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Hilfstaxe: DAV zieht Eilantrag zurück
Landessozialgericht wird im Oktober sein Urteil über den Hilfstaxen-Schiedsspruch fällen
Der Gesetzgeber hatte dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) aufgegeben, bis Ende August 2017 die Preise für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie in der Hilfstaxe neu auszuhandeln. Bekanntlich scheiterten die Verhandlungen. Deshalb musste sich die Schiedsstelle der Anlage 3 der Hilfstaxe annehmen. Mit Beschluss vom 19. Januar setzte sie neue, deutlich höhere Abschläge auf die Apothekeneinkaufspreise fest. Sie richtete überdies neue Abschlagsgruppen für patentgeschützte Wirkstoffe ein und bestimmte, dass diese Abschläge rückwirkend seit dem 1. November 2017 gelten.
Der DAV kritisierte, dass die pauschalen Abschlagssätze vom gelisteten Einkaufspreis nicht sämtlich zu realisieren und Apotheken dadurch nicht abschätzbaren finanziellen Risiken ausgesetzt seien. Er hat daher im Februar Klage gegen den Schiedsspruch vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhoben. Weil in diesem sozialgerichtlichen Verfahren damit noch keine aufschiebende Wirkung des beklagten Beschlusses erreicht werden kann, hat der DAV zudem einen Eilantrag gestellt: Das Gericht sollte die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Das kann es, wenn es Erfolgsaussicht für die Klage in der Hauptsache gibt und ein Zuwarten nicht zumutbar ist.
DAV: Vorläufige Entscheidung wäre keine Hilfe gewesen
Diese Woche sollte die Entscheidung im Eilverfahren eigentlich fallen. Der DAV war vom Gericht aufgefordert worden, bis zum 25. Juni nochmals schriftlich vorzutragen. Doch der DAV nahm seinen Eilantrag stattdessen zurück. Diese Entscheidung kam laut DAV zustande, nachdem das Landessozialgericht zugesichert hatte, über die Klage wegen der Dringlichkeit und Bedeutung der Sache schon im Oktober 2018 in der Hauptsache insgesamt zu verhandeln und zu entscheiden. Tatsächlich hat das Gericht bereits den 16. Oktober als Entscheidungstermin festgesetzt. Der DAV ist überzeugt: „Die jetzt avisierte vorläufige Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren nur zu einem Teilaspekt des Schiedsspruchs wäre für die onkologisch tätigen Apotheken keine Hilfe gewesen.“
Der Verband der Zytostatika-herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA), der das Klageverfahren finanziell unterstützt, trägt die Entscheidung mit. Nun bleibt dem DAV noch etwas mehr Zeit, seinen Standpunkt mit Daten zu untermauern. |
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