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- DAZ 34/2019
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Arzneimittel und Therapie
Cave Tumortherapie
Krebspatienten sollten im Zweifelsfall aufs Autofahren verzichten
Krebskranke erhalten im Regelfall stark wirksame Medikamente. Zytostatika verursachen Übelkeit und Schwindel und beeinflussen die Reaktionsfähigkeit. Für monoklonale Antikörper, die bei bestimmten Formen von Brust- und Magenkrebs verordnet werden, sieht es nicht besser aus. Aber nicht nur Arzneimittel und ihre Nebenwirkungen sollten die Betroffenen zum Anlass nehmen, das Auto besser stehen zu lassen. Ein Schwächeanfall, Übelkeit oder ein instabiler Kreislauf können im Straßenverkehr gefährliche Situationen auslösen, bei denen auch andere zu Schaden kommen können. Trotzdem können auch Krebspatienten nicht immer zu Hause bleiben, allein wegen der häufigen Arztbesuche. Aber wann darf man fahren und wann nicht?
„Etwas Vergleichbares wie die Promillegrenze beim Alkohol gibt es für Medikamente nicht“, erläutert die Leiterin des Krebsinformationsdienstes des Deutschen Krebsforschungszentrums Susanne Weg-Remers. „Viele Arzneimittel zeigen starke individuelle Wirkunterschiede, so dass die Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit nur geschätzt werden kann.“ Weg-Remers empfiehlt deshalb, auf den Rat des Arztes zu hören, zum eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer.
Wie ist die Rechtslage?
Die Straßenverkehrsordnung verbiete das Autofahren unter einer Therapie mit Arzneimitteln nicht, sofern diese notwendig seien und vom Arzt verordnet wurden, schreibt der Informationsdienst. Der behandelnde Arzt müsse die Fahrtauglichkeit des Patienten beurteilen und ihn entsprechend aufklären. Rein juristisch betrachtet könne er ihm das Fahren nicht untersagen. Wenn der Arzt wisse, dass der Patient trotz Fahruntauglichkeit selbst fährt, könne er dies der zuständigen Führerscheinstelle melden. Er müsse es aber nicht. Spreche der Arzt eine Warnung aus und lasse sich diese vom Patienten schriftlich bestätigen, so soll der Patient danach für alles Weitere selbst verantwortlich sein.
Eine Konsequenz kann nach den Erläuterungen des Krebsinformationsdienstes darin bestehen, dass die KFZ‑Versicherung nicht zahlt, wenn es unter medikamentöser Therapie zu einem Unfall kommt, vor allem dann, wenn der Arzt den Patienten explizit auf seine Fahruntüchtigkeit hingewiesen hat. Weiterhin drohen strafrechtliche Konsequenzen in Form von Geld- oder Freiheitsstrafen. Carmen Flecks, Juristin beim Krebsinformationsdienst, bestätigt: „Die Verantwortung für das Fahren und seine Folgen liegen allein beim Patienten. Dessen sollte sich jeder bewusst sein.“
Andere Transportmöglichkeiten nutzen
Der abschließende Ratschlag des Krebsinformationsdienstes lautet: Im Zweifelsfalle Freunde und Verwandte um Hilfe bitten oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Je nach Situation erstatten gesetzliche und private Krankenkassen bei Fahrten zur Behandlung oder zur Reha die Ausgaben auch für Taxi oder Krankenfahrdienste, vorausgesetzt, es liegt eine ärztliche Verordnung vor. Cave: Eigenbeteiligung. Der Krebsinformationsdienst bietet zum Thema „Autofahren bei Krebs“ ein spezielles Informationsblatt an. |
Literatur
Promille-Höchstgrenze für Medikamente im Straßenverkehr? Pressemitteilung des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) Nr. 35k vom 26. Juli 2019
Mobil bleiben trotz Krebs. Informationsblatt des Krebsinformationsdienstes. Stand 15. Januar 2018; www.krebsinformationsdienst.de
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