Interpharm online 2020

Neuen Heimversorgungsvertrag jetzt prüfen!

Neue Entwicklung berücksichtigen

hb | Seit August gibt es einen neuen Mustervertrag für die Heimversorgung. Er macht die Verpflichtungen der Beteiligten transparenter und grenzt sie klarer voneinander ab. Außerdem soll er die Apotheken mehr auf Augenhöhe mit den Heimen bringen. Beim ApothekenRechtTag umriss Professor Hilko J. Meyer, ausgewiesener Apothekenrechtsexperte und Verfasser des neuen Kompendiums zum aktualisierten Heimversorgungsvertrag, Inhalt und Normzweck der neuen Vertragsklauseln und notwendiger Zusatzvereinbarungen.
Foto: DAZ/Alex Schelbert

Prof. Hilko J. Meyer präsentierte, welche Änderungen sich aus dem neuen Heimversorgungsvertrag für alle Beteiligten ergeben haben.

Seit 2003 sind heimversorgende Apotheken nach dem Apothekengesetz verpflichtet, mit dem Träger von Alten- und Pflegeheimen bei einer Belieferung der Bewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizin­produkten einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Der seinerzeit konzipierte Mustervertrag hat im Laufe der Jahre mittlerweile unter vielen Aspekten überlebt und bildet die Praxis zum Teil nur noch unzureichend ab. In Kooperation mit dem Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) hat Meyer nun einen grundlegend über­arbeiteten Mustervertrag zur Heimversorgung erstellt, der vom Deutschen Apotheker Verlag heraus­gegeben und vertrieben wird. Der Mustervertrag schafft einen fairen Interessensausgleich zwischen der Versorgungsapotheke und dem Heimträger und stellt die Heimver­sorgung auf rechtssichere und praxisgerechte Beine.

Was bisher nicht optimal war

In den letzten Jahren ist die Heim­versorgung immer mehr in Richtung eines umfassenden „Rundum-sorglos-Pakets“ gegangen. Um die Pflegekräfte zu entlasten und Kosten zu sparen, waren möglichst viele Bestandteile der Arzneimittelversorgung auf die Apotheke „outgesourct“ worden. Ein wei­teres bis dato unzureichend geregeltes Spannungsverhältnis bestand zwischen der Sicherstellung der Selbst­bestimmung und der Gesundheit der Heimbewohner: Einerseits darf der Heimversorgungsvertrag die freie Apothekenwahl von Heiminsassen nicht einschränken und keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthalten; andererseits verlangt die Gesundheitsversorgung regelmäßig den Abschluss eines Heimversorgungsvertrags, durch den eine zentrale Arzneimittelversorgung institutionalisiert wird. Um beiden Anforderungen Rechnung zu tragen, müssen die Bewohner gegenüber ihrer Einrichtung schriftlich ihre Teilnahme an der Heimversorgung erklären. Zuständig für die Einholung der Teilnahmeerklärung und die Weiterleitung einer Kopie an die Apotheke ist der Heimträger. Auch dem Datenschutz muss Rechnung getragen werden. Zu beiden Anforderungen bietet der Mustervertrag jetzt pas­sende Hinweise, Vereinbarungen und Formblätter.

Die Interessen beider Seiten ausgewogen berücksichtigen

Der neue Mustervertrag lässt aus Meyers Sicht keinen Zweifel am zweiseitigen Charakter des Heimversorgungsvertrags. Er soll sicherstellen, dass nicht nur die Interessen des Heimträgers, sondern auch die der Apotheke ausgewogen berücksichtigt werden. Missverständliche deklaratorische Klauseln zur Ausschließlichkeitsbindung kommen darin nicht mehr vor. Außerdem regelt der neue Mustervertrag die wechselseitigen Leistungs- und Mitwirkungspflichten an der Arzneimittelversorgung transparent und grenzt sie präzise voneinander ab. Dasselbe gilt für Vereinbarungen über freiwillige Zusatzleistungen der Apotheke. Weder der Heimträger noch die Bewohner haben einen Rechtsanspruch darauf, dass diese Leistungen kostenlos erbracht werden. Trifft ein Heim besondere Absprachen oder Vereinbarungen mit behandelnden Ärzten oder Arztnetzen, so muss hierbei die Versorgungsapotheke mit einbezogen werden, soweit die Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten davon betroffen ist – auch wenn dies vielen Ärzten nicht bewusst sei.

Zuweisungsverbot auch für E-Rezepte

Wie Meyer darlegte, legalisiert ein behördlich genehmigter Heimversorgungsvertrag die Zuweisung ihrer Verschreibungen an die heimversorgende Apotheke im Rahmen der zentralen Arzneimittelversorgung; er schafft insofern eine Ausnahme von dem Zuweisungsverbot des Apothekengesetzes. Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) wird jetzt zudem in § 11 Abs. 1 ApoG ergänzend klargestellt, dass das Verbot nicht für gesetzlich vorgesehene Rechts­geschäfte und Absprachen gilt. Dazu gehören ausweislich der Begründung zum PDSG auch Heimversorgungsverträge – für Meyer eine „außer­ordentlich wichtige Klarstellung“. Meyer begrüßte außerdem, dass das Gesetz das Zuweisungsverbot ausdrücklich nicht nur auf elektronische Verschreibungen sowie auf Apotheken aus anderen EU-Mitgliedstaaten erweitert, sondern auch auf Dritte. Damit solle ein Makeln mit Rezepten verhindert werden. Ohne die vom BVVA geforderte Ausnahmeregelung hätte das Zuweisungsverbot künftig auch unmittelbar für die Heimträger und ihre Mitarbeiter gegolten.

Foto: DAZ/Alex Schelbert

Dr. Christian Rotta, Geschäftsführer des Deutschen Apotheker Verlags, führte durch den ApothekenRechtTag.

Zwingend: Zusatzvereinbarungen für Zusatzleistungen

Zu beachten sei allerdings, so Meyer, dass sich die Freistellung vom Zuweisungsverbot nur auf die gesetzlichen Pflichten im Rahmen der Arzneimittelversorgung nach § 12a ApoG beschränke. Werden die Zuführung der Heimbewohner und die Zuweisung ihrer Verschreibungen durch das Heim an weitere kostenlose Leistungen der Apotheke geknüpft, die nicht in diesen Rahmen fallen, so könne eine rechtswidrige Unrechtsverein­barung vorliegen. Gesetzlich erlaubte Zusatzleistungen sollten auf jeden Fall in Zusatzvereinbarungen geregelt werden, in denen Art, Umfang und Vergütung der Leistung niedergelegt sind.

Zusatzleistung patienten­individuelles Verblistern

Meyer ordnet das patientenindividuelle Verblistern als Teil eines um­fassenden pharmazeutischen Dienstleistungspakets der Versorgungs­apotheke ein, das mit der Muster-Zusatz­vereinbarung zu dem neuen Heimversorgungsvertrag erstmals transparent geregelt werde. Im Einzelnen definiere und regele die Vereinbarung jetzt das erweiterte Medikationsmanagement einschließlich des erweiterten Medikationsplans, das patientenindividuelle Neuverpacken nach den ärztlichen Medikationsanordnungen, die bedarfsgerechte Zustellung und die Information zu den Arzneimitteln, die Mitwirkungspflichten der Einrichtung und die Haftung. Weder das Heim noch seine Bewohner hätten einen Anspruch darauf, dass das patientenindividuelle Verblistern kostenlos erbracht werde. Die Zusatzvereinbarung sieht deshalb vor, dass das Heim die Vergütung für die bedarfsgerechte Arzneimittelbereitstellung übernimmt.

Was ist mit alten Heimversorgungsverträgen?

Meyer empfiehlt, bei neuen Verein­barungen mit einem Heim auf jeden Fall den aktualisierten Mustervertrag zugrunde zu legen. Wer alte Verträge vollständig anpassen möchte, sollte bedenken, dass sie dann erneut genehmigt werden müssten. Zusatzvereinbarungen zur Verblisterung sollten sich allerdings schon auf den neuen Vertrag stützen. Bislang nicht geregelt sei, ob mobile Pflegedienste ebenfalls einen Versorgungsvertrag mit einer Apotheke abschließen können. Meyer sieht hier dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf, denn wenn die ambulante Pflege Arzneimittel beschaffe und für den Patienten auf­bewahre, müsse die gleiche pharmazeutische Kontrolle gewährleistet werden wie in der stationären Pflege, so seine Überzeugung. |

Heimversorgung – die Komplettlösung

Schon seit 2003 verpflichtet § 12a des Apothekengesetzes öffentliche Apo­theken und Träger von Alten- und Pflegeheimen, bei einer Belieferung der Bewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Fortschritte in der Pflege, der Medizin und der Pharmazie sowie zahlreiche neue und erweiterte Rechtsvorschriften machen heute die Heimver­sorgung wesentlich komplexer. Dies macht transparente vertragliche Regelungen an den Schnittstellen der Zusammenarbeit zwischen Apothekern, Heimträgern und Pflegefachkräften, aber auch mit den im Heim behandelnden Ärzten notwendig.

Mit diesem Ordner „Heimversorgung“ erhalten Sie ein Rundumpaket für Ihre Heimbelieferung nach BVVA. Neben einer Broschüre mit Erläuterungen zum juristischen Hintergrund ist das aktuelle Vertragsmuster inklusive aller erforder­lichen Formulare enthalten:

  • Heimversorgungsvertrag nach § 12a Apothekengesetz
  • Bewohnerinformation zur zentralen Arzneimittelversorgung und Erklärung zur Teilnahme an der zentralen Arzneimittelversorgung
  • Datenschutzerklärung der Apotheke und Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung
  • SEPA-Lastschriftmandat
  • Zusatzvereinbarung über die bedarfsgerechte Arzneimittelbereitstellung und Honorarverzeichnis
  • Patienteninformation zur bedarfs­gerechten Arzneimittelbereitstellung und Auftrag zur bedarfsgerechten Arzneimittelbereitstellung
  • Arztinformation zur bedarfsgerechten Arzneimittel­bereitstellung

 

Von Prof. Dr. Hilko J. Meyer

2020. 226 Seiten. Muster­formulare zum Download

auf Online-PlusBase. 1 Ringordner. Gesamtwerk.

Zur Fortsetzung.

€ 78,– [D]

ISBN 978-3-7692-7602-2

 

Einfach und schnell bestellen

Deutscher Apotheker Verlag, Postfach 10 10 61, 70009 Stuttgart

Tel. 0711 – 25 82 341, Fax: 0711 – 25 82 290

E-Mail: service@deutscher-apotheker-verlag.de

oder unter www.deutscher-apotheker-verlag.de

Schon angemeldet, aber Vortrag verpasst? Sie können ihn bis zum 31. Oktober 2020 unter www.interpharm.de im Video-Archiv jederzeit abrufen.

Sie haben die Teilnahme an der Interpharm-online-Premiere verpasst? Kein Problem. Melden Sie sich unter www.interpharm.de an und holen Sie die Interpharm online einfach nach. Wenn Sie dann auch noch 7 von 10 Fragen zu den jeweiligen Vorträgen richtig beantworten, können Sie noch eine Fortbildungspunkt im Rahmen unserer BAK-Zertifizierung erwerben.

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