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DAZ aktuell
Kürzere Öffnungszeiten – was ist möglich?
In einigen Kammerbezirken sind die Mindestöffnungzeiten von Apotheken bereits verkürzt
In den nächsten Tagen wird sich zeigen, ob die staatlich verordnete soziale Distanz die Infektionen mit SARS-CoV-2 verlangsamen kann. Auch in den Apotheken, die nun zu den wenigen Betrieben und Einrichtungen gehören, die noch geöffnet sein dürfen – ja müssen – ist jetzt entscheidend, dass die Abstandsregeln streng eingehalten werden und weitergehende Schutzmaßnahmen getroffen werden. Es gilt, die Ansteckungsgefahr für die Kunden untereinander sowie das Apothekenpersonal zu minimieren. Die Arbeitsbelastung für Apotheker und anderes pharmazeutisches Personal ist derzeit ohnehin hoch. Wenn dann noch personelle Ausfälle hinzukommen – sei es durch Krankheit, Quarantäne oder fehlende Kinderbetreuung –, kann es schwierig werden, den Betrieb weiterlaufen zu lassen. Sind kürzere Öffnungszeiten dann eine Option?
Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft
§ 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) verpflichtet Apotheken zur ständigen Betriebsbereitschaft. Zugleich ermächtigt die Norm die „zuständigen Behörden“ – in den allermeisten Fällen sind dies die Landesapothekerkammern – die Apotheken teilweise von dieser Dienstpflicht zu befreien. Dabei macht die Apothekenbetriebsordnung selbst Vorgaben für den Rahmen dieser Befreiung.
Allgemeinverfügungen legen Mindestöffnungszeiten fest
Die Kammern – oder beispielsweise in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) – regeln dann in Allgemeinverfügungen die genauen Befreiungszeiten und können Mindestöffnungszeiten festlegen. So können die Mindestöffnungszeiten also von Kammerbezirk zu Kammerbezirk variieren.
In Baden-Württemberg gelten beispielsweise folgende verbindliche Mindestöffnungszeiten:
- montags, dienstags, donnerstags und freitags: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
- mittwochs und samstags: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Zudem gelten Besonderheiten für Heiligabend und Silvester.
§ 23 Abs. 2 ApBetrO ermöglicht aber auch, dass sich Apotheken im Einzelfall für in der Allgemeinverfügung nicht genannte Zeiten von der Dienstbereitschaft befreien lassen. Eine solche Befreiung kann etwa wegen krankheitsbedingter Personalausfälle in Abstimmung mit der Kammer beantragt werden.
Hessen und Berlin reagieren bereits auf Corona-Krise
Im Zuge der Corona-Krise wurden in Berlin und in Hessen die Mindestöffnungszeiten bereits per Allgemeinverfügungen reduziert. Hier können die Apotheken ihre Öffnungszeiten nun bei Bedarf und ohne gesonderten Antrag reduzieren.
So lauten etwa die neuen Mindestöffnungszeiten für Berlin:
- Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
- Samstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Die Berliner Apotheken können damit bei Bedarf ohne Antrag ihre Öffnungszeiten auf die Mindestöffnungszeiten reduzieren. Nur wenn auch diese Mindestöffnungszeiten nicht mehr gewährleistet werden können, ist ein Antrag auf weitere Verkürzung beim LAGeSo zu stellen.
In Hessen hat die Landesapothekerkammer ebenfalls verkürzte Mindestöffnungszeiten angeordnet. Hier muss nun – wie in Berlin – Montag bis Freitag vormittags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Allerdings haben Apotheken die Möglichkeit, einen Nachmittag in der Woche geschlossen zu halten. Samstags liegen die hessischen Mindestöffnungszeiten zwischen 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Die Landesapothekerkammer Sachsen-Anhalt hat ihren Apotheken ebenfalls schon empfohlen, bei gravierenden Engpässen die Öffnungszeiten einzuschränken.
Wo die Kammern bzw. Behörden also noch nicht selbst tätig wurden und angesichts der Corona-Krise weitergehende Möglichkeiten zur Reduzierung der Öffnungszeiten eröffnet haben, ist im Fall der Fälle mit der Kammer Kontakt aufzunehmen, um die Zeiten dem Bedarf entsprechend herunterfahren zu können.
Es gibt übrigens in Krisenzeiten auch Luft nach oben. So hat etwa Baden-Württemberg in seiner Corona-Verordnung jenen Einrichtungen und Geschäften, die derzeit noch geöffnet haben dürfen, an Sonn- und Feiertagen eine Öffnung von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr erlaubt – sofern die Öffnung nicht ohnehin schon nach anderen Vorschriften zulässig ist. |
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