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DAZ aktuell
Vergüteter Botendienst: Was gilt?
Seit vergangener Woche können Botendienste temporär abgerechnet werden
Die Grundlage für die neue Botendienstvergütung findet sich in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Diese wurde am 21. April im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit am 22. April in Kraft getreten. In § 4 Absatz 1 der Verordnung heißt es: „Zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung genannten Zuschlägen können Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben“.
Was bedeutet „Lieferort“?
Das bedeutet: Bei Rezepten mit Ausstellungsdatum 22. April und später dürfen Apotheken 5 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, also 5,95 Euro je Lieferort und Tag abrechnen. Laut Praxiskommentar der ABDA ist „der Lieferort die vom jeweiligen Besteller angegebene individuelle Lieferanschrift im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 ApBetrO, d. h. die Wohnung, die Arbeitsstätte oder eine vergleichbare Lieferadresse. ‚Lieferort‘ ist wohnortbezogen zu verstehen, d. h. pro Haushalt/Wohnung kann der Zusatzbetrag abgerechnet werden.“
Was bedeutet das für Heimbelieferungen? Ist hier einmal fürs ganze Heim oder für jeden Patienten einzeln abzurechnen? Im Regelfall geht weder das eine noch das andere, weil die Versorgung und somit auch die Belieferung von Alten- und Pflegeheimbewohnern auf der Grundlage eines Versorgungsvertrags nach § 12a Apothekengesetz erfolgt. Lassen sich allerdings einzelne Patienten außerhalb eines Heimversorgungsvertrags aufgrund ihrer freien Apothekenwahl in Eigenregie beliefern (§ 12 Abs. 3 ApoG), dann kann laut ABDA das Botendiensthonorar abgerechnet werden.
Was genau gehört aufs Rezept?
Was das technische Prozedere betrifft, so gibt es nun eine bundeseinheitliche Sonderpharmazentralnummer (Sonder-PZN), die 06461110. Die kommt ins Feld der Pharmazentralnummern. Ins Feld „Faktor“ soll die Ziffer „1“ eingetragen werden, ins Feld „Taxe“ der Betrag „5,95“. Wenn die Software die Sonder-PZN (noch) nicht zeigt, sollen die Apotheker den Botendienst vorerst manuell auf das Rezept auftragen. Wichtig: Die Taxe 5,95 für den Botendienst muss im aufgedruckten Gesamtbrutto enthalten sein, damit die Rechenzentren die Abrechnung gut erkennen.
Da es sich bei der Botendienstvergütung um eine Ergänzung zur Arzneimittelpreisverordnung handelt, die bekanntlich auch für die Preisberechnung der PKV ebenso wie für Selbstzahler gilt, kann sie auch den Privaten Kassen in Rechnung gestellt werden. Nach Auskunft des Verbandes der Privaten Krankenversicherung werden die Kosten von den privaten Krankenversicherern übernommen. Bei der Taxation der Privatrezepte ist der Betrag ebenfalls gesondert auszuweisen, z. B. als „Sonderentgelt Botendienst Pandemie“. Aber auch eine andere Kennzeichnung ist offenbar möglich. Laut PKV-Verband gibt es diesbezüglich keine Vorgaben seitens der PKV. Somit kann auch bei privat Versicherten die zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband beschlossene Sonder-PZN zum Einsatz kommen.
Diese Ausnahme von der Arzneimittelpreisverordnung tritt spätestens am 30. September 2020 außer Kraft – es sei denn, die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird vorher aufgehoben. Die übrigen Regelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, werden hingegen spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 hinfällig.
Weiterhin unklar war bis zum Redaktionsschluss der DAZ, wie Apotheken an die einmalige Pauschale von 250 Euro „zur Förderung von Botendiensten“ kommen, die ihnen laut SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ebenfalls zusteht. Hier müssen die Details der Abrechnung noch zwischen DAV und GKV-Spitzenverband geklärt werden. Sicher ist aber: Diese Pauschale ist allein von den gesetzlichen Kassen zu schultern. |
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