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Gesundheitspolitik
GKV-Spitzenverband: Strafen für Rx-Boni nicht durchsetzbar
Stellungnahme zum Referentenentwurf des Apotheken-Stärkungsgesetzes fordert Umsetzung des Honorargutachtens
Gegen die im Referentenentwurf vorgesehene Verankerung des Rx-Boni-Verbots im Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V führt der GKV-Spitzenverband vor allem europarechtliche Bedenken an: Die geplante Neuregelung halte an der Festschreibung der einheitlichen Apothekenabgabepreise fest und sei damit „unter europarechtlichen Gesichtspunkten vergleichbar mit der Regelung, die der EuGH in seiner Entscheidung im Oktober 2016 als Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit des Artikel 34 AEUV gesehen hat“. Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei der Rahmenvertrag europarechtskonform auszulegen. Die Verpflichtung der Vertragsparteien, „bei einem Verstoß der dem Rahmenvertrag beigetretenen Versandhandelsapotheke aus einem Mitgliedstaat gegen das Verbot zur Gewährung von Rabatten oder Boni Vertragsstrafen oder sogar einen zeitlich befristeten Ausschluss von der Versorgung vorzusehen“, sei auf einer derart unsicheren Rechtsgrundlage kaum durchsetzbar.
Kein zusätzliches Honorar für Dienstleistungen
Ebenfalls ablehnend äußert sich der GKV-Spitzenverband zu den geplanten honorierten Dienstleistungen. Dieses Vorhaben ziele nicht auf den Nutzen für die Patienten ab, sondern habe „das Honorar der Apotheken im Blick“. So werde „die Gewährleistung der Arzneimitteltherapiesicherheit bei der Abgabe von Arzneimitteln bereits heute über den Festzuschlag nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) finanziert“. Hinzu komme, dass von den neuen Leistungen Apotheken mit einer hohen Anzahl von Patientenkontakten wesentlich stärker profitierten als wenig frequentierte Apotheken insbesondere in ländlichen Regionen, weshalb die beabsichtigte „Stärkung der Vor-Ort-Apotheken“ sehr unterschiedlich ausfalle.
Zugleich verweist der GKV-Spitzenverband auf das im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums erstellte Honorargutachten. Dieses komme „gerade nicht zu dem Schluss, dass es einer erhöhten Vergütung der apothekerlichen Leistungen bedarf“, vielmehr sei die Vergütungshöhe auf Basis des tatsächlichen Aufwands neu auszurichten. Der GKV-Spitzenverband regt deshalb an, zunächst die Apothekenvergütung zu ändern und pharmazeutische Dienstleistungen „aus dem derzeit bestehenden Einsparpotenzial im Apothekenmarkt“ zu finanzieren.
Auch an anderer Stelle lehnt der GKV-Spitzenverband ab, für zusätzliche Honorare Geld auszugeben, und verweist ebenfalls auf das Honorargutachten. So sei zwar eine bessere Vergütung der Notdienste gerade bei Apotheken im ländlichen Raum sinnvoll, doch könnten hierfür, wie das Honorargutachten zeige, „die vorhandenen Wirtschaftlichkeitspotenziale im Apothekenmarkt“ herangezogen werden. Auch eine Erhöhung der Betäubungsmittelgebühr wird abgelehnt, eine gerechtere Vergütung könne „durch eine vollständige Umsetzung“ des Honorargutachtens durchgesetzt werden.
Abgabeautomaten sollen Vor-Ort-Apotheken stärken
Das im Gesetzentwurf vorgesehene Verbot von Abgabeautomaten für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht unmittelbar mit der Apotheke verbunden sind, findet ebenfalls keine Zustimmung des GKV-Spitzenverbands. Erstaunlich allerdings die Begründung: Hierdurch würden Vor-Ort-Apotheken „um einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Versandhandel gebracht“. Denn insbesondere für Apotheken in Regionen mit einer geringeren Bevölkerungsdichte wären Abgabeautomaten „eine einfache, kostengünstige Möglichkeit, sich einen größeren Einzugsbereich an (potenziellen) Arzneimittelverbraucherinnen und Arzneimittelverbrauchern zu verschaffen“, indem die stationäre Apotheke im Dorfzentrum ergänzend einen Abgabeautomaten in einem entfernt liegenden Ortsteil betreibe.
In anderen Punkten vertritt der GKV-Spitzenverband ähnliche Interessen wie die Apotheker. So lehnt er die geplante Abschaffung der Länderliste ab mit der Begründung, dass diese die Arzneimitteltherapiesicherheit garantiere, indem Arzneimittel nur aus Ländern versandt werden dürften, die dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards erfüllen. Auch die geplante Streichung von § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG und damit die Aufgabe der Rx-Preisbindung für EU-Versender lehnt der GKV-Spitzenverband ab. Diese gehe „über das verfolgte Ziel der Anerkennung der Rechtsprechung des EuGH hinaus“. Allerdings schlägt er vor, die Gewährung von Boni und Rabatten zu erlauben oder eine entsprechende Lösung durch eine Änderung in § 7 Heilmittelwerbegesetz zu finden. |
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