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Fernverordnungen: Was ändert sich?
ABDA erklärt, wie man bei der Vorlage von E-Rezepten vorgeht
bro | Mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) wurde unter anderem ermöglicht, dass Apotheken Rx-Arzneimittel abgeben dürfen, auch wenn diese nach einer offensichtlichen ausschließlichen Fernbehandlung verordnet wurden. Ihren Mitgliedern hat die ABDA nun erklärt, wie sie mit solchen, zumeist elektronisch ausgestellten Verordnungen umgehen sollten. Zunächst einmal sind sie von der Pflicht entbunden, zu hinterfragen, ob der Arztkontakt wirklich direkt war oder ob das Rezept aus einer Online-Beratung resultiert. Was das Arzneimittelrecht betrifft, gibt es laut ABDA nämlich keine Unterschiede zwischen einem E- und Papierrezept. Grundsätzlich sehen sowohl die Apothekenbetriebsordnung als auch die Arzneimittelverschreibungsverordnung seit Jahren die Anwendung von E-Rezepten vor. Diese Rezepte benötigen statt der Unterschrift eine elektronische Signatur gemäß eIDAS (Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste). Zu diesem Punkt stellt die ABDA klar: „Die bloße Vorlage einer als Rezept gekennzeichneten elektronischen Datei oder einer eingescannten Originalverschreibung ist auch weiterhin arzneimittelrechtlich nicht ausreichend.“ Falls eine Verordnung diese Merkmale erfüllt und sicher in der Apotheke landet, muss das Rezept laut ApBetrO mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Gleichzeitig stellt die ABDA dazu fest, dass nicht vorausgesetzt werden könne, dass alle Apotheken heute schon elektronisch signieren können. Ab wann die Apotheker dazu flächendeckend in der Lage sein sollen, E-Rezepte nach einer Fernbehandlung zu beliefern, will die ABDA nicht genau beantworten. Es liege am Gesetzgeber und an der Selbstverwaltung, Vorgaben dazu zu machen. |
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