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Dosierungen vom Apotheker
AMVV: ABDA wünscht Änderungen
Die ABDA war fleißig. Drei Stellungnahmen zu laufenden Gesetzgebungsverfahren hat sie in der letzten Woche veröffentlicht. Beim Entwurf einer 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) geht es unter anderem um die geplante Verpflichtung, bei der Verschreibung von Humanarzneimitteln grundsätzlich Angaben zur Dosierung machen zu müssen – außer der Patient hat einen Medikationsplan oder eine anderweitige Dosierungsanweisung, auf die das Rezept aber auch hinweisen muss. Bislang ist das nur in Ausnahmefällen verpflichtend, zum Beispiel bei Betäubungsmitteln oder Rezepturen. Die ABDA begrüßt eine grundsätzliche Verpflichtung, die Dosierung auf dem Rezept zu verankern. Sie weist darauf hin, „dass flankierend sichergestellt werden sollte, dass das Fehlen der ärztlicherseits vorzunehmenden Angabe der Dosierung auf einer Verordnung oder des entsprechenden schriftlichen Hinweises nicht zu einem erhöhten Retaxationsrisiko zulasten der Apotheke führen darf“. Die Erfahrungen der Vergangenheit hätten gezeigt, dass die gesetzlichen Krankenkassen auch wegen vermeintlich geringer Formfehler Retaxationen aussprechen. Deswegen regt die ABDA an, § 2 AMVV um einen Absatz 6b zu ergänzen: Ist keine Dosierung angegeben und fehlt der Hinweis auf einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung, soll der Apotheker ohne Rücksprache die Verschreibung ergänzen dürfen. |
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