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DAZ aktuell
Kliniken sollen Stationsapotheker einstellen
Neuer Entwurf für niedersächsisches Krankenhausgesetz
Die Neuerungen im Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG) sind eine Folge der Krankenhausmorde in Delmenhorst und Oldenburg, die der ehemalige Krankenpfleger Niels H. Anfang der 2000er-Jahre begangen hat. Eine solche Mordserie dürfe es in diesem schrecklichen Ausmaß nie wieder geben, erklärte Niedersachsens Gesundheitsministerin Carola Reimann (SPD). „Kriminelles Handeln muss so früh wie möglich gestoppt und geahndet werden.“
Die rot-grüne Landesregierung hatte bereits im März 2017 einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Stationsapotheker vorsah. Wegen der Neuwahlen in Niedersachsen konnte das Vorhaben jedoch nicht abgeschlossen werden. Die neue rot-schwarze Regierung griff das Projekt wieder auf. Ihr Gesetzentwurf von Mitte Mai sieht aber etwas anders aus. So sind die Aufgaben des Stationsapothekers jetzt detaillierter geregelt. Ausdrücklich genannt ist nun etwa das Medikationsmanagement. Kritischer ist allerdings, dass dieser nun nicht mehr – wie im ersten Entwurf vorgesehen – zum Personal der Krankenhausapotheke bzw. der krankenhausversorgenden Apotheke gehört. Es soll nun Sache der Klinik sein, einen Stationsapotheker einzusetzen und die erforderliche Beratungsintensität festzulegen.
Beim Bundesverband der klinik- und heimversorgenden Apotheker (BVKA) sieht man in dieser Änderung hohes Konfliktpotenzial. Nicht zuletzt, weil Niedersachsen beim Stationsapotheker Vorreiter ist und andere Länder nachziehen könnten, will der BVKA eine Regelung, bei der es bei der „Versorgung aus einer Hand“ bleibt.
Zum Gesetzentwurf können die betroffenen Verbände – darunter die Landesapothekerkammer Niedersachsen – nun bis Ende Juli Stellung nehmen. Kammerpräsidentin Magdalene Linz sagte gegenüber der DAZ, dass in der Stellungnahme auch der jetzt vom BVKA beklagte Punkt angesprochen werde. Sie sei darüber ebenfalls „nicht glücklich“. Wenn sich die gegenüber dem Erstentwurf angemeldeten verfassungsrechtlichen Bedenken aber nicht ausräumen ließen, müsse man entscheiden, ob man lieber ganz auf die gesetzliche Verankerung des Stationsapothekers verzichte oder sie in dieser Form akzeptiere. |
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