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Spannungsfeld Filialleitung

Wer ist nach außen verantwortlich?

Zur pharmazeutischen Verantwortung als Approbierte kommt bei den Filialapothekenleitern die Verantwortung für die Leitung der Filiale. Gleichzeitig müssen aber auch Anweisungen des Inhabers befolgt werden – das führt nicht selten zu Problemen.

Die Filialleitung ist eine Schlüsselposition. Sie ist das Bindeglied zwischen der Apothekenleitung und den Mitarbeitern in der Filiale. Damit verbunden sind in vielen Fällen bestimmte Privilegien, wie die Einsatzplanung der Mitarbeiter, die Organisation der internen Abläufe der Filiale sowie ­teilweise auch Einkauf und Preis­gestaltung.

Ebenso ist mit dieser Position eine erheblich höhere Verantwortung im Vergleich zu der eines „normalen“ angestellten Apothekers verbunden. Die Filialleitung ist nach der Apothekenbetriebsordnung nach außen vergleichbar mit einer Apothekenleitung und wie diese dafür verantwortlich, dass die apothekenrechtlichen Vorschriften in der Filiale eingehalten werden.

Foto: ADEXA
Minou Hansen

Das bedeutet unter anderem: Die Filial­leitung muss dafür sorgen, dass die Filiale ordnungsgemäß besetzt ist, dass Bereitschaftsdienste von vertretungsberechtigten Personen geführt werden und dass das QMS und die Vorgaben zum Betäubungsmittelrecht eingehalten sind. Selbstverständlich müssen auch Arbeitsschutzbedingungen eingehalten werden. Auch der Datenschutz, der gerade in Apotheken ein besonders sensibles Thema ist, liegt eventuell in der Verantwortung der Filialleitung.

Gleichzeitig gibt es in vielen Filialen verbindliche organisatorische Regelungen durch die Leitung der Hauptapotheke. Diese hat häufig ein berechtigtes Interesse daran, dass in allen Filialen nach dem gleichen Prinzip verfahren wird. Dies insbesondere deshalb, damit bei kurzfristigen Ausfällen auch Mitarbeiter in den Filialen unkompliziert einspringen können und dort keine lange Einarbeitung erforderlich ist. Gleichzeitig ist es einfacher, die Einhaltung der Regularien zu überwachen, wenn überall einheitliche Regeln gelten.

Wer haftet: Inhaber oder Filialleiter?

Hier beginnt ein Spannungsfeld für die Filialleitung: Wie soll sie sich verhalten, wenn die Leitung der Hauptapotheke Regeln vorgibt, die nicht der Apothekenbetriebsordnung entsprechen? Auch wenn die Filialleitung nach außen verantwortlich für die Apotheke ist, so ist sie intern in der Arbeitnehmerposition und damit weisungsgebunden. Eine Filialleitung kann sich arbeitsrechtlich nicht über Anweisungen des Dienstherren, also des Apothekeninhabers, hinwegsetzen.

So gibt es in der ADEXA-Rechtsberatung zum Beispiel Anfragen, weil eine Filialleitung erst zum Arbeitsantritt um 9.00 Uhr eingeteilt ist, die Apotheke aber schon um 8.30 Uhr öffnet. Für die Zeit zwischen 8.30 und 9.00 Uhr weist der Apothekeninhaber die PTA an, die Apotheke ohne Approbierte oder anderes vertretungsberechtigtes Personal geöffnet zu halten. Eigenmächtig darf die Filialleitung ihren Arbeitsbeginn nicht vorverlegen.

Da die Filialleitung aber nach außen im vollen Umfang verantwortlich ist und auch von Kammern und Berufs­gerichten zur Verantwortung gezogen wird, wenn Verstöße vorliegen, kann jeder Filialleitung nur dringend angeraten werden: Setzen Sie sich unbedingt frühzeitig mit der Apotheken­leitung auseinander, wenn diese sich nicht an bestimmte apothekenrecht­liche Vorgaben hält.

Infos und Kontakt zur AG Filialleitung:
www.adexa-online.de/aktuelles/themen/filialapothekenleitung/

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Drum prüfe, wer sich binden will …

Hier sollte – jedenfalls dann, wenn man die Filialleitung in einer bis dato unbekannten Apotheke übernimmt – die Probezeit intensiv genutzt werden. Wer aus einem bestehenden Anstellungsverhältnis hinaus in die Filiale wechselt, kann sicherlich auch einschätzen, ob bei der Apothekenleitung die grundsätzliche Tendenz besteht, sich lästigen Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung zu entziehen. In diesem Fall sollte man sich bewusst sein: Als Filialleitung kann man sich nicht darauf zurückziehen, dass man „nur“ angestellt ist.

Ein Tipp für ADEXA-Mitglieder: Die Arbeitsgruppe Filialleitung beschäftigt sich mit solchen arbeitsrechtlichen und tariflichen Fragen. Sie wird auch 2019 in Zusammenarbeit mit der Rechtsabteilung Veranstaltungen anbieten, auf denen Sie sich informieren und austauschen können. Mit dem ADEXA-Newsletter (per E-Mail oder WhatsApp) halten wir Sie hierzu auf dem Laufenden. |

Minou Hansen, Rechtsanwältin bei ADEXA

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