Aus den Ländern

Weg frei für Modellprojekte in Bayern

Kammerversammlung berät über VOASG, Corona-Pandemie und Grippeimpfungen in Apotheken

eda | In Bayern war sich die Kammerversammlung am Freitag in der vergangenen Woche einig: Das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) muss so schnell wie möglich ins parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Darüber hinaus muss das VOASG eine absolute Gleichpreisigkeit für Rx-Arzneimittel garantieren – und zwar für alle GKV- und PKV-Patienten sowie die Selbstzahler. Doch auch die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie und die geplanten Modellprojekte zur Grippeschutzimpfung in den Apotheken beschäftigten die Delegierten.
Foto: BLAK

Kammerpräsident Thomas Benkert liest den Resolutionstext vor.

Die Kammerversammlung in Bayern fand am 26. Juni im Münchener Kardinal-Wendel-Haus unter strengen Hygieneauflagen als Präsenzveranstaltung statt. Wichtige Dinge wurden durch die 72 anwesenden Delegierten angestoßen: Zum einen verabschiedete die Versammlung einstimmig eine Resolution, die den Gesetzgeber zu einer schnellen Stärkung der Vor-Ort-Apotheken auffordert. Zum anderen wurde eine Änderung der Berufsordnung beschlossen, die den Weg freimacht für die Teilnahme der Apotheken an Modellprojekten zu Grippeschutzimpfungen.

Unmittelbar nach der Begrüßung gab Kammerpräsident Thomas Benkert eine personelle Veränderung in der Geschäftsstelle der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) bekannt: Ab Juli wird Kathrin Koller zur stellvertretenden Geschäftsführerin Pharmazie. Den Kammermitgliedern war Kathrin Koller bisher unter dem Namen Schmidt bekannt. Sie ist im Infocenter Pharmazie tätig, leitet die Bayerische Akademie für Klinische Pharmazie der Bayerischen Landesapothekerkammer (BA KlinPharm) und ist darüber hinaus auch für Angelegenheiten in der PTA-Ausbildung zuständig.

VOASG-Resolution: aber nur mit absoluter Gleichpreisigkeit

In einer einstimmig beschlossenen Resolution fordern die bayerischen Apotheker den Gesetzgeber auf, das geplante Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOASG) noch in diesem Jahr zu verabschieden. Der einheitliche Apothekenabgabepreis müsse dann für alle rezeptpflichtigen Arzneimittel gelten – sowohl für gesetzlich Krankenversicherte als auch für privat Krankenversicherte und für Selbstzahler. Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) in München hat die Resolution heute einstimmig beschlossen. Sollte die zügige Verabschiedung des VOASG ausbleiben, muss laut Resolution der Apothekerschaft schnellstmöglich eine mindestens gleichwertige Regelung kommen – zum Beispiel die Rückführung des Versandhandels mit Medikamenten auf das europarechtlich gebotene Maß (s. Seite 18). Der allgemeine Tenor in der Kammerversammlung: Der Name des Gesetzes passe ja – jetzt müsse nur noch der Inhalt angepasst werden.

Erfahrungen aus der Corona-Krise

Lange und ausführlich wurde über die Erfahrungen der Delegierten aus den zurückliegenden Monaten debattiert. Die Corona-Krise habe deutlich gemacht, wie bedeutend und unverzichtbar das flächendeckende Netz an öffentlichen Apotheken für die Versorgung der Bevölkerung sei. Vor allem im Bereich der Beschaffung von Schutzausrüstung und der Herstellung von Desinfektionsmitteln hätten die Apotheken immer wieder improvisieren müssen. Als Grund nannten einige Delegierte die Engpässe bei den Mund-Nase-Bedeckungen sowie Einweg-Handschuhen, sowie die bis vor Kurzem geltenden strengen Regeln bei der Herstellung von Desinfektions­mitteln in der Apotheke.

Die Versammlung war sich uneinig, ob durch die Kammern und Verbände ausreichend Hilfestellungen angeboten worden waren. Man habe sich bei der Beschaffung der nötigen Materialien mehr Unterstützung durch die Standesvertretung gewünscht. Kammerpräsident Benkert gab zu Bedenken, dass dies der Kammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts fast unmöglich sei. Vielmehr könnte der Apothekerverband über Tochterunternehmen solche zentralen Beschaffungen organisieren.

Bei der Bewältigung der bürokratischen und regulatorischen Hürden im Bereich der Desinfektionsmittelherstellung wurden die Bemühungen der ABDA allerdings gelobt. Durch den Einsatz der hauptamtlichen Vertreter – allen voran Pharmazie-Geschäftsführerin Dr. Christiane Eckert-Lill – habe man sich mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zügig auf Ausnahmeregelungen einigen können.

Allerdings hätten sich einige Delegierte während der Corona-Krise durch entsprechende PR-Maßnahmen eine wesentlich prominentere Platzierung der Apotheken in der öffentlichen Wahrnehmung gewünscht.

Änderung der Berufsordnung

Zum 1. März ist das Masernschutz­gesetz in Kraft getreten – darin ­enthalten sind die Modellprojekte zu Grippeschutzimpfungen in der Apotheke. Um Apotheker für die Teilnahme an solchen Vorhaben zu qualifizieren, hat die Bundesapothekerkammer nun ein Curriculum entwickelt. In den Ländern müssen darüber hinaus weitere Voraussetzungen geschaffen werden. Neben der Fest­legung einer Modellregion gehören dazu Kooperationen mit Kranken­kassen und Ärzten.

Verbandsvorsitzender Hans-Peter Hubmann ließ auf Nachfrage nur wenig Licht ins Dunkel. Man sei in Verhandlungen und kläre alle Modalitäten pünktlich. Auf Kassenseite sei es die AOK Bayern, mit der man über die geplanten Modellprojekte spreche.

Bevor diese Projekte jedoch starten können, sind einige juristische Schritte notwendig. Dazu gehört u. a. die Änderung der Berufsordnung. So könnte das bislang in der Berufsordnung ausnahmslos formulierte Verbot der Ausübung der Heilkunde dem Impfen in den Apotheken möglicherweise entgegenstehen. Außerdem müssen unter Umständen Doppel­qualifikationen berücksichtigt werden: Apothekerinnen oder Apotheker, die gleichzeitig Ärztinnen oder Ärzte beziehungsweise Heilpraktikerinnen oder Heilpraktiker sind, dürfen Heilkunde außerhalb der Apotheke ausüben.

Konkret votierten die Delegierten dafür, § 10 Satz 1 der Berufsordnung um einen Halbsatz zu ergänzen: „Die Ausübung der Heilkunde mit Ausnahme der Hilfeleistung in Notfällen ist unzulässig, soweit sie nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erlaubt ist.“

Eine Delegierte brachte die Bedeutung dieser Änderung wie folgt auf den Punkt: „Eine kleine juristische Änderung, ein großer Schritt in die richtige Richtung.“ |

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