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Schöne Ferien!

Fragen rund um den Urlaub

Jetzt beginnt die Feriensaison. Wer mit schulpflichtigen Kindern verreisen will, packt die Koffer. Statt der erhofften Erholung gibt es aber manchmal eine böse Überraschung in Form eines Unfalls oder einer langwierigen Infektion. Wie sich eine Erkrankung auf den Anspruch auf Erholungsurlaub auswirkt, erläutert die ADEXA-Juristin Minou Hansen.

Grundsätzlich gilt: Wer im Urlaub akut erkrankt, für den macht der Gang zum Arzt nicht nur therapeutisch Sinn. Denn diejenigen Tage, für die Sie Ihrem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vorlegen können, werden nicht auf den Jahresurlaubsanspruch angerechnet (§ 11 Abs. 8 Bundesrahmentarifvertrag [BRTV] bzw. § 9 BUrlG). Nach Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert als Ihr Urlaub, sobald Sie wieder gesund sind, müssen Sie allerdings wieder zur Arbeit erscheinen. Eine eigenmächtige Verlängerung Ihres Urlaubs ist nicht rechtens. Ihr Arbeitgeber muss vielmehr einen neuen Zeitpunkt genehmigen.

Foto: contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Zu krank, um Urlaub zu nehmen?

Wer langwierig krank ist, hat aber oft andere Sorgen, als überhaupt in Urlaub zu fahren. Hier gelten besondere Regeln. Sie sollen einerseits verhindern, dass man als Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch einfach verliert. Aber auch der Arbeitgeber soll davor geschützt werden, durch den Ausgleich von unter Umständen mehrjährigen Ansprüchen übermäßig belastet zu werden.

BAG-Urteil setzt Grenzen

Dazu ADEXA-Rechtsanwältin Minou Hansen: „Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 2014 in einem Grundsatz­urteil die Übertragung von Urlaubs­ansprüchen bei Langzeiterkrankungen im Sinne der EU-Vorgaben geregelt. Darauf beruht auch § 11 Absatz 7 im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter: „Wer seinen Urlaub krankheitsbedingt nicht im normalen Übertragungszeitraum – sprich den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres – nehmen kann, bei dem bleibt der gesetzliche Mindest­urlaubsanspruch von vier Wochen bis zum 31. März des übernächsten Jahres erhalten.“

Ein Beispiel: Monika S. hat im Frühjahr 2017 eine Woche bzw. sechs Tage ihres tariflichen Jahresurlaubs von 33 Tagen genommen. Für die Sommerferien hatte die angestellte Apothekerin weitere drei Wochen beantragt und genehmigt bekommen, die restlichen eineinhalb Wochen waren für die Herbstferien eingeplant. Im Mai 2017 hatte Frau S. aber einen so schweren Unfall mit ihrem E-Bike, dass sie zumindest mittelfristig auf einen Rollstuhl angewiesen ist und nicht in die Offizin zurückkehren kann. Da ihr Chef sie sehr schätzt, hoffte er, dass sie nach Ablauf der Reha-Maßnahmen wieder einsatzfähig sein würde. Allerdings sind die Prognosen auch ein Jahr nach dem Unfall noch schlecht. Da Frau S. im Betrieb eines Bekannten Schreib­tischarbeiten vom Rollstuhl aus übernehmen kann, wollen sich beide Seiten auf einen Aufhebungsvertrag einigen – eine spätere Rückkehr ist nicht ganz ausgeschlossen.

Hansen: „Die Angestellte hat 2017 sechs Tage ihres Urlaubsanspruches genommen. Die restlichen 18 Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs würden erst am 31. März 2019 verfallen. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens ist Frau S. voraussichtlich immer noch arbeitsunfähig. Da sie aus gesundheitlichen Gründen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weder den Anspruch aus 2017 noch den anteiligen Anspruch aus 2018 nehmen kann, stehen ihr also noch 18 Tage für das Vorjahr plus 17 Tage aus dem laufenden Jahr zu. Diese Urlaubs­tage sind laut BRTV dann jeweils mit 1/25 des monatlichen Bruttogehalts abzugelten.“ |

Sigrid Joachimsthaler

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