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Recht
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Urlaubsrecht: „Rest“ aus 2019 muss meist bis Ende März 2020 genommen sein
Das Bundesurlaubsgesetz sagt unmissverständlich, dass der Erholungsurlaub im „laufenden Kalenderjahr“ zu nehmen ist. Er kann nur ausnahmsweise auf das folgende Jahr übertragen werden, etwa weil der ursprünglich vorgesehene Termin nicht eingehalten werden konnte, da der Arbeitnehmer krank geworden war oder weil der Arbeitgeber selbst um eine Verlegung gebeten hatte. Allein finanzielle Gründe sind kein Anlass, den Urlaub auf das Folgejahr zu übertragen – wenn dies auch letztlich eine Frage der Verständigung zwischen Mitarbeiter und Chef ist.
„Übertragener“ Urlaub aus dem Jahr 2019 aber muss im Regelfall bis zum 31. März 2020 „genommen“, also abgewickelt (nicht nur „angetreten“) sein, wenn er nicht verfallen soll. Ausnahme: Beginnt ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung erst in der zweiten Jahreshälfte, so hat er lediglich Anspruch auf „Teilurlaub“. Dieser wird auf Wunsch des Arbeitnehmers ohne zeitliche Begrenzung auf das ganze Folgejahr übertragen.
Bei tarifgebundenen Apotheken sieht der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter die Übertragung des Resturlaubs auf das folgende Jahr vor, wenn betriebsbedingt keine andere Möglichkeit bestand. Wörtlich heißt es: „Lassen besondere Umstände des Betriebes ausnahmsweise die Verwirklichung des Urlaubs nicht zu, so ist der Urlaub auf das nächste Jahr zu übertragen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.“
Bei langer Krankheit verfällt der Urlaubsanspruch nicht
Was passiert, wenn wegen längerer Krankheit der Urlaub nicht genommen werden konnte? Der Europäische Gerichtshof – und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht – haben dazu entschieden, dass der Urlaubsanspruch dadurch nicht verloren geht (Az. EuGH: C 350/06; Az. BAG: 9 AZR 352/10). Kommt der Mitarbeiter nicht in den Betrieb zurück, so hat der Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub bar abzugelten – maximal allerdings für 15 Monate. In anderen Fällen sieht das Bundesurlaubsgesetz keine „Auszahlung“ von Urlaubsansprüchen vor – etwa wenn ein Arbeitnehmer auf Teile seines Urlaubs verzichten möchte und sich das finanziell versüßen lassen will.
Entsprechende Regelungen finden sich auch im Bundesrahmentarifvertrag. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden, gilt für tarifgebundene Apothekenmitarbeiter Folgendes: „Der Urlaubsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 Bundesurlaubsgesetz bleibt bis zum 31. März des übernächsten Jahres bestehen, wenn der Mitarbeiter den Urlaub in dem Übertragungszeitraum wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte. Ist die Übertragung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich, so ist jeder Urlaubstag mit 1/25 des monatlichen Bruttogehaltes abzugelten.“
Mitarbeiter muss informiert werden
Anders als früher, verfällt nicht genommener Urlaub allerdings nicht automatisch. Mit seinem Urteil vom 19. Februar 2019 (9 AZR 541/15) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nämlich klargestellt, dass Unternehmen ihre Arbeitnehmer darüber informieren müssen, wie viel Jahresurlaub noch besteht und wann der Anspruch darauf hinfällig ist. Laut der Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichts kann „der Verfall von Urlaub daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt“. Da Arbeitgeber die Beweislast tragen, sollte die Information immer schriftlich erfolgen. Apothekenleiter sollten sich von ihren Arbeitnehmern quittieren lassen, dass sie den Hinweis zur Kenntnis genommen und verstanden haben. Außerdem empfiehlt es sich, die Empfangsbestätigung zur Personalakte zu nehmen.
Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, Mitarbeiter zwangsweise zu beurlauben. Jedoch müssen sie ihnen ermöglichen, ihren restlichen Urlaub zu nehmen. Ein Freibrief für Arbeitnehmer ist all dies jedoch keineswegs. Nehmen sie trotz Hinweis vom Arbeitgeber den Resturlaub nicht in Anspruch, verfällt er grundsätzlich am Jahresende oder am Ende des Übertragungszeitraums. |
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