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Nun also doch
ABDA: Apotheken sollen Corona-Schnelltests abgeben und durchführen dürfen
Verstößt der Verkauf von Corona-Schnelltests gegen § 3 Absatz 4 Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV)? Anfang September vertrat die ABDA noch genau diesen Standpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hingegen war einer anderen Meinung: Es sehe in der Abgabe keinen Verstoß gegen die Medizinprodukte-Abgabeverordnung. Diese untersagt es, In-vitro-Diagnostika an Laien abzugeben, die dem direkten oder indirekten Nachweis einer meldepflichtigen Erkrankung dienen. „Antikörpertests auf SARS-CoV-2 fallen unter diese Abgabebeschränkung und dürfen daher nicht an Laien abgegeben werden“, teilte das BMG auf Anfrage damals mit. Doch weiter hieß es: „Wird dem Patienten lediglich ein Probeentnahme-Set zur Verfügung gestellt, das nach erfolgter Probennahme an das Labor zurückgeschickt wird, und das Labor übermittelt das Testergebnis, steht die Medizinprodukte-Abgabeverordnung dem nicht entgegen.“ Dies wäre bei einem Antikörper-Schnelltest der Fall gewesen, da sich mithilfe von Antikörpertests lediglich eine durchgemachte Infektion und kein akutes Infektionsgeschehen nachweisen lässt.
Sinneswandel: Für Tests das Netz der Apotheken nutzen
Doch die ablehnende Haltung hat die Standesvertretung offenbar nun revidiert: In ihrer am vergangenen Freitag veröffentlichten Stellungnahme zum Entwurf eines dritten Bevölkerungsschutzgesetzes fordert sie den Gesetzgeber auf, im Zuge der erweiterten Teststrategie einen „rechtssicheren Rahmen für die Abgabe und auch die Durchführung von Point-of-Care-Tests durch Apotheken vorzusehen“. Dafür wäre eine Anpassung der MPAV nötig. Die Standesvertretung erinnert an das flächendeckende Netz der Apotheken. Dieses biete der Bevölkerung „einen niedrigschwelligen Zugang zu Gesundheitsleistungen“ und sollte ebenfalls für die Versorgung mit Point-of-Care-Tests genutzt werden. Gleichzeitig gelte es, eine Möglichkeit zu schaffen, die Testung den Krankenkassen in Rechnung zu stellen. „Allgemein halten wir grundsätzlich klarstellende Regelungen für erforderlich, um eine Abgabe von Schnelltests zur Bekämpfung der Corona-Pandemie durch Apotheken rechtssicher zu regulieren.“ Das erfordere insbesondere eine Klarstellung in § 3 Absatz 4 MPAV. „Unsicherheiten über den Umfang der Befugnis der Apotheken zur Abgabe dieser Schnelltests, z. B. an Alten- und Pflegeheime, können zu Verzögerung bei der dringend erforderlichen Belieferung führen und sollten daher behoben werden.“ Zwischen Antigen- und Antikörpertests differenziert die ABDA in ihrer Stellungnahme übrigens nicht.
Antigen-Tests auf SARS-CoV-2
Auf der Website des BfArM befindet sich eine aktuelle Liste der Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2. Geben Sie bei DAZ.online in das Suchfeld den Webcode Y5SQ9 ein und gelangen Sie direkt zur Liste.
Abgabeerleichterungen erhalten!
Darüber hinaus drängt die ABDA darauf, die Abgabeerleichterungen bei Arzneimitteln für Apotheken über den 31. März 2021 hinaus beizubehalten. Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die zum Beispiel nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt den Aut-simile-Austausch in den Apotheken gestattet, tritt nach aktuellem Stand spätestens zu diesem Datum außer Kraft. |
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