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DAZ aktuell
Sachkunde muss aufgefrischt werden
Chemikalienabgabe: Spätestens alle sechs Jahre ist eine Fortbildung nötig
Apotheker und Angehörige des pharmazeutischen Personals sind infolge ihrer Ausbildung umfassend sachkundig gemäß § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV. Diese erworbene Sachkunde kann nach den Neuregelungen künftig aber nur aufrechterhalten werden, wenn sie nachweislich regelmäßig erneuert wird. Und zwar entweder nach drei Jahren durch eine halbtägige Fortbildung (vier Stunden) oder nach sechs Jahren durch eine eintägige Fortbildung (acht Stunden). Eine erneute Sachkundeprüfung ist nicht erforderlich.
Inhalte der Fortbildung sind die wesentlichen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen, die in der Anlage 2 der neuen Chemikalienverbotsverordnung aufgeführt sind. Außerdem die mit deren Verwendung verbundenen Gefahren und die sie betreffenden gesetzlichen Regelungen. Es gibt zahlreiche Veranstalter, die die Fortbildung zur Aufrechterhaltung bzw. den Nachweis der Sachkunde anbieten (z. B. TÜV, Dekra oder Apothekerkammern).
Ob und wie viele Mitarbeiter in der Apotheke ihren Sachkundenachweis erneuern, liegt im Ermessen des Apothekenleiters und ist sicherlich abhängig davon, wie viele Chemikalien, die in den Anwendungsbereich der Chemikalienverbotsverordnung fallen, die Apotheke abgibt. Es geht hier beispielsweise um Gifte, CMR-Stoffe Kat. 1A/1B, brandfördernde Stoffe und bestimmte entzündbare oder explosive Stoffe wie Methanol, Kaliumpermanganat und Wasserstoffperoxid ≥ 50%. Sinnvoll dürfte es sein, wenn wenigstens eine Person in der Apotheke den Sachkundenachweis besitzt, um diese Chemikalien abgeben zu können – nur sie darf dies dann. Ob die Chemikalie an einen beruflichen oder privaten Verwender abgegeben wird, spielt keine Rolle. Viele Stoffe und Gemische, wie Ethanol, Ammoniak, verschiedene Säuren und Wasserstoffperoxid bis 12%, dürfen auch in Zukunft ohne Sachkundenachweis abgegeben werden. |
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