DAZ aktuell

Neue Regeln für Entlassrezepte

DAV einigt sich mit Ersatzkassen

tmb | Seit dem 1. Mai gilt eine Ergänzungsvereinbarung zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und den Ersatzkassen. Damit sollen Unklarheiten beim Entlassmanagement beseitigt werden.

Das Entlassrezept existiert seit Oktober 2017 und seitdem wurde vielfach über Unsicherheiten im Umgang mit Details berichtet. Einige offene Fragen wurden nun offenbar mit den Ersatzkassen geklärt. So können Angaben zum Status, zur Betriebsstättennummer und zur Arztnummer fehlen, ohne dass dies zu einer Retaxation führt. Allerdings muss die Betriebsstättennummer in der Codierzeile und im Personalfeld übereinstimmen. Anderenfalls muss die Apotheke eine Fälschung ausschließen und dies auf dem Rezept vermerken. Entlassrezepte von Assistenzärzten sind auch gültig. Aufkleber auf dem Personalienfeld sind zulässig, wenn alle Abrechnungsdaten angegeben sind. Die Apotheke muss die Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen abgeben. Wenn keine N1-Größe definiert ist, kann jede Packung abgegeben werden, die das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen nicht übersteigt – auch, wenn der Arzt eine größere als die kleinste definierte Packung verordnet hat. Wenn keine N1-Packung im Handel ist, stellt die Abgabe der nächstgrößeren Packung keinen Retaxationsgrund dar. Dann muss der Abgabegrund sowie das Sonderkennzeichen 06460731 vermerkt werden. Die Reichdauer bei Rezepturen richtet sich nach der ärztlichen Verordnung. Bei sonstigen in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkten beträgt die Reichdauer sieben Tage beziehungsweise es ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. |

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