Gesundheitspolitik

Teilerfolg gegen DocMorris

Landgericht Stendal: Quittungen stiften zum Betrug an

BERLIN (ks) | DocMorris darf Privatpatienten keine Quittungen über nicht gezahlte Beträge zur Vorlage bei der Krankenversicherung ausstellen. Dies sei Anstiftung zum Betrug, urteilte das Landgericht Stendal. (Urteil vom 14. März 2019, Az.: 31 O 43/18)

Ein Apotheker aus Tangerhütte hat sich mit DocMorris angelegt. Vor dem Landgericht Stendal machte er drei Unterlassungs­ansprüche geltend. Zum einen ging es um Quittungen für Privatpatienten. DocMorris hatte einem Neukunden, der tatsächlich ein Testkäufer war, einen Bonus von 12,50 Euro eingeräumt, obwohl er nur ein Rezept für Arzneimittel im Wert von 12,32 Euro eingereicht hatte. Dennoch bekam er von DocMorris einen Beleg über den gesamten Kaufbetrag, den er seiner privaten Versicherung zur Erstattung einreichen konnte. Mit seinem Rechtsanwalt Fabian Virkus ging der Apotheker gegen dieses Vorgehen bei den Privat-Quittungen vor. Aber auch dagegen, dass DocMorris damit Rx-Arzneimittel „kostenlos“ abgibt. Die Boni-Gewährung sei ein Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Zugabeverbot. Überdies beanstandeten sie, dass DocMorris für Privatversicherte personenübergreifende Kundenkonten ohne die erforder­lichen datenschutzrechtlichen Einwilligungen unterhalte.

Am vergangenen Donnerstag verkündete das Landgericht Stendal sein Urteil: Was die Quittungen und die personenübergreifenden Kundenkonten betrifft, hatte die Klage Erfolg. Die Quittungen über einen nicht geleisteten Zahlbetrag seien eine Anstiftung zum Betrug des Versicherten zulasten seiner Krankenversicherung. Auch liege bei den Kundenkonten ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor. Keinen Erfolg hatte die Klage bei der Boni-Gewährung: Hier meint das Gericht, dass die heilmittelwerberechtlichen Vorschriften europarechtskonform ausgelegt werden müssten, nachdem der Europäische Gerichtshof in der Rx-Preisbindung für EU-ausländische Versender einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit sieht. |

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