Recht

Neueinstellungen in Pandemie-Zeiten

Sind Apothekeninhaber jetzt noch an Zusagen gebunden?

Vor Beginn der Corona-Krise haben viele Apotheken händeringend Fachkräfte gesucht, nun fragen sich viele Inhaber, ob sie an bereits erteilte Zu­sagen zur Einstellung eines Bewerbers noch gebunden sind, wenn der Personalbedarf erloschen ist. Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.
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Wer schreibt, der bleibt. Diese alte Regel gilt (grundsätzlich) auch im Arbeitsrecht. Die verbreitete Annahme, dass erst ein von beiden Seiten unterschriebener Vertrag das Arbeitsverhältnis besiegelt, ist allerdings falsch.

Wer sich mündlich mit einem neuen Mitarbeiter verständigt, ist an diese Vereinbarung grundsätzlich genauso gebunden, wie ein Apothekenleiter, der die Vertragsgrundlagen bereits verschriftlicht und unterzeichnet hat. Allerdings kommt es in einer solchen Konstellation stets auf die Umstände des Einzelfalles an.

Die genauen Abreden zählen

Interessant ist vor diesem Hintergrund ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts München (Az. 3 Sa 205/19). Im konkreten Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin auf eine Stellenanzeige beworben und nach dem ersten Bewerbungsgespräch ein Angebot für eine Vollzeitstelle erhalten, das sie annahm. Der Arbeitgeber informierte daraufhin die Belegschaft, dass, wann und in welcher Position die neue Kollegin an­fangen werde. Allerdings unterschrieb die Frau den Arbeits­vertrag nicht, weil sie die Ver­gütung für unzureichend hielt, worauf der Arbeitgeber ihr mitteilte, dass sie nun doch nicht eingestellt werde.

Die Frau klagte dagegen – und verlor. Das Argument des Gerichts: Zwar könne ein Arbeitsvertrag grundsätzlich auch formlos geschlossen werden. Verabredeten die Parteien aber, dass dem Bewerber eine schriftliche Ausfertigung zugesandt werden soll, sei das Geschäft erst dann perfekt, wenn beide Parteien auch wirklich unterzeichnet haben.

Kündigung vor Vertrags­beginn

Ist der Vertrag bereits von beiden unterschrieben, sind sie grundsätzlich auch daran gebunden. Fällt jedoch zwischen Unterzeichnung und dem ersten Arbeitstag der Beschäftigungsbedarf weg, kann der Arbeitgeber überlegen, das Arbeitsverhältnis wieder zu kündigen. Bei einer solchen Kündigung vor Vertragsbeginn ist regelmäßig kein gesonderter Kündigungsgrund erforderlich, da das Kündigungsschutzgesetz erst greift, wenn ein Arbeitnehmer sechs Monate in der Apotheke gearbeitet hat.

Wichtig ist allerdings, dass der Inhaber auch bei einer Kündigung vor Vertragsbeginn an die vertraglich vereinbarten bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden ist. Gilt beispielsweise eine gesetzliche Frist von zwei Wochen, muss die Kündigung spätestens zwei Wochen vor Vertragsbeginn zugehen, damit sie wirksam wird, bevor die Arbeit beginnen würde. Einen Anspruch auf Schadenersatz können enttäuschte Bewerber nur geltend machen, wenn die Kündigung vor Dienstantritt im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. |

Der Beitrag wurde mit freundlicher Genehmigung in veränderter Formvon Arzt & Wirtschaft übernommen.

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