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- AZ 48/2020
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Gesundheitspolitik
Doppelt betroffen
AvP-Geld fehlt auch beim Notdienstfonds
Schon bald nach Bekanntwerden der AvP-Insolvenz wurde thematisiert, dass auch die Notdiensthonorare vom NNF für das zweite Quartal nicht mehr bei den betroffenen Apotheken angekommen sind. Es wurde bereits von verschiedener Seite erklärt, dass die Betroffenen diese Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden müssten.
Im jüngsten Schreiben des NNF an die betroffenen Apotheken geht es jedoch um das dritte Quartal. Darin erklärt der NNF, AvP habe bei einer Einverständniserklärung für die monatliche Abwicklung die Abgabemengen für den Juli gemeldet und die resultierenden Beträge an den NNF überwiesen. Für August und September habe AvP die Mengen ebenfalls gemeldet, aber die Beträge nicht an den NNF überwiesen. Für Apotheken mit quartalsweiser Abwicklung habe AvP die Mengen für das dritte Quartal gemeldet, aber die Beträge nicht überwiesen. Nachmeldungen der Apotheken oder eines neu beauftragten Rechenzentrums seien bei der Erstellung des Verpflichtungsbescheides für das dritte Quartal berücksichtigt worden.
Da es sich bei den Verpflichtungsbeträgen um Verbindlichkeiten des Apothekers gegenüber dem NNF handele, würden die Fehlbeträge im Bescheid für das dritte Quartal als offene Forderungen ausgewiesen. Die Apotheken müssten auch diese Forderungen bei AvP anmelden. Die Forderungen des NNF gegen die Apotheker bleiben bestehen, aber der NNF stunde diese Beträge „zunächst“ bis zum 28. Februar. Demnach müssen die Betroffenen das von AvP nicht abgeführte Geld an den NNF nachzahlen. Dazu erklärte die ABDA, die Stundung werde sich negativ auf die Pauschale für das dritte Quartal auswirken, aber dies werde beim vierten Quartal ausgeglichen.
Gegenüber der AZ betonte Gurski, dass die Apotheker die Rechenzentren mit der Abwicklung der Zahlungen beauftragen. Diese Zahlungen würden auf vertraglicher Grundlage erfolgen, nicht aufgrund eines Gesetzes. Darum seien die Apotheker die Gläubiger und nicht der NNF. Zudem erklärte Gurski, Apotheker, die nicht über AvP abgerechnet hätten, hätten nichts mit den Vorgängen zu tun. Darum dürfe der NNF sie nicht belasten und müsse das fehlende Geld einfordern. Die Abfolge der Maßnahmen sei dabei „Forderungseinzug – Mahnung – Aufrechnung – Vollstreckung“, so Gurski. Doch im vierten Quartal verzichte der NNF auf den Forderungseinzug. Dass die Forderungen „zunächst“ bis Ende Februar gestundet seien, bedeute, dass im Einzelfall auch eine individuelle Verlängerung möglich sei. |
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