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Aus den Ländern
Von Rx-Versandhandelsverbot bis Notdienstmodul
Sitzung der Vertreterversammlung der AK des Saarlandes
Kammerpräsident Manfred Saar forderte Gesundheitsminister Jens Spahn auf, das im Koalitionsvertrag niedergeschriebene Versandhandelsverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel umzusetzen, damit die Arzneimittelpreisverordnung für alle Marktteilnehmer in Deutschland gilt. Wörtlich sagte Saar: „Wenn die Honorarordnung für Marktteilnehmer aus dem Ausland nicht mehr gilt, dann ist das ordnungspolitisch eine Katastrophe.“ Die nationale Gesetzgebung werde allein durch einen grenzüberschreitenden Bezug wirkungslos. Das mag im Sinne mancher Großkonzerne sein, der Dumme dabei sei aber der kleine Freiberufler.
Saar warnte davor, die Arzneimittelpreisverordnung aufzuheben, sodass jeder Apotheker „seinen“ Preis vom Kunden verlangen kann. Der Kunde bekomme dann seinen individuell gezahlten Preis von der Krankenkasse erstattet – oder auch nicht.
Rx-Versandverbot rechtlich möglich
Der Geschäftsführer der Apothekerkammer, Carsten Wohlfeil, legte dar, warum ein Rx-Versandhandelsverbot sowohl EU-rechtlich als auch verfassungsrechtlich möglich ist. Die Zulässigkeit wurde bereits mit dem Urteil des EuGH von 2003 und in Artikel 85c der Humanarzneimittelcodex-Richtlinie geklärt. Verfassungsrechtlich stellt das Rx-Versandhandelsverbot keine Berufswahlregelung dar, sondern eine Berufsausübungsregelung. Berufsausübungsregelungen sind jedoch durch jeden vernünftigen Gemeinwohlzweck gerechtfertigt. Dazu gehöre auch die flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln.
Abschließend ging Wohlfeil auf ein Verfahren vor dem OLG München ein, in dem die Bundesregierung um amtliche Auskunft ersucht wurde, ob und unter welchen Umständen die Anwendung des einheitlichen Apothekenverkaufspreises auf ausländische Versandapotheken geeignet und erforderlich ist, um die flächendeckende, sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Rx-Arzneimitteln sicherzustellen (Beweisbeschluss vom 22.02.2018). Insoweit bleibe zu hoffen, dass es in diesem Verfahren erneut zu einer Vorlage der streitgegenständlichen Frage zum Europäischen Gerichtshof kommt.
Fehlende Substanz des Honorargutachtens
Zum Honorargutachten der Firma 2HM im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums, das im Dezember 2017 vorgestellt wurde, hat die ABDA, so Wohlfeil, noch keine aussagekräftige Stellungnahme abgegeben, sondern lediglich daraufhin gewiesen, dass es dem Gutachten „an Substanz fehle“. Warum dem so sei, wurde nicht dargelegt. In einem gemeinsamen Schreiben vom 01.02.2018 haben die Apothekerkammer des Saarlandes und der Saarländische Apothekerverein die ABDA aufgefordert, einheitlich alle Mitgliedsorganisationen der ABDA umfassend zu informieren, warum es dem Gutachten an Substanz fehle. Es könne nicht sein, dass es den einzelnen Mitgliedsorganisationen der ABDA überlassen bleibt, sich mit dem Gutachten – und sei es nur auf Nachfragen der Presse – inhaltlich auseinanderzusetzen, denn dies führe bei 34 Mitgliedsorganisationen naturgemäß zu einer „Ausfransung“ der Argumente.
Saar ergänzte, dass die Diskussion um die dringend benötigte Erhöhung des Apothekenabgabepreises in Höhe von 8,35 € die kritische Auseinandersetzung mit dem Honorargutachten erfordere. Wird diese Auseinandersetzung allerdings seitens des Berufsstandes verweigert, impliziere dies aus seiner Sicht den Verzicht auf die Diskussion einer Honorarerhöhung.
Mehr Bürokratie durch Datenschutzgrundverordnung
Für Unmut sorgt die am 25.05.2018 in Kraft tretende EU-Datenschutzgrundverordnung. Saar betonte, dass die Apotheken zu Recht angehalten werden, sorgsam mit den Kundendaten, die Gesundheitsdaten darstellen, umzugehen. Ob es dazu allerdings eines solchen bürokratischen Molochs bedürfe, muss hinterfragt werden dürfen. Gerade Kleinbetrieben – und dazu zählt neben Apotheken die Mehrzahl aller freiberuflichen Betriebe – werden Auflagen gemacht, die nur noch schwer zu erfüllen seien. Der allseits beschworene Bürokratieabbau sehe anders aus. Zudem ist es in der Vergangenheit im freiberuflichen Bereich zu keinem Datenleck gekommen. Das könne von Großkonzernen nicht behauptet werden.
Saar appelliert an die Politik, sich dafür stark zu machen, gerade kleine und mittlere Unternehmen von der überbordenden Bürokratie zu befreien. Überbordende Bürokratie gehe immer zulasten der Patientenversorgung.
Neues Notdienstmodul ab 15. Mai
Letztes Hauptthema der Sitzung war das neue Notdienstmodul, das die Apothekerkammer des Saarlandes in Zusammenarbeit mit dem Digitalservice der Saarbrücker Zeitung entwickelt hat. Die Vorteile für die Apotheke: Kostenfreie Notdiensttausche können künftig bis mindestens sechs Wochen vor dem Termin beantragt werden (bisher 3 Monate). Zudem ist die Notdienstplanung der nächsten zwölf Monate ersichtlich.
Die Vorteile für die Patienten liegen in der Übersichtlichkeit und der erweiterten Nutzung: Bei aktiviertem GPS findet das Notdienstmodul automatisch die nächstgelegene Notdienstapotheke; zudem ist eine telefonische Verbindung durch Direktwahl per Handy zu dieser Apotheke möglich. Das neue Notdienstmodul startet am 15. Mai 2018:
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