- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 48/2020
- Die eGK als Schlüssel ...
Gesundheitspolitik
Die eGK als Schlüssel zum E-Rezept
BMG legt Referentenentwurf für weiteres Digitalisierungsgesetz vor
ks | Das Bundesgesundheitsministerium hat vergangene Woche den 114 Seiten starken Referentenentwurf für das „Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz“ (DVPMG) vorgelegt – ein nicht ganz leicht zu durchdringendes Werk mit zahlreichen Änderungen in mehreren Gesetzen und Verordnungen. Vor allem am Sozialgesetzbuch V wird Hand angelegt. Unter anderem soll das E-Rezept weiterentwickelt werden. So sind ab 2023 auch BtM- und T-Rezepte grundsätzlich elektronisch zu verordnen. Etwas überraschender ist, dass ein weiterer Weg geplant ist, wie Patienten E-Rezepte in der Apotheke einlösen können. Bislang ist vorgesehen, dass sie wählen können, ob ihnen die für den Zugriff erforderlichen Zugangsdaten entweder durch einen Ausdruck in Papierform oder elektronisch – via App – bereitgestellt werden. Nun soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Rezepte personenbezogen mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder der „adäquaten digitalen Identität“ abrufen zu lassen.
Die entsprechenden Voraussetzungen soll die Gematik bis zum 30. Juni 2021 schaffen. „Dies führt zu einem erhöhten Komfort, falls Versicherte sehr viele Verordnungen einlösen müssen oder der 2D-Code der Verordnung nicht lesbar ist“, heißt es in der Begründung des Referentenentwurfs.
Doch was hat es mit der „digitalen Identität“ auf sich, die an vielen Stellen des Gesetzentwurfs zu finden ist? Versicherte sollen das Recht erhalten, dass ihre Krankenkasse ihnen auf Wunsch spätestens zum 1. Januar 2023 ergänzend zur eGK besagte digitale Identität bereitstellt, die nicht unmittelbar an eine Chipkarte gebunden ist. Mit dieser sollen sie sich künftig z. B. auch für die Nutzung Digitaler Gesundheitsanwendungen oder für Videosprechstunden authentisieren. Ab dem 1. Januar 2024 soll die digitale Identität in gleicher Weise wie die eGK als Versicherungsnachweis dienen – soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Aufgabe der Gematik ist, die Anforderungen an Sicherheit und Interoperabilität der digitalen Identität festzulegen. Eine entsprechende digitale Identität soll es übrigens auch für Leistungserbringer geben.
Dahinter steckt ein offenbar vorgesehenes Ausschleichen der eGK: Sie soll künftig ausschließlich als Versicherungsnachweis der Versicherten und nicht mehr als Datenspeicher dienen. Der elektronische Medikationsplan, der dort derzeit noch gespeichert werden kann, wird dann nur noch in der elektronischen Patientenakte (ePA) geführt. Damit der Übergang beim E-Medikationsplan gelingt, wird die Gematik beauftragt, bis zum 1. Januar 2023 die nötigen Voraussetzungen zu schaffen. Ein Austausch der in Umlauf befindlichen Gesundheitskarten ist laut Entwurf übrigens nicht erforderlich. Zudem soll eine elektronische Patientenkurzakte geschaffen werden, auf der sich ab 2023 der Notfalldatensatz finden soll.
Ferner soll es Versicherten auf Wunsch möglich sein, Dispensierinformationen aus eingelösten Arzneimittelverordnungen über eine sichere Schnittstelle automatisiert in die ePA zu übertragen. Diese können dann als Arzneimittelhistorie genutzt werden. Elektronische Verschreibungen und deren Dispensierinformationen werden anderenfalls nach spätestens 100 Tagen gelöscht.
Weiterhin soll die E-Rezepteinlösung in Apotheken im EU-Ausland ermöglicht werden. Die Weichen wurden bereits im Patientendaten-Schutzgesetz gestellt: § 340 Abs. 4 SGB V bestimmt, dass die Gematik EU-ausländische Apotheken mit Heilberufsausweisen (HBA) und Institutionskarten (SMC-B) versorgt. Nun soll die Vorschrift dahingehend ergänzt werden, dass diese Apotheken der Gematik einmal jährlich zum 1. Januar eine Bestätigung vorzulegen haben, dass sie weiterhin dem Rahmenvertrag beigetreten sind. Zudem hat die Gematik bis zum 1. Januar 2024 die Voraussetzungen für den grenzüberschreitenden Austausch von E-Rezept-Daten über die „nationale eHealth-Kontaktstelle“ zu schaffen. Der Zugriff auf diese Daten durch einen berechtigten Leistungserbringer eines anderen EU-Mitgliedstaats ist zulässig, wenn der Versicherte auf mehrfache Weise eingewilligt hat.
Nun sind die Verbände zu einer ersten Stellungnahme aufgefordert. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.