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DAZ aktuell
Neue „Corona-Regeln“
Was muss in der Apotheke beachtet werden und was gilt wo?
In Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern ist bereits entschieden, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Kunden und Personal in Einzelhandelsgeschäften sowie im öffentlichen Nahverkehr Pflicht ist. In anderen Bundesländern wird es bislang nur „dringend empfohlen“ (bis auf Ausnahmen in einzelnen Gemeinden; Stand 21. 4. 2020). Es könnten jedoch weitere Länder oder Städte bzw. Kommunen eine Maskenpflicht einführen.
Was gilt sonst und wo gilt es?
Baden-Württemberg
Platz pro Kunde: 20 m2 als Richtgröße
Einlasskontrollen (Mindestabstand und max. Kundenzahl eingehalten?): ja
Spuckschutz an der Kasse: vorgeschrieben
Bereithaltung von Desinfektionsmitteln: empfohlen
Bayern
Lockerungen für den Einzelhandel gelten ab 27. April; bei Apotheken bleibt es beim Mindestabstand von 1,5 Meter, keine Quadratmeterbeschränkung
Einlasskontrollen: ja
Bereithaltung von Desinfektionsmitteln: empfohlen
Berlin
Die Lockerungen sollten am 21. April – nach DAZ-Redaktionsschluss – beschlossen werden.
Brandenburg
1,5 Meter Mindestabstand. Außerdem dürfen sich nicht mehr als zehn Personen in Wartebereichen aufhalten.
Bremen
Einlasskontrollen: Geeignete Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts sind vorgeschrieben.
Sicherstellung der gesteigerten hygienischen Anforderungen: Hier sind vor allem Maßnahmen um Mindestabstände sicherzustellen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal. Außerdem muss gewährleistet sein, dass Warteschlangen und sonstige Ansammlungen von Menschen vermieden werden.
Hamburg
Mindestabstand 1,5 Meter
Hessen
Platz pro Kunde: 20 m2, Abstand von 1,5 Metern, wenn keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind
Aushänge zu den Abstands- und Hygienemaßnahmen müssen gut sichtbar angebracht werden.
Bereithaltung von Desinfektionsmitteln: empfohlen
Mecklenburg-Vorpommern
Quadratmeter pro Kunde: 10 m2, Abstandsregeln müssen aber eingehalten werden.
Bereitstellung von Desinfektionsmitteln: empfohlen
Niedersachsen
Mindestabstand 1,5 Meter in der Öffentlichkeit, gilt nicht explizit für Apotheken
Zutritt zur Verkaufsfläche muss gesteuert und Warteschlangen vermieden werden.
Bereitstellung von Desinfektionsmitteln: empfohlen
Nordrhein-Westfalen
Quadratmeter pro Kunde: maximal eine Person pro 10 m2 Verkaufsfläche
Einlasskontrollen: Geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern müssen getroffen werden.
Rheinland-Pfalz
Quadratmeter pro Kunde: 10 m2, Mindestabstand 1,5 Meter
Einlasskontrollen: ja
Bereitstellung von Desinfektionsmitteln: empfohlen
Saarland
Mindestabstand von zwei Metern, wo immer es möglich ist
Bereitstellung von Desinfektionsmitteln: empfohlen
Sachsen
Quadratmeter pro Kunde: 20 m2, Mindestabstand 1,5 Meter
Einlasskontrollen: ja
Sachsen-Anhalt
Mindestabstand 1,5 Meter
Information der Kunden durch gut sichtbare Aushänge
Schleswig-Holstein
Quadratmeter pro Kunde: 10 m2, „Vereinzelungsmöglichkeit“ wartender Kunden vor der Tür.
Bereitstellung von Desinfektionsmitteln: empfohlen
Thüringen
Mindestabstand von 1,5 Meter
Genauere Informationen bieten die Apothekerorganisationen auf Landesebene. |
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