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Erleichterte Quarantäne bei Personalmangel
RKI: Apotheker sind Personal der kritischen Infrastruktur
Die vom RKI zunächst veröffentlichten „Optionen zum Management von Kontaktpersonen unter medizinischem Personal bei Personalmangel“ sehen u. a. vor, bei relevantem Personalmangel, wenn die adäquate Versorgung von Patienten nicht mehr gewährleistet werden kann und andere Maßnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Personalbesetzung erschöpft sind, Quarantäneregeln zu lockern oder auch medizinisches Personal mit Erkältungssymptomen einzusetzen.
Dass auch Apotheken für die (Arzneimittel-)Versorgung der Bevölkerung essenziell sind, war vielleicht zunächst vergessen worden. Zumindest wollte das Bundesgesundheitsministerium auf Nachfrage nicht bestätigen, dass die erleichterten RKI-Empfehlungen bei Personalmangel entsprechend auch für Apotheken gelten. Es beschränkte sich auf den Hinweis, dass betroffene Apotheken sich mit den zuständigen Gesundheitsämtern besprechen sollten.
Doch am vergangenen Freitag hat das RKI „Optionen zum Management von Kontaktpersonen unter Personal der kritischen Infrastruktur bei Personalmangel“ veröffentlicht. Pharmazeutisches Personal wird hierin explizit erwähnt. Allerdings sind die nun möglichen offiziellen Erleichterungen auch kein Freifahrschein für Unvorsichtigkeit, sondern stellen absolute Ausnahmeregelungen dar. Die Handlungsoptionen sollen nur zur Anwendung kommen, wenn ein relevanter KritIS-Personalmangel vorliegt und „alle anderen Maßnahmen zur Sicherstellung einer unverzichtbaren Personalbesetzung ausgeschöpft sind“, erklärt das RKI, da die Anwendung der Optionen mit einem erhöhten Risiko der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen einhergingen. Zudem stellt das RKI klar, wer auf die Ausnahmeregeln zurückgreifen darf: Nur „essenzielles und/oder hoch spezialisiertes KritIS-Personal, welches nicht durch Umsetzung oder kurzfristiges Anlernen von Personal aus anderen Bereichen ersetzt werden kann“ – dazu zählt es auch pharmazeutisches Personal.
Die genauen Empfehlungen finden Sie auf der RKI-Webseite oder auf DAZ.online, wenn Sie den Webcode J5SW6 in die Suchmaske eingeben. |
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