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Apothekenberufe
Was bin ich?
Das „Who‘s Who” der Apothekenberufe
Für den Laien mag es beim Besuch in der Apotheke schon schwierig genug sein, die unterschiedlichen Berufsgruppen innerhalb einer Apotheke zu unterscheiden und z. B. zu erkennen, ob eine Apothekerin oder eine PTA vor ihm steht. Aber auch für Insider mögen einige der folgenden Berufsbezeichnungen nicht ganz alltäglich sein.
Hintergrund
Gemäß ApBetrO umfassen das pharmazeutische und das nicht-pharmazeutische Personal einer Apotheke in Deutschland folgende Berufsgruppen:
- Pharmazeutisches Personal sind Apotheker, Apothekerassistenten, Apothekenassistenten, pharmazeutische Assistenten, pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA), Pharmazieingenieure (PI) sowie Personen, die sich in der praktischen Ausbildung zum Apotheker oder PTA befinden.
- Nicht-pharmazeutisches Personal (syn. „anderes als das pharmazeutische Personal“) sind Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter, pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) und PKA-Auszubildende.
Nicht-pharmazeutisches Personal darf entsprechend ApBetrO § 3 Abs. 5a unter Aufsicht eines Apothekers Arzneimittel umfüllen, abfüllen und abpacken oder kennzeichnen. Darüber hinaus dürfen sie das pharmazeutische Personal bei der Herstellung und Prüfung, beim Abfüllen und Abpacken oder Kennzeichnen der Arzneimittel, bei der Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe, bei der Prüfung der Ausgangsstoffe, der Bedienung, Pflege und Instandhaltung der Arbeitsgeräte unterstützen.
Aufgabenteilung
Pharmazeutische Aufgaben dürfen nur durch pharmazeutisches Personal durchgeführt werden. Nach § 3 ApBetrO fallen darunter folgende Tätigkeiten:
- Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln
- Information und Beratung über Arzneimittel
- Bei krankenhausversorgenden Apotheken kommt folgende Tätigkeit hinzu: Überprüfung bzw. Überwachung der Arzneimittelvorräte des versorgten Krankenhauses.
Apotheker
Die ABDA definiert den Apothekerberuf wie folgt: „Apothekerinnen und Apotheker sind Experten für Arzneimittel. Der Beruf ist anspruchsvoll und mit viel persönlicher Verantwortung verbunden. Apotheker arbeiten zumeist in Apotheken, aber auch im Krankenhaus, in der Industrie, Forschung und Verwaltung. Voraussetzung für die Approbation als Apotheker ist der erfolgreiche Abschluss des Pharmaziestudiums.“ Das Studium und die praktische Ausbildung (s. u.) richten sich nach der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO). Die ApBetrO kennt neben dem Apotheker auch noch den Apothekenleiter.
Apothekenleiter
Der Apothekenleiter ist Inhaber oder Pächter einer Apotheke. Nach ApBetrO § 2 Abs. 6 kann sich der Apothekenleiter von einem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur vertreten lassen, sofern kein Apotheker zu finden ist. Der Apothekenleiter darf sich dabei nicht länger als insgesamt vier Wochen im Jahr von einem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur vertreten lassen. Vor Beginn der Vertretung hat der Apothekenleiter die zuständige Behörde unter Angabe des Vertreters über seine Abwesenheit zu informieren.
Pharmazieingenieur (PI)
Der Pharmazieingenieur (PI) ist vor allem in Ostdeutschland, d. h. in der ehemaligen DDR, gut bekannt. Dort konnte man sich durch ein dreijähriges Studium an einer Ingenieurschule zum PI ausbilden lassen.
In der DDR durften PI den Apotheker vertreten, auch den Bereitschaftsdienst absolvieren und in Ausnahmefällen eine Ausgabestelle (kleinere Apotheke) leiten. Nach der Wiedervereinigung haben PI ähnliche Befugnisse wie Apothekerassistenten in Westdeutschland erlangt. Somit dürfen beide den Apotheker für vier Wochen im Jahr vertreten, wenn keine Vertretung durch einen Apotheker möglich ist. Die Vertretung durch einen PI oder Apothekerassistenten ist der zuständigen Behörde zu melden. Der Vertreter hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten des Apothekenleiters, auch im Bereich der Herstellung von Rezeptur- und Defekturarzneimitteln (z. B. Plausibilitätsprüfung). Die Herstellung im Bereich der Defekturarzneimittel sollte sich allerdings auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken.
Nicht erlaubt ist dem PI die Vertretung
- des Inhabers einer Hauptapotheke mit Filialverbund,
- des Leiters einer krankenhausversorgenden Apotheke und
- des Leiters einer Apotheke mit Herstellung von Parenteralia oder mit Patienten-individuellem Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln.
Apothekerassistent (Vorexaminierter)
Bis zum Jahre 1969 bestand die Ausbildung zum Apotheker in der Bundesrepublik aus einer zweijährigen Lehre in einer Apotheke und einem anschließenden Studium von mindestens sechs Semestern. Die Lehre wurde mit dem „pharmazeutischen Vorexamen“ abgeschlossen. Hatte man das darauf folgende Pharmaziestudium nicht absolviert, durfte man die Bezeichnung „Apothekerassistent“ führen (s. Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973, ApoAnwRstG). Seitdem die praktische Ausbildung zum Apotheker erst nach dem Abschluss des Pharmaziestudiums erfolgt, kamen keine neuen Apothekerassistenten (umgangssprachlich: Vorexaminierte) mehr hinzu.
Der Apothekerassistent ist befugt, pharmazeutische Tätigkeiten unter der Verantwortung eines Apothekers auszuüben (§ 1 Abs. 2 ApoAnwRstG). Ist die zuständige Behörde informiert, dürfen Apothekerassistenten den Apothekenleiter vier Wochen lang vertreten. Voraussetzung dafür ist, dass sie im Vorjahr mindestens sechs Monate hauptberuflich in einer öffentlichen Apotheke tätig waren (§ 2 Abs. 6 ApBetrO).
Kein Nachwuchs mehr
Die Zahl der Pharmazieingenieure und Apothekerassistenten ist ständig rückläufig; so gab es im Jahr 2014 noch 6543 angestellte Pharmazieingenieure und Apothekerassistenten in öffentlichen Apotheken, aber im Jahr 2016 nur noch 5803 [1].
Apothekenassistent
Von den Apothekerassistenten zu unterscheiden sind die Apothekenassistenten. Sie haben in der DDR ein zweijähriges Studium an der Ingenieurschule für Pharmazie in Leipzig absolviert, sind also geringer qualifiziert als die Pharmazieingenieure (s. o.). Als Angestellter in der öffentlichen Apotheke darf der Apothekenassistent unter der Aufsicht eines Apothekers arbeiten und Arzneimittel abgeben, diese herstellen und prüfen. Des Weiteren besitzt er die Sachkunde zum Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln (z. B. in der Drogerie) und die Sachkenntnis als Pharmaberater.
Pharmazeutischer Assistent
Ein weiterer Beruf aus der DDR ist der pharmazeutische Assistent. Er gehört heute zum nicht-pharmazeutischen Personal der Apotheke und darf entsprechende Tätigkeiten unter Aufsicht eines Apothekers durchführen.
Ostalgisches
Apothekenberufe aus DDR-Zeiten
- Pharmazieingenieur (PI)
- Apothekenassistent
- pharmazeutischer Assistent
- Apothekenfacharbeiter
Pharmazeutisch-technischer Assistent (PTA)
Der Beruf PTA ist 1968 aus dem Beruf des Apothekerassistenten entstanden. Die Ausbildung erfolgt gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PTA vom 23. September 1997, die bald novelliert werden soll. Voraussetzung für die Ausbildung ist ein Realschul- oder gleichwertiger Abschluss und meist ein erfolgreicher Eignungstest der Lehranstalt (Berufs- oder PTA-Schule). Die Schulzeit beträgt zwei Jahre und beinhaltet sowohl Theorie als auch Praxis. Sie kann wegen der Ausübung eines ähnlichen Berufes verkürzt werden. Nach erfolgreicher schriftlicher und praktischer Abschlussprüfung folgen ein halbjähriges Anerkennungspraktikum und die mündliche Abschlussprüfung.
Etwa 90 Prozent aller PTA arbeiten in einer öffentlichen Apotheke, und zwar unter der Aufsicht eines Apothekers. Ihre Hauptaufgabe ist dort der Verkauf von verschreibungspflichtigen und rezeptfreien Arzneimitteln mit entsprechender Beratung der Kunden. Zudem stellt sie Rezepturen und Defekturen her und prüft Arzneimittel und Rohstoffe.
Apothekenhelfer
Der Begriff des Apothekenhelfers stammt aus dem 19. Jahrhundert; es waren meistens weibliche Familienangehörige, die dem Apotheker zur Seite standen. Während des 1. Weltkrieges weitete sich aufgrund des Mangels an männlichen Arbeitskräften die Tätigkeiten für Apothekenhelferinnen weiter aus. Zu Zeiten der NS-Regierung ging dieser Fortschritt für die Frauen wieder verloren, denn nach der NS-Ideologie sollten Frauen nicht arbeiten gehen, sondern gehörten an den heimischen Herd. 1940 wurde der Beruf durch eine Anordnung des Reichsinstitutes für Berufsausbildung in Handel und Gewerbe aufgrund der Personalknappheit wiederum legalisiert und erhielt eine Ausbildungsordnung mit definierten Aufgaben und einer klaren Abgrenzung von den anderen Berufen in der Apotheke. Nach Kriegsende konnten Apothekenhelferinnen mit beliebiger Qualifikation beschäftigt werden. Es dauerte bis in die 50er-Jahre, bis wieder eine feste Ausbildungsordnung galt: Seit 1953 wurde die damals zweijährige Ausbildung von den Apothekerkammern beaufsichtigt. 1962 wurde der Beruf der Apothekenhelferin in der Bundesapothekerordnung verankert, aber erst 1973 staatlich anerkannt. Da sich die Tätigkeiten aufgrund der Technisierung enorm gewandelt hatten, beschloss die Bundesapothekerkammer, die Ausbildung ab 1988 auf drei Jahre zu verlängern. In weiteren Diskussionen, Anträgen und Verhandlungen entschied man schließlich, zum 1. August 1993 den Beruf durch die pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte abzulösen (s. u.).
Apothekenfacharbeiter
Das Berufsbild der Apothekenhelfer entwickelte sich nach dem 2. Weltkrieg im Osten Deutschlands anders als im Westen. In der DDR wurde die Ausbildung bereits 1952 qualitativ verbessert und eine zweijährige Lehrzeit vorgeschrieben. Der Beruf gehörte zu den „mittleren medizinischen Berufen“. 1962 wurde die Ausbildung auf eineinhalb Jahre verkürzt und ein Facharbeiterabschluss eingeführt. So kam auch die Umbenennung der Helfer in „Apothekenfacharbeiter“ zustande. Die Ausbildung erfolgte nach Abschluss der 10. Schulklasse sowohl an der Schule als auch in der Apotheke. Später wurde der praktische Teil auch in zentralen Lehrstätten, den Lehrkabinetten, durchgeführt.
Anfang der 70er-Jahre genügte diese Ausbildung nicht mehr den wissenschaftlichen und gesellschaftspolitischen Anforderungen. Daher wurde 1976 die Ausbildungszeit wieder auf zwei Jahre verlängert. Mit dem Einigungsvertrag vom Oktober 1990 wurden die Apothekenfacharbeiter der DDR den Apothekenhelfern im Westen gleichgestellt. Beide Berufe können heute nicht mehr erlernt werden und sind durch den Beruf der PKA ersetzt worden.
Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA)
Der PKA-Beruf wurde 1993 aus dem Beruf des Apothekenhelfers entwickelt, wobei sich die Ausbildung auch inhaltlich stark veränderte. Beim Berufsbild des PKA liegen zusätzliche Schwerpunkte auf kaufmännischen Tätigkeiten. Dazu gehört die gesamte Warenwirtschaft von der Bestellung, der Warenannahme, der Lagerhaltung bis hin zur Verfalldatenkontrolle. Die Ausbildung zum PKA dauert in der Regel drei Jahre und kann bei Hochschulreife auf zwei Jahre verkürzt werden. Bei der Ausbildung handelt es sich um eine duale Ausbildung, welche sowohl an einer Schule als auch im Betrieb (d. h. in der Apotheke) erfolgt.
Auszubildende
Die öffentliche Apotheke beschäftigt und betreut Auszubildende für die Berufe PKA und PTA. Der Unterschied liegt darin, dass die PKA dual ausgebildet wird, während die PTA zunächst eine staatlich anerkannte Fachschule besucht und anschließend in den Betrieb geht. Auch Pharmazeuten im Praktikum sind Auszubildende (s. u.). Insgesamt lernen mehr als 7400 junge Auszubildende in öffentlichen Apotheken.
Pharmazeut
Als Pharmazeut wird in Deutschland eine Person bezeichnet, die das Studium der Pharmazie mit dem 2. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (2. Staatsexamen) abgeschlossen hat. Erst nach Ableistung des Praktischen Jahres und erfolgreichem Abschluss des 3. Staatsexamens darf ein Pharmazeut seine Approbation anfordern, um sich Apotheker nennen zu dürfen. Zudem bezeichnen sich Apotheker oft als Pharmazeuten, wenn sie die wissenschaftliche Seite ihres Berufs betonen.
Pharmazeut im Praktikum (PhiP)
Ehemalige Pharmaziestudierende, die das 2. Staatsexamen bestanden haben und nun die zwölfmonatige praktische Ausbildung absolvieren, werden als Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) bezeichnet. Der Bundesverband der Pharmaziestudierenden in Deutschland (BPhD) hatte sich 2009 für diese neue Bezeichnung eingesetzt, weil die zuvor gültige Bezeichnung Pharmaziepraktikant irreführend war – ein Praktikant kann z. B. auch ein Schüler sein, während ein PhiP zum pharmazeutischen Personal der Apotheke zählt. Ein PhiP muss mindestens sechs Monate in einer öffentlichen Apotheke (keine Zweigapotheke) lernen, wo er unter Aufsicht eines Apothekers pharmazeutische Tätigkeiten (Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln) durchführt, und die anderen sechs Monate in einem beliebigen pharmazeutischen Bereich verbringen.
Praktikant
Häufig versteht man unter einem Praktikanten einen Schüler der 8. bis 10. Klasse, der in einem zwei- bis vierwöchigen Praktikum einen Einblick in das Berufsleben bekommen soll (Berufsorientierung).
Famulant
Für Pharmaziestudierende schreibt die AAppO eine Famulatur vor, die zweimal vier Wochen dauert und zwischen Studienbeginn und erstem Staatsexamen durchgeführt werden muss. |
Quellen
[1] www.abda.de/service/publikationen/zdf
[2] Die Geschichte von Helferin und PKA. Dtsch Apoth Ztg 2004;144(21):98
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