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Adexa-Info
Die DSGVO aus der Sicht von Angestellten
Recht auf Fortbildung und Kündigungsschutz
Die DSGVO bringt in einigen Punkten Interpretationsspielräume mit sich. Experten diskutieren kontrovers, ob – wie bisher – ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, falls „mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind“. Aufgrund der besonderen Sensibilität von Gesundheitsdaten gibt es auch Interpretationen, dass jede Apotheke künftig interne oder externe Experten benötigt.
Fortbildung erforderlich
Die Aufgabe kann intern jede Mitarbeiterin oder jeder Mitarbeiter übernehmen. Der Chef oder die Chefin sind jedoch ausgenommen. Eine spezielle Ausbildung als Apotheker/in, PTA oder PKA ist nicht erforderlich.
Bei den Datenschutzbeauftragten handelt es sich keineswegs um Alibifunktionen. Sie müssen ab dem 25. Mai an die zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten gemeldet werden. Um in einer Apotheke die komplexen Aufgaben zu erfüllen, sind in vielen Fällen Fortbildungen erforderlich. Grundkurse dauern vier bis fünf Tage und werden von zahlreichen Akademien angeboten. Welche Mindestanforderungen erforderlich sind, ist offen. Höchstwahrscheinlich kommen vom „Düsseldorfer Kreis“, einem Gremium der Landesdatenschutzbeauftragten, in einigen Wochen detaillierte Empfehlungen.
Arbeitsrechtlich ist die Sache deutlich klarer: Angeordnete Fortbildungen sind als reguläre Arbeitszeit zu bewerten. Möglicherweise kommen Spesen wie Fahrgeld oder Übernachtungskosten mit hinzu. Kündigen Angestellte, sind Vertragsklauseln zur Rückzahlung von Kosten häufig unwirksam (s. ADEXA-Beitrag in DAZ 2018, Nr. 13, S. 99, online unter http://t1p.de/f4a2).
Besonderer Kündigungsschutz
Datenschutzbeauftragte haben in ihrer späteren Praxis verantwortungsvolle Aufgaben. Sie beraten Apothekenleiter, damit es nicht zu Datenpannen kommt. Das kann schnell zu heiklen Situationen führen. Nicht alle Chefs werden Kritikpunkte annehmen, sollten Empfehlungen ausgesprochen werden. Deshalb nehmen interne Datenschutzbeauftragte eine Sonderstellung im Betrieb ein (§ 6 BDSG-neu):
- Eine Abberufung als Datenschutzbeauftragte/r ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Das heißt, es liegen Tatbestände vor, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen (Diebstahl u. a.).
- Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen (§ 626 BGB).
- Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte/r ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig. Auch hier gilt wiederum die Ausnahme für fristlose Kündigungen aus wichtigem Grund. |
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