Adexa-Info

Urlaub mit Hindernissen

Arbeitsrechtliche Fragen im Corona-Sommer 2020

Die Feriensaison hat begonnen, wenn auch unter Corona-Einschränkungen. Statt der erhofften Erholung gibt es aber manchmal eine böse Überraschung, zum Beispiel in Form eines Unfalls.
Foto: MH – stock.adobe.com

Wenn man im Urlaub akut erkrankt, kann der Gang zum Arzt nicht nur aus medizinischen Gründen Sinn machen. Denn diejenigen Tage, für die man eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) vorlegen kann, werden nicht auf den Jahresurlaubs­anspruch angerechnet (§ 11 Abs. 8 Bundesrahmentarifvertrag bzw. § 9 Bundesurlaubsgesetz).

Anders ist es, wenn ein Familienmitglied im Urlaub erkrankt. Auch wenn ein Kind so betreuungsbedürftig ist, dass definitiv keine Erholung möglich war, gelten die Urlaubstage als verbraucht (LAG Berlin Brandenburg, Urteil vom 10.11.2010).

Nach Ablauf des Urlaubs oder – falls die Krankheit länger dauert als der Urlaub – sobald man wieder gesund ist, muss man wieder zur Arbeit erscheinen. Eine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs ist nicht rechtens. Die Apothekenleitung muss vielmehr einen neuen Zeitpunkt genehmigen.

Zu krank, um Urlaub zu nehmen?

Wer langwierig krank ist, hat aber oft andere Sorgen, als überhaupt in Urlaub zu fahren. Hier gelten besondere Regeln. Sie sollen einerseits verhindern, dass Beschäftigte ihren Urlaubsanspruch einfach verlieren. Aber auch Arbeitgeber sollen davor geschützt werden, durch den Ausgleich von unter Umständen mehrjährigen Ansprüchen übermäßig belastet zu werden.

ADEXA-Rechtsanwältin Minou Hansen erläutert: „Wer seinen Urlaub krankheitsbedingt nicht im normalen Übertragungszeitraum nehmen kann, also in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres, bei dem bleibt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen bis zum 31. März des übernächsten Jahres erhalten.“ |

Sigrid Joachimsthaler

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