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Hessen

Kammerwahl 2019 der Landesapothekerkammer Hessen

(16. Wahlperiode 2019 – 2024)

Gemäß § 14 des Hessischen Heil­berufsgesetzes (zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 9. Mai 2018 [GVBl. S 160]) wird die Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen von den Kammerangehörigen auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, geheimer und direkter Wahl nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit gewählt.

Die nächste Wahl zur Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen findet vom 26. November 2019 bis 5. Dezember 2019 statt. Sie erfolgt wie bisher per Briefwahl. Die Auszählung der Kammerwahl findet am 6. Dezember 2019 im Haus der Landesapothekerkammer Hessen öffentlich statt. Der letzte Termin für die Abgabe der Wahlvorschläge ist der 16. September 2019.

Ein Wahlberechtigter kann von seinem Wahlrecht nur Gebrauch machen, wenn er in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis liegt gemäß § 7 Abs. 2 Wahlordnung in den Landkreisen bei den Landräten, in kreisfreien Städten bei den Magistraten, öffentlich vom 23. September 2019 bis zum 21. Oktober 2019 aus. Nicht selbstständige Kammerangehörige werden in dem Wählerverzeichnis nach ihrem Wohnort geführt; sofern sie ihren Wohnort außerhalb Hessens haben, werden sie ebenso wie selbstständige Kammerange­hörige nach ihrem Beschäftigungsort geführt.

Apothekerinnen und Apotheker, die ihren Beruf zuletzt in Hessen aus­geübt haben und jetzt außerhalb der Bundesrepublik tätig sind, können der Kammer als freiwilliges Mitglied an-gehören und sind somit wahlberechtigt. Diese Mitglieder können keinem Wahlkreis zugeordnet werden. Es wird daher für diesen Personenkreis ein gesondertes Verzeichnis erstellt und in der Geschäftsstelle der Landesapothekerkammer Hessen, Kuhwaldstraße 46, 60486 Frankfurt am Main, ausgelegt.

Ansprüche auf Aufnahme und Einwendungen gegen die Aufnahme in das Wählerverzeichnis können bis zum 22. Oktober 2019, 18.00 Uhr, schriftlich bei der Wahlleiterin der Landesapothekerkammer Hessen, Kuhwaldstraße 46, 60486 Frankfurt am Main, erhoben werden.

Frankfurt am Main, 23. Juli 2019, Landesapothekerkammer Hessen, gez. Daniela Pach, Wahlleiterin

Abschlussprüfung PKA im Winter 2019/2020

Die schriftliche Abschlussprüfung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) findet am 6. November 2019 in Frankfurt und in Kassel statt.

Die praktische Abschlussprüfung wird am 15. Januar 2020 in Frankfurt und in Kassel durchgeführt.

Bei einer nicht ausreichenden Zahl von Anmeldungen im Regionalbereich Kassel wird die Abschlussprüfung nur in Frankfurt durchgeführt.

Dies wird umgehend nach Anmeldeschluss bekannt gegeben.

Gemäß § 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung für PKA können Auszubildende nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Gemäß Prüfungsordnung soll die Zulassung zur Abschlussprüfung erteilt werden, wenn die Gesamtleistung in den Lerngebieten des berufsbezogenen Unterrichts der Berufsschule im Durchschnitt mit mindestens 2,0 beurteilt wird. Die Ausbildungszeit kann jedoch um höchstens sechs Monate verkürzt werden.

Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung und das Anmeldeformular können von der Homepage der Landesapothekerkammer Hessen: www.apothekerkammer.de – Service – Formulare und Merkblätter heruntergeladen werden.

Anmeldeformulare zur regulären Abschlussprüfung sowie zur Wiederholungsprüfung werden den Aus­zubildenden direkt zugehen.

Anmeldeschluss: Freitag, 20. September 2019

Zwischenprüfung für PKA im Winter 2019/2020

Die Zwischenprüfung für Pharma­zeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) findet am 29. Januar 2020 an den Prüfungsorten Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Gießen, Kassel und Wiesbaden statt.

Angemeldet werden können Auszubildende, die mit der Ausbildung zum Schuljahr 2018/19 begonnen haben.

Anmeldeformulare werden den Berufsschulen zur Verteilung zugestellt.

Bei Auszubildenden, die am Tag der Zwischenprüfung noch nicht volljährig sind, muss der Anmeldung eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz beigefügt werden.

Anmeldeschluss: Freitag, 29. November 2019

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