategie) verabschiedet [2]. Kritische Infrastrukturen sind hiernach „Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden“. Der Bund hat neun Sektoren definiert, in denen kritische Infrastrukturen (KritIs) zu finden sind. Dazu zählen: Energieversorgung, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Finanz- und Versicherungswesen, Staat und Verwaltung sowie Medien und Kultur. Im Zusammenhang mit wichtigen Sektoren in der Pandemie ist auch von „Systemrelevanz“ die Rede. Laut Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) umfassen die „systemrelevanten Unternehmen“ die kritischen Infrastrukturen, aber auch Einrichtungen, ohne die eine Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen nicht möglich ist.

Gehören Apotheken zur kritischen Infrastruktur?

Um in der Corona-Pandemie die Transparenz in den einzelnen Sektoren im Kontext kritischer Infrastrukturen zu verbessern, hat das BBK eine Übersicht über die Sektoren, Branchen und kritischen Dienstleistungen mit Blick auf COVID-19 zusammengestellt [3]. Hier findet sich im Sektor „Gesundheit“ die Arzneimittel- und Medizinprodukte-Branche und unter den kritischen Dienstleistungen die Versorgung mit Arzneimitteln (einschließlich Impfstoffen und Schutzwirkstoffen nach Strahlenschutzrecht) sowie die ­Versorgung mit Medizinprodukten. Für die ABDA ist die Einstufung der Apotheken als kritische Infrastruktur unstrittig. Sie verweist daher insofern in ihren FAQ „COVID-19-Pandemie – Fragen zum Apothekenbetrieb“ bezüglich weiterer Hinweise auf die Seite des RKI [4].

RKI-Empfehlungen zum Personalmangel in der kritischen Infrastruktur

Das Robert Koch-Institut hat Ende Juli Optionen zum Management von Kontaktpersonen beim Personal der kritischen Infrastruktur bei Personalmangel veröffentlicht [5]. Damit soll die Absonderung/Quarantäne von Personal minimiert werden, um die kritische Infrastruktur möglichst wenig zu beeinträchtigen. Wichtig ist, dass die Handlungsoptionen nur angewendet werden sollen, wenn bei besonderem Personal der kritischen Infrastruktur ein relevanter Personalmangel vorliegt und wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind, mit der die unverzichtbare Personalbesetzung sichergestellt werden könnte. Außerdem müssen die Ausnahmeregelungen auf essenzielles und/oder hoch spezialisiertes Personal kritischer Infrastrukturen beschränkt bleiben. Als Beispiel wird an dieser Stelle explizit das pharmazeutische Personal angeführt.

Bei den Empfehlungen für Situationen mit oder ohne Personalmangel unterscheidet das RKI drei Fallkonstellationen, je nachdem, ob dieses Personal Kontakt mit einem COVID-19-Fall hatte oder selbst infiziert bzw. Symptome hat (Tab. 1 bis 3).

Tab. 1: Fallkonstellation „Kontaktperson mit COVID-19“ mit zwei Kategorien [5]
kein Personalmangel
relevanter Personalmangel
Kategorie I
direkter Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten oder insgesamt mindestens 15-minütiger Gesichts-Kontakt („face-to-face“) zu COVID-19-Fall, z. B. im Rahmen eines Gesprächs
  • häusliche Absonderung für 14 Tage
  • weitere Maßnahmen siehe Papier „Management Kontaktpersonen“ des RKI [6]
  • Arbeiten in Ausnahmefällen möglich
  • Mund-Nasen-Schutz (wenn nicht verfügbar Verwendung von alternativem Mund-, Nasenschutz) bis 14 Tage nach Exposition
  • Selbstbeobachtung + Dokumentation (bis 14 Tage nach Exposition)
  • strenge Hygiene (u. a. häufiges Händewaschen)
  • sofern Tätigkeit dies nicht zwingend ausschließt, unbedingt Abstand zu anderen Personen (mindestens 1,5 m) halten (auch während Pausen etc.)
  • beim Auftreten von Symptomen umgehende Testung auf SARS-CoV-2; bei positivem Test siehe Tab. 3: „SARS-CoV-2-positives Personal“
  • weitere Maßnahmen siehe „Management Kontaktpersonen“ [6]
Kategorie II
Aufenthalt im selben Raum mit einem bestätigten COVID-19-Fall, z. B., Arbeitsplatz, jedoch kein kumulativ mindestens 15-minütiger Gesichts-Kontakt („face-to-face“)
  • Kontaktreduktion
  • ab Symptomatik: SARS-CoV-2-Testung und Vorgehen wie „Personal mit Erkältungssymptomen“ (s. Tab. 2)
  • weitere Maßnahmen siehe „Management Kontaktpersonen“ [6]
Tab. 2: Fallkonstellation „Personal mit Erkältungssymptomen“ [5]
kein Personalmangel
relevanter Personalmangel
häusliche Absonderung;
Voraussetzung für Wiederaufnahme der Arbeit:
  • Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden
  • möglichst SARS-CoV-2-Testung
  • Mund-Nasen-Schutz während gesamter Anwesenheit am Arbeitsplatz
  • strenge Hygiene (u. a. häufiges Händewaschen)
  • sofern Tätigkeit dies nicht zwingend ausschließt, unbedingt Abstand zu anderen Personen (mindestens 1,5 m) halten (auch während Pausen etc.)
  • wenn möglich Testung auf SARS-CoV-2; bei positivem Test siehe „Tab. 3: SARS-CoV-2-positives Personal“
Tab. 3: Fallkonstellation „SARS-CoV-2-positives Personal“ [5]
kein Personalmangel
relevanter Personalmangel
häusliche Absonderung
Voraussetzung für Wiederaufnahme der Arbeit:
  • 14 Tage nach Symptombeginn
  • Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden
häusliche Absonderung
Voraussetzung für Wiederaufnahme der Arbeit:
  • 14 Tage nach Symptombeginn
  • Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden
  • Arbeiten nur in absoluten Ausnahme-/Notfällen (!) und unter ärztlicher Begleitung (Möglichkeit zur Symptomkontrolle etc.) zu erwägen
  • Mund-Nasen-Schutz während der gesamten Anwesenheit am Arbeitsplatz
  • strenge Hygiene (u. a. häufiges Händewaschen)
  • sofern Tätigkeit dies nicht zwingend ausschließt, unbedingt Abstand zu anderen Personen halten (auch während Pausen etc.)

Handlungsempfehlungen für Betreiber kritischer Infrastrukturen

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe hat darüber hinaus Handlungsempfehlungen für Unternehmen, insbesondere für Betreiber kritischer Infrastrukturen herausgegeben (Stand 6. April 2020) [7]. Hiernach müssen die betroffenen Unternehmen Maßnahmen ergreifen, um die Schlüsselfunktionen entsprechend der Personalplanung zu besetzen und sicherstellen, dass hierfür genügend Personal verfügbar ist. So kann z. B. Personal aus dem Ruhestand reaktiviert werden oder, sofern es betrieblich möglich ist, ein Rotationsmodell etabliert werden, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Dabei darf nicht vergessen werden, dass auch gesundes Personal ausfallen kann, etwa weil erkrankte Angehörige versorgt oder wegen Schließungen von Schulen oder Kitas kurzfristig Kleinkinder und schulpflichtige Kinder betreut werden müssen. Die Nutzung von Notbetreuungsangeboten kann in solchen Fällen unterschiedlich ausgestaltet sein. Laut BBK wird zur Begründung eines Anspruchs auf Notbetreuung in den meisten Vorgaben der Länder der Begriff „kritische Infrastruktur“ verwendet. Das Bundesamt hat die Vorgaben der Länder auf seiner Webseite in einem Überblick zusammengestellt [8[. Interessenten sollten im Zweifelsfall mit den zuständigen Behörden in den Ländern (und gegebenenfalls auch Kommunen) in Kontakt treten.

Nützliche Checklisten

Eine 9-Punkte-Checkliste des BBK unterstützt Einrichtungen der kritischen Infrastrukturen dabei, das betriebliche Krisenmanagement einem Schnell-Check zu unterziehen (Stand: 27. März 2020) [9].

Hier einige wichtige Punkte aus der 9-Punkte-Checkliste

  • Sind alle relevanten Aufgaben und konkrete Entscheidungsbefugnisse im Krisenmanagement festgelegt und konkreten Personen und deren Vertretungen zugewiesen?
  • Sind Regelungen zur internen und externen Krisen­kommunikation festgelegt?
  • Sind alle Beschäftigten hinsichtlich eines verantwortungsvollen Verhaltens und Gefahren während einer ­Pandemie am Arbeitsplatz und auch im privaten Umfeld informiert?
  • Ist sichergestellt, dass alle Beschäftigten über die Krisenorganisation und die damit gegebenenfalls verbundenen Änderungen in der Ablauforganisation informiert sind?
  • Ist das Schlüsselpersonal für Kernprozesse identifiziert und wird Ersatzpersonal vorgehalten (z. B. Personal im Ruhestand).
  • Gibt es einen Plan für eine kontrollierte Stilllegung des Betriebes (hier Apothekenschließung) für den Fall, dass ein grundlegender Personalmangel eintritt?

Noch detaillierter ist die Checkliste der Arbeitsgemeinschaft Notfall- und Katastrophenpharmazie der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft (DPhG) „Pandemie Öffentliche Apotheke“ [10]. Geben Sie den Webcode N4ED6 in die Suchfunktion auf DAZ.online unter www.deutsche-apotheker-zeitung.de ein und Sie gelangen direkt zur Checkliste.

Wann muss man in behördlich angeordnete Quarantäne?

Eine Quarantäne wird laut RKI behördlich angeordnet, wenn ein hohes Risiko besteht, dass man sich angesteckt hat. Die Beurteilung des Ansteckungsrisikos und damit die Anordnung und Aufhebung der Quarantäne obliegt im Einzelfall dem zuständigen Gesundheitsamt. Kontaktdaten der zuständigen Gesundheitsämter lassen sich nach Postleitzahl oder Ort über eine Suchmaske auf den Seiten des Robert Koch-Instituts (https://tools.rki.de/PLZTool/) ermitteln.

Was passiert, wenn die Apotheke geschlossen werden muss?

Auf ein solches Szenario geht die ABDA in ihren FAQ „COVID-19-Pandemie – Fragen zum Apothekenbetrieb unter Punkt 5 „Aufrechterhaltung des Betriebs bzw. Schließung der Apotheke“ ausführlich ein [4]. Wenn aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde Mitarbeiter des Apothekenpersonals von Quarantänemaßnahmen betroffen sind und eine ordnungsgemäße Besetzung der Apotheke auch unter Berücksichtigung der besonderen RKI-Empfehlungen für Personal der kritischen Infrastruktur nicht mehr gewährleistet werden kann, muss sie geschlossen werden, heißt es in den FAQ. Der Betriebserlaubnisinhaber muss die zuständige Apothekerkammer von der Schließung ebenso wie von der Wiedereröffnung, etwa nach einem abgelaufenen Quarantänezeitraum, in Kenntnis setzen.

In den FAQ wird auch darauf eingegangen, ob es angesichts der aktuellen Situation ausreichend ist, wenn sich der Verantwortliche in unmittelbarer Nähe zur Apotheke aufhält und durch Telekommunikation erreichbar ist und ob ein Apothekenleiter unter Quarantäne seinen Betrieb auch per Videochat oder Ähnliches leiten darf. Außerdem wird zu stundenweisen Schließungen Stellung genommen und es werden Tipps zur Abhilfe bei Personalengpässen gegeben.

Anspruch auf Entschädigung

Wird der Betrieb der Apotheke aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt oder Quarantäne angeordnet, so besteht nach Darlegung der ABDA in den FAQ grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung (§ 56 Infektionsschutzgesetz), und zwar für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer. Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist allerdings das Verbot der Erwerbstätigkeit aus infektionsschutzrechtlichen Gründen oder die Anordnung von Quarantäne. Apothekenleiter und/oder die Mitarbeiter sollten darauf achten, dass sie eine förmliche Verfügung nach Infektionsschutzgesetz erhalten. Eine Empfehlung für bestimmte Maßnahmen reicht laut ABDA in der Regel nicht aus, um Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu erhalten. |
 

Literatur

[1] Optionen zur vorzeitigen Tätigkeitsaufnahme von Kontaktpersonen unter medizinischem Personal in Arztpraxen und Krankenhäusern bei relevantem Personalmangel. Informationen des Robert Koch-Instituts (RKI), Stand: 9. September 2020, www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/HCW.html

[2] Nationale Strategie zum Schutz Kritischer Infrastrukturen (KRITIS-Strategie). Bundesministerium des Innern, www.bmi.bund.de, unter „Publikationen“

[3] COVID–19: Übersicht kritischer Dienstleistungen. Sektorspezifische Hinweise und Informationen mit KRITIS-Relevanz. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), www.kritis.bund.de

[4] FAQ COVID-19-Pandemie– Fragen zum Apothekenbetrieb. Stand: 29. September 2020, ABDA, www.abda.de

[5] Optionen zum Management von Kontaktpersonen unter Personal der Kritischen Infrastruktur bei Personalmangel. Informationen des Robert Koch-Instituts (RKI), Stand: 29. Juli 2020, www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Personal_KritIs.html

[6] Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2. Informationen des Robert Koch Instituts (RKI), Stand: 19. Oktober 2020, www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

[7] Ausbreitung des neuen Coronavirus (Covid-19) SARS-CoV-Handlungsempfehlungen für Unternehmen, insbesondere für Betreiber kritischer Infrastrukturen. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), www.bbk.bund.de/DE/TopThema/TT_2020/TT_Covid-19.html

[8] COVID-19: Überblick zu Regelungen der Länder. „Kritische Infrastruktur“ in Vorgaben zur Notbetreuung in Schulen und Kitas. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), Stand 30. April 2020, www.bbk.bund.de/DE/TopThema/TT_2020/TT_Covid-19.html

[9] SARS-CoV-2 - Krisenmanagement in Unternehmen: 9-Punkte-Checkliste - Bereitstellung von Dienstleistungen Kritischer Infrastrukturen. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK). Stand: 27. März 2020, www.bbk.bund.de/DE/TopThema/TT_2020/TT_Covid-19.html

[10] Checkliste Pandemie Öffentliche Apotheke. DPhG Ag KatPharm AG Notfall- und Katastrophenpharmazie (KatPharm) der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft (DPhG), www.dphg.de

Autorin

Dr. Helga Blasius ist Fachapothekerin für Arzneimittelinformation, Dipl.-Übersetzerin (Japanisch, Koreanisch) und regelmäßige Autorin der DAZ.

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