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Urlaub in Corona-Zeiten

Rechte und Pflichten von Apothekenangestellten

In Corona-Zeiten sind Apothekenangestellte beruflich stark gefordert. Umso wichtiger ist ihr Erholungsurlaub. Grundsätzliche Regelungen hebelt die Pandemie nicht aus. Darüber hat ADEXA-Rechts­anwältin Minou Hansen bei einem Live-Webinar informiert. Die wichtigsten Aspekte im Überblick.
Foto: ArTo – stock.adobe.com

Apothekenangestellte müssen ihren Urlaub bis Ende des Jahres genommen haben. Sollte das aus betrieblichen oder persönlichen Gründen (z. B. Krankheit) nicht möglich sein, können ihre freien Tage oder Monate ins neue Jahr hinübergerettet werden. Sie sind bis zum 31. März zu verbrauchen. Das gilt im Großen und Ganzen auch während der aktuellen gesundheit­lichen Ausnahmesituation.

Wie hoch ist der Urlaubsanspruch generell?

Besteht Tarifbindung oder orientiert sich der Arbeitsvertrag daran, haben Angestellte im Bereich des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheken (ADA) 34 Tage Urlaub. Bei mehr als fünfjähriger Betriebszugehörigkeit sind es 35 Tage. Wer im Bereich der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein arbeitet, hat 33 beziehungsweise 34 Werktage frei.

Der volle Urlaubsanspruch steht Angestellten zu, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht. Bei Ausscheiden im laufenden Jahr wird für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit ein Zwölftes des Anspruchs berechnet. Besteht das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate im Kalenderjahr, darf der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen (bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche) nicht unterschritten werden.

Die Apotheke arbeitet im Schichtbetrieb. Ändert sich der Urlaubsanspruch?

Dazu ein Blick in den Arbeitsvertrag: „Wurden feste Arbeitszeiten vereinbart, muss der Arbeitgeber diese auch abrufen“, erklärt Hansen. „Ansonsten befindet sich die Apothekenleitung im Annahmeverzug – und es können keine Minusstunden entstehen.“ Bei einem Jahresarbeitszeitkonto kann die wöchentliche Arbeitszeit jedoch auf bis zu 75 Prozent verringert werden. Generell dürfen Minusstunden mit Überstunden, aber nicht mit Urlaubstagen verrechnet werden.

Wann müssen Angestellte ihren Urlaub verschieben?

Grundlage einer jeden Planung ist, dass die Chefin beziehungsweise der Chef den Urlaub genehmigt haben. Ist das geschehen, müssen Angestellte nur in Notfällen ihre Auszeit verschieben. „Die momentane Pandemie-Situation dürfte kein ausreichender Notfall sein“, so Minou Hansen beim ADEXA-Webinar. „Vorstellbar wäre dies, wenn sich alle Vertretungs­berechtigten in­fiziert hätten. Dann könnte man den Urlaub der letzten gesunden Approbierten zurücknehmen, um eine Schließung der Apotheke zu vermeiden.“ Aber auch hier müsste im Zweifelsfall zunächst nach einer externen Vertretung gesucht werden.

Ein möglicher Schichtbetrieb reicht nicht aus. Mit diesem Argument könne in 2020 nämlich, je nach Entwicklung der Krise, eventuell gar kein Urlaub mehr genommen werden.

Ich möchte meinen Urlaub selbst verschieben. Geht das?

Wer schon recht früh gebucht hat, bekommt – vor allem bei Auslandsreisen – häufig eine Absage des Veranstalters. Vielleicht möchte man daraufhin den bereits beantragten Urlaub rückgängig machen. „Das geht leider nicht“, so Hansen. „Es ist das Risiko der Beschäftigten, ob eine geplante Reise stattfinden kann.“ Die Juristin rät, im Zweifelsfall mit der Apothekenleitung zu sprechen. Vielleicht ist sie über Änderungen der Reisepläne sogar froh. Trotzdem gilt: Der Urlaub muss bis 31. Dezember 2020 genommen werden.

Welchen Einfluss hat Urlaub auf eine mögliche Kurzarbeit?

Bevor Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen, sollten sie darauf achten, dass Angestellte erst ihren alten Urlaubsanspruch und gegebenenfalls Überstunden verbrauchen. Während des Urlaubs erhält man trotz Kurz­arbeit das volle Gehalt. Allerdings kann niemand dazu verpflichtet werden, den Urlaub aus 2020 vor Beginn der Kurzarbeit zu nehmen. |

Michael van den Heuvel

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