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Arzneimittel und Therapie
SGLT-2-Inhibitoren vor OP absetzen
Wie das Risiko einer diabetischen Ketoazidose reduziert werden kann
cst | Gliflozine werden zur Behandlung des Diabetes mellitus eingesetzt. In Deutschland sind Dapagliflozin, Empagliflozin und Ertugliflozin in Form von Mono- sowie Kombinationspräparaten im Handel. Sie hemmen den Natrium-Glucose-Cotransporter 2 (SGLT-2) in den Nieren und erhöhen die Ausscheidung von Glucose mit dem Urin. Nicht nur bei Patienten mit Typ-2-Diabetes lassen sich die Blutzuckerwerte durch SGLT-2-Inhibitoren effektiv senken, Dapagliflozin ist seit Kurzem auch für bestimmte Patienten mit Typ-1-Diabetes zugelassen. Bei allen Patienten muss jedoch das Risiko einer diabetischen Ketoazidose beachtet werden, das insbesondere in Situationen mit vermehrtem Insulin-Bedarf besteht. Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) macht aufgrund aktueller Fallberichte darauf aufmerksam, dass die Behandlung mit SGLT-2-Inhibitoren unterbrochen werden soll, wenn Patienten aufgrund eines größeren chirurgischen Eingriffs oder einer akuten schweren Erkrankung hospitalisiert werden. Bei einem schweren Insulin-Mangel kann der Stoffwechsel entgleisen und der Körper durch die vermehrte Bildung von Ketonkörpern „übersäuern“. Solch eine diabetische Ketoazidose kann sich unter anderem durch Übelkeit, Erbrechen, Bauchschmerzen oder ungewöhnliche Müdigkeit bemerkbar machen. Ungewöhnlicherweise sind die Glucose-Spiegel im Blut unter einer Behandlung mit Gliflozinen dabei oft gar nicht oder nur wenig erhöht. Die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) hat daher empfohlen, den Warnhinweis in den Fachinformationen zu ergänzen. So soll die Behandlung in Risikosituationen nicht nur unterbrochen, sondern auch die Ketonkörper-Konzentration überwacht werden. Generell sollten Patienten, bei denen der Verdacht auf eine Ketoazidose besteht, den SGLT-2-Inhibitor umgehend absetzen und schnellstmöglich einen Arzt konsultieren. |
Literatur
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ). Drug Safety Mail 64–2019 vom 19. November 2019
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