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Arbeitsschutzregel umsetzen – aber wie?

ADEXA konkretisiert rechtliche Vorgaben

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel formuliert in Pandemiezeiten Details zum Arbeitsschutz. Viele Eckpunkte gelten auch für öffentliche Apotheken – und ADEXA fordert von Arbeitgebern, mehr für die Sicherheit ihrer Angestellten zu tun.
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In der ADEXA-Rechtsberatung häufen sich derzeit Anfragen zum Arbeitsschutz. Zwar hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zusammen mit den beratenden Arbeitsschutzausschüssen beim Arbeitsministerium Anforderungen für die Pandemie erarbeitet. Trotzdem bleiben viele Vorschriften schwammig. ADEXA plädiert für konkrete Vorgaben. Einige wichtige Punkte im Überblick:

Gefährdungsbeurteilung anpassen (3)

Apothekeninhaber bzw. Filialleitungen müssen die bestehende Gefährdungsbeurteilung für die Apotheke und jeden Arbeitsplatz überprüfen sowie jeweils an die aktuelle Corona-Situation anpassen, und zwar so konkret wie möglich. Das betrifft laut BAuA die Gestaltung der Aufgaben und der Arbeitszeit sowie zusätzlich die psychischen Belastungsfaktoren aufgrund der epidemischen Lage!

ADEXA fordert, diese Fürsorgepflicht nicht zu vernachlässigen!

Ruhepausen für Träger eines Mund-Nasen-Schutzes (4.2.13)

Viele Apotheken haben sich dazu entschlossen, ihre Angestellten zu schützen, indem sie während der Arbeit einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen, teilweise ist dies landesrechtlich auch vorgeschrieben. Generell hat der Arbeitgeber die Ausrüstung bereitzustellen. Was medizinisch sinnvoll ist, belastet dennoch den Körper. Deshalb schreibt die BAuA: „Es ist (…) zu prüfen, inwieweit die Tragezeiten durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Pausen reduziert werden müssen.“

ADEXA fordert regelmäßige Pausen zum Regenerieren mit Augenmaß, die nicht zulasten der Angestellten gehen.

Homeoffice (4.2.4)

Kunden stehen im Mittelpunkt öffentlicher Apotheken. Dennoch lassen sich manche Tätigkeiten ins Home­office verlagern, um – wie die BAuA festhält – Abstandsregeln zu unterstützen. Wer zu Risikogruppen gehört, etwa aufgrund von Immunsuppression oder Schwangerschaft, darf nicht in der Apotheke tätig werden, solange ein erhöhtes Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 besteht.

Arbeitgeber sollten generell prüfen, wer im Homeoffice arbeiten könnte. Zahlreiche Warenwirtschaftssysteme bieten die technischen Voraus­setzungen.

Hygiene in der Apotheke (4.2.2)

Für Apotheken galten auch vor Corona-­Zeiten strenge Hygieneregeln, vor allem für das Labor und die Rezeptur. Aktuell verdienen Pausenräume oder Toiletten mehr Aufmerksamkeit. Je nach vorigem Plan muss öfter des­infiziert werden – bei Sanitärräumen mindestens einmal pro Tag. Die BAuA rät außerdem zu hautschonender Seife und zu Einmalhandtüchern; elektrische Händetrockner eignen sich in Pandemiezeiten nicht. Solche Maß­nahmen zum Schutz der Angestellten konsequent umzusetzen: ein Aspekt, den ADEXA nur unterstützen kann.

Dienstreisen und Besprechungen (4.2.5)

Fort- und Weiterbildungen, aber auch Teammeetings sind ein fester Bestandteil der beruflichen Tätigkeit. Die BAuA warnt speziell vor Reisen oder Besprechungen, bei denen kein Mindestabstand eingehalten werden kann, etwa im Auto oder in engen Seminarräumen. Dann sei mindestens eine FFP-Maske ohne Atemventil zu tragen.

ADEXA rät, in den nächsten Monaten zur Wissensvermittlung auf Online-Formate auszuweichen. Und Besprechungen sollten – unter Einhaltung der Schutzvorkehrungen – auf ein Mindestmaß verringert werden.

Weiterführende Literaturhinweise und Links

Kontakte innerhalb der Apotheke (4.2.8)

Auch in der Apotheke können sich Kolleginnen oder Kollegen mit SARS-CoV-2 infizieren – etwa beim Umziehen oder in Pausen. Denn dabei tragen sie keinen Mund-Nasen-Schutz. Solche Zeiten sollten der BAuA zufolge entzerrt werden.

ADEXA fordert, diese Regelung nicht zum finanziellen Nachteil von Angestellten auszulegen.

Schichtarbeit (4.2.8)

Durch die Arbeit in Teams müssen Apothekenangestellte vielfach sehr flexibel sein und ihre normalen Arbeitszeitpläne verändern.

Auch hier fordert ADEXA, zusätzliche Belastungen der Beschäftigten zu berücksichtigen und auszugleichen.

Bleibt als Fazit: Die Corona-Pandemie ist eine ernstzunehmende Bedrohung, auch für die Gesundheit von Apothekenangestellten. Bei Fragen zum Arbeitsschutz können sich ADEXA-Mitglieder an die Rechts­beratung wenden. |

Quelle

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Arbeitsschutzausschüsse beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Andreas May, ADEXA-Vorstand

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