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Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

ADEXA-Rechtstipp: Schweigepflicht in der Apotheke

Wer in öffentlichen Apotheken arbeitet, hat viel zu erzählen. Doch so manches Thema sollte besser in der Offizin bleiben. Dann ist Schweigen definitiv die bessere Wahl.
Foto: jeremias münch – stock.adobe.com

„Herr X hat schon wieder Sildenafil bekommen.“ – „Oh, und Frau Y ist endlich schwanger.“ Solche Gespräche sollten sich Apothekenangestellte sowohl in der Offizin als auch zu Hause besser verkneifen. Das Strafgesetzbuch (StGB) nennt in § 203 („Verletzung von Privatgeheimnissen“) ex­pli­zit Apotheker und weitere Gesundheitsberufe mit staatlich geregelter Ausbildung. Bei Verstoß drohen neben Geldstrafen sogar Gefängnisstrafen.

Schweigepflicht: ein hohes Gut

Apothekenangestellten steht natürlich frei, im Zuge ihrer Arbeit eine Medikation unter Kollegen zu diskutieren und bei Ärzten Rücksprache zu halten. Gegenüber Dritten, etwa Freunden oder Verwandten, sollten sie Stillschweigen bewahren. Auch gegenüber Familienangehörigen von Kunden unterliegen Apothekenangestellte der Schweigepflicht: Selbst Ehepartner haben kein Recht, sich über die Medikation ihrer Frau oder ihres Mannes zu informieren (falls kein explizites Einverständnis vorliegt).

Ausnahmen gelten nur beim sogenannten „rechtfertigenden Notstand“, um Gefahren abzuwenden (§ 34 StGB). Das könnte der Fall sein, wenn Apothekenangestellten zu Ohren kommt, dass Kunden eine Straftat planen. Ein anderer denkbarer Fall wäre, dass Patienten aus Versehen ein falsches Arzneimittel erhalten haben und etwa aufgrund von Privatrezepten keine Adresse bekannt ist.

Von einer stillschweigenden oder mutmaßlichen Einwilligung ist auszugehen, wenn ein Kunde im HV zusammengebrochen ist und der Notarzt nach dessen Medikation fragt. Weitere Ausnahmen bestehen nicht. Apothekenangestellte müssen auch gegenüber Polizisten schweigen (vom rechtfertigenden Notstand abgesehen).

Betriebsgeheimnisse wahren

Neben der Schweigepflicht im medizinisch-pharmazeutischen Sinne schützt der Gesetzgeber auch Geschäftsgeheimnisse. Das sind alle nicht ver­öffentlichten, sprich nicht frei zugänglichen Informationen über Apotheken: Welche Rabatte gewähren Großhändler oder pharmazeutische Hersteller? Wie viele Kunden werden pro Tag bedient? Wie hoch ist der Umsatz oder der Gewinn? Gerade Betriebsräte, in Apotheken noch eher eine Seltenheit, haben größere Möglichkeiten, betriebswirtschaftliche Zahlen einzusehen. Wer selbst gegenüber neuen Chefs nichts ausplaudert, ist auf der sicheren Seite.

Auch beim Gehalt ist Vorsicht geboten. Manche Arbeitgeber verankern im Arbeitsvertrag Verschwiegenheitserklärungen. Auf das Entgelttransparenzgesetz kann sich niemand berufen. Das Regelwerk beinhaltet Ansprüche gegenüber Vorgesetzten, nicht gegenüber Kollegen – und greift erst bei Betrieben mit mehr als 200 Angestellten. Vertragliche Maulkörbe sind jedoch umstritten. Am 21. Oktober 2009 hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eine solche Klausel im Arbeitsvertrag für nichtig erklärt, da Angestellte unangemessen benachteiligt würden (Az. 2 Sa 183/09). Dabei handelt es sich aber um eine Einzelfall-Entscheidung. Höchstinstanzliche Urteile gibt es bislang nicht.

Hinsichtlich rechtlicher Fragen besteht natürlich keine Schweigepflicht gegenüber dem eigenen Rechtsanwalt und auch nicht gegenüber der ADEXA-Rechtsabteilung. |

Michael van den Heuvel

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