Wirtschaft

Höhere BfArM-Gebühren

BtM-Kostenverordnung mit neuen Gebührensätzen

ks | Seit dem 6. September bestimmt die Betäubungsmittel-Kostenverordnung neue Gebührensätze, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des legalen Betäubungsmittelverkehrs“ erhält. Auch die Gebühren, die Apotheken in diesem Zusammenhang entrichten müssen, haben sich erhöht.

Apotheken, die (legale) Betäubungsmittel herstellen, erwerben und abgeben, brauchen dafür grundsätzlich keine besondere Erlaubnis im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – allerdings besteht eine Anzeigepflicht (§ 4 Abs. 3 BtMG) gegenüber dem BfArM bzw. der dort angesiedelten Bundesopiumstelle. Und zwar bei einer Neugründung, einem Betreiberwechsel, Änderungen der Rechtsform, des Namens oder der Anschrift (der Apotheke oder des Apothekenbetreibers), bei einer Umwandlung von Haupt- in Filialapotheke oder umgekehrt sowie bei einer Apothekenschließung beziehungsweise einem Verzicht, am Betäubungsmittelverkehr teilzunehmen.

Eine solche Anzeige sorgt beim BfArM für einen gewissen Verwaltungsaufwand. So bekommen Apotheker bei einer Neugründung eine BtM-Nummer zugewiesen, bei der Übernahme einer Apotheke erhält der Nachfolger in der Regel die BtM-Nummer seines Vorgängers.

Das Gebührenverzeichnis der BtM-Kostenverordnung sieht daher zwei Punkte vor, die diese Leistungen für Apotheken betreffen und für die ab sofort mehr zu zahlen ist. So schlägt die Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechts­formänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes ab sofort mit 250 statt 70 Euro zu Buche. Die Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer Apotheke oder eines Apothekenbetreibers kostet statt bislang 35 Euro nun 110 Euro.

Sollte eine Apotheke auch über eine Erlaubnis nach § 3 BtMG verfügen, könnten zudem weitere Gebührenziffern zur Anwendung kommen.

Für Leistungen, die vor dem 6. September beantragt wurden, gelten noch die Gebühren, wie sie die BtM-Kostenverordnung in ihrer vorherigen Fassung vorsieht. |

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