Management

Corona-Prämie muss Zusatzleistung sein

Bei Umwandlung von Arbeitslohn drohen kräftige Nachzahlungen / Voraussetzungen genau prüfen

cha | Die steuer- und beitragsfreie Corona-Prämie statt des abgabenbelasteten Weihnachtsgelds auszuzahlen, klingt auf den ersten Blick für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlockend. Doch das kann am Ende teuer werden – davor warnt die Treuhand Hannover GmbH Steuer­beratungsgesellschaft in ihrem Newsletter.

Apothekenleiter können ihren Mitarbeitern die Corona-Prämie von 1500 Euro in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in Form von Geldzuschüssen oder Sachzuwendungen steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung gewähren (§ 3 Nr. 11a EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Voraussetzung hierfür ist, so die Treuhand, dass diese aufgrund der Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Dabei kann der Arbeitgeber die Corona-Prämie auch bezahlen, wenn der Arbeitnehmer sich gerade in Kurzarbeit befindet (BMF, Schreiben vom 9. April 2020, Az. IV C 5 – S 2342/20/10009 :001, Abruf-Nr. 215312), erklärt die Treuhand. Es handelt sich hierbei um eine pfändbare Zuwendung des Arbeitgebers.

Was bedeutet „zusätzlich“ zum Arbeitslohn?

Insbesondere geht der Beitrag auf den Begriff „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ein und nennt verschiedene Voraussetzungen, bei denen dies nach Ansicht der Finanzverwaltung zutrifft. Danach werden Leistungen des Arbeitgebers nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht erhöht wird.

Diese Kriterien seien nach Aussage des Bundesministeriums der Finanzen in allen Fällen anzuwenden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gelte dies unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarif­gebunden sei (BMF, Schreiben vom 5. Februar 2020, Az. IV C 5 – S 2334/19/10017 :002, Abruf-Nr. 213992).

Das Fazit daraus lautet daher: „Den Arbeitslohn der Arbeit­nehmer arbeitsrechtlich wirksam herabzusetzen und die Differenz mit steuerfreien Zahlungen auszugleichen, ist somit nicht möglich.“

Dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers begünstigt sind, wird im „Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020“ des Bundesministeriums der Finanzen deutlich. „Nach § 52 Absatz 1 EStG in der geltenden Fassung ist der neue § 8 Absatz 4 EStG erstmals anzuwenden auf Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse), die in einem nach dem 31. Dezember 2019 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2019 zugewendet werden“, erklärt die Treuhand. Dies bedeute, dass der neue § 8 Abs. 4 EStG auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 gültig wäre und also bereits jetzt ein wich­tiger Aspekt in der aktuellen Gestaltung sei.

Weihnachtsgeld: Betriebliche Übung als Fallstrick

Die Treuhand warnt, dass bei der Verwendung der Corona-Prämie als Sonderzahlung anstelle beispielsweise des jährlich gezahlten Weihnachtsgeldes „spätestens die betriebliche Übung mangels Freiwilligkeitsvorbehalts zum Fallstrick“ werden kann. Unter einer betrieblichen Übung ist dabei zu verstehen, dass „Arbeitnehmer bei einem bestimmten, wiederholten und vorbehaltlosen Verhalten ihres Arbeitgebers darauf vertrauen können, dass er in der Zukunft weiter so handelt wie in der Vergangenheit“. Gleiches gelte für tarifrechtliche Ansprüche, die durch die steuer- und sozialver­sicherungsfreie Corona-Sonderzahlung ersetzt werden sollen.

Das Fazit der Treuhand lautet: „Aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss erkennbar sein, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. In § 3 Nr. 11a EStG heißt es: aufgrund der Corona-Krise ... gewährt.“

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass steuer- und beitragsfreie Zahlungen „spätestens bei Prüfungen in der Lohnsteuer und der Sozialversicherung genauer betrachtet“ werden und „bei Nichteinhaltung der gesetz­lichen Vorgaben zu empfindlichen Nachzahlungen führen“ können. Es lohne sich also, vor Zahlung der Corona-Prämie die Voraus­setzungen genau zu prüfen und gegebenenfalls den Steuerberater hinzuzuziehen. |

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