Recht

Werbung für OTC-Analgetika

Was Apotheker beachten sollten / Teil 2: Erinnerungswerbung

Der mit der Analgetika-Warnhinweis-Verordnung eingeführte Warnhinweis auf OTC-Analge­tika-Packungen hat auch Konsequenzen für die Werbemaßnahmen der Apotheke. Zwar muss bei der Erinnerungswerbung der Warnhinweis grundsätzlich nicht abgedruckt werden, dennoch sollten Apotheker bei der Anzeigengestaltung einiges beachten.

Viele Apotheker wollen in der Arzneimittelwerbung die teils umfangreichen Indikations- und Pflichtangaben vermeiden. Sie weichen deshalb auf die Möglichkeit der Erinnerungswerbung nach § 4 Abs. 6 Heilmittelwerbegesetz (HWG) aus. Auf die Pflichtangaben kann ganz verzichtet werden, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arznei­mittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmens oder dem Hinweis „Wirkstoff: ...“ geworben wird.

Der Wortlaut des § 4 Abs. 6 HWG ist nicht abschließend. Immer dann, wenn es in einer Werbung keine medizinisch-indikations­relevanten Angaben gibt, soll eine Erinnerungswerbung vorliegen. So schadet auch die Aufnahme des Preises oder die Betonung der preislichen Attraktivität nicht. Kunden, die das Arzneimittel schon kennen, sollen durch eine Erinnerungswerbung angesprochen werden. Sie benötigen die Pflichtangaben aufgrund des früheren Gebrauchs des Arzneimittels nicht.

Eine Erinnerungswerbung liegt aber auch dann vor, wenn sich aus dem Arzneimittelnamen Indika­tionshinweise ergeben, wenn also bei einem OTC-Analgetikum die Indikation Schmerzen oder Fieber im Namen aufgenommen ist. Der Warnhinweis „Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als vom Apotheker oder von der Apothekerin empfohlen!“ ist bei einer solchen Werbung ebenso wenig notwendig wie die sonstigen Pflichtangaben.

Foto: Kurhan – stock.adobe.com
Patienten mit Schmerzen werden oft durch Erinnerungswerbung angesprochen, da sie wissen, was ihnen schon mal geholfen hat. Auch hier sollten die Apotheker die Analgetika-Warnhinweis-Verordnung nicht außer Acht lassen.

Warnhinweis führt nicht zu Indikationswerbung

Verbraucher, die das Arzneimittel schon kennen, werden am ehesten durch den Abdruck der Produkt­umverpackung angesprochen, weshalb viele Apotheken damit werben. Der Abdruck einer Arzneimittelschachtel ist prinzipiell eine Erinnerungswerbung, sofern daraus nicht weitere Indikationshinweise entnehmbar sind.

Werden nun Arzneimittelschachteln mit dem Hinweis „Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als in der Packungsbeilage vorgegeben!“ versehen, kann der Abdruck dieser Arzneimittelschachtel Probleme bereiten. Dann stellt sich die Frage, ob dieser Warnhinweis aus der Erinnerungswerbung herausführt oder nicht. Schließlich enthält er mittelbar durch die Bezugnahme auf Schmerzen oder Fieber einen gewissen Indikationshinweis. Allerdings hat der Warn­hinweis keinerlei Werbefunktion. Er soll den Absatz nicht fördern. Er soll auch nicht auf eine mögliche Indikation hinweisen, sondern den Verbraucher schlicht vor einer zu langen Einnahme warnen. Der Verbraucher soll, wenn er das OTC-Analgetikum länger zur Hand nimmt, inne­halten und sich mit der Packungsbeilage näher beschäftigen.

Sinn und Zweck dieses verpflichtenden Warnhinweises würde konterkariert, wenn dessen Aufdruck dazu führte, dass der Bereich der Erinnerungswerbung verlassen wird. Richtigerweise ist deshalb der Abdruck einer Umverpackung, auf der sich neben dem Arznei­mittelnamen lediglich der Warnhinweis und die Stückzahl finden, nicht als ein Verlassen der Erinnerungswerbung anzusehen.

Zwei Kontrollüberlegungen belegen dies: Wenn ein Apotheker ohne Abdruck der Schachtel nur mit dem Arzneimittelnamen und dem Preis wirbt, ist dies eine Erinnerungswerbung. Nimmt er zusätzlich in der Werbung klein gedruckt den Warnhinweis „Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als in der Packungsbeilage vorgegeben!“ auf, kann dies kaum zu einer Indikationswerbung, die den Apotheker zur Aufnahme der weiteren Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG zwingt, führen. Wenn schon ein Arzneimittelname, in dem es Indikationshinweise (Fieber/Schmerzen) gibt, der Einordnung als Erinnerungswerbung nicht entgegensteht, gilt dies erst recht für einen vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Warnhinweis, in dem mit „Schmerzen oder Fieber“ eine Indikation erwähnt wird. Ansonsten käme man hier zu sinnwidrigen Ergebnissen.

Gerichtliche Entscheidungen hierzu gibt es naturgemäß noch nicht, sodass leider einmal mehr Unsicherheiten für den Apotheker verbleiben. Beseitigen kann er diese, wenn bei Abdruck der Umverpackung von OTC-Analgetika mit Warnhinweis ausnahmsweise die Pflichtangaben aufgenommen werden. Aufgrund des beschränkten Anwendungsbereiches der Analgetika-Warnhinweis-Verordnung sind die Indikationsangaben regelmäßig überschaubar.

Warnhinweis verpixeln, entfernen oder überdecken

Eine weitere Variante wäre, die Produktumverpackung nur teilweise abzudrucken (Oberseite, Frontseite nur zur Hälfte) oder den Warnhinweis zu verpixeln, zu entfernen oder mit einem anderweitigen Bild zu überdecken. Die Analgetika-Warnhinweis-Verordnung enthält keine Vorgaben zur Bewerbung von OTC-Analgetika. Hierbei unterscheidet sich die Analgetika-Warnhinweis-Verordnung von anderen Warnhinweis-Verordnungen. So gibt die Tabakerzeugnisverordnung genau vor, wie Schockbilder und Warnhinweise auf Schachteln und in der Werbung anzubringen sind. Das Entfernen/Überdecken/Verpixeln von Warnhinweisen führt richtigerweise nicht zu einer Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG. Auch im Bereich der Zigarettenwerbung haben Instanzgerichte es nicht als Verstoß gegen § 5a UWG angesehen, wenn der Warnhinweis bei der Präsentation der Zigaretten im Regal zunächst verdeckt ist, der Kunde ihn aber dann vor Abschluss des Kaufvertrages zur Kenntnis nehmen kann.

Der Warnhinweis bei den OTC-Analgetika ist für den Verbraucher nichts Neues. Der Verbraucher, der mit der Erinnerungswerbung angesprochen wird, kennt das Arzneimittel. Der Warnhinweis ist zudem regelmäßiger Beratungs­gegenstand in den Apotheken. Er soll auch nicht davon abhalten, das Arzneimittel zu kaufen, sondern den Kunden lediglich bei einer längeren Einnahme sensibilisieren. Mit der Kaufentscheidung hat der Warnhinweis nichts zu tun.

Der Kunde erhält den Warnhinweis auch, bevor er den Kaufvertrag abschließt. Er wird einerseits vom pharmazeutischen Personal hierüber informiert und nimmt andererseits von dem OTC-Analgetikum im Rahmen der Sichtwahl und der Vorlage des Arzneimittels am HV-Tisch Kenntnis. Ein Vorenthalten/Verheimlichen oder nicht rechtzeitiges Zurver­fügungstellen gibt es deshalb nicht, sodass es die oben genannten Maßnahmen durchaus er­möglichen, für OTC-Analgetika im Rahmen der Erinnerungs­werbung zu werben.

Zusammenfassung: Verstöße leicht vermeidbar

Bei Werbemaßnahmen für OTC-Analgetika ist neuerdings die Analgetika-Warnhinweis-Verordnung zu beachten. Bei einer Indikationswerbung ist (auch) der dadurch eingeführte Warnhinweis im Kleingedruckten notwendig. Will der Apotheker Pflichtangaben bei OTC-Analgetika vermeiden, spricht viel dafür, dass der Abdruck der Umverpackung mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweis den Bereich der Erinnerungswerbung nicht verlässt bzw. die Überdeckung des Warnhinweises zulässig ist. Sollen Unsicherheiten ganz vermieden werden, müssen bei Abdruck der Umverpackung mit Warnhinweis die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG aufgenommen werden oder der Apotheker muss sich auf eine Werbung alleine mit dem Arzneimittelnamen und Inhalt mit Preis beschränken. Verstöße können wettbewerbsrechtlich von Konkurrenten/Verbänden geahndet werden, berufsrechtlich relevant sein und stellen zudem Ordnungs­widrigkeiten dar. All dies ist aber leicht vermeidbar. |

Dr. Timo Kieser, Oppenländer Rechtsanwälte Stuttgart

Den 1. Teil „Werbung für OTC-Analgetika – Warnhinweis und Indikationswerbung“ finden Sie in der AZ 2019, Nr. 4, S. 5

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.