- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 13/2018
- Nicht nur der Preis darf ...
DAZ aktuell
Nicht nur der Preis darf maßgeblich sein
Bundesversicherungsamt stoppt Hilfsmittelverträge von Barmer und DAK
Bei der vom BVA vorgenommenen Prüfung ging es um den Verdacht, dass die Kassen bei der Vergabe von Heil- und Hilfsmittelversorgungsverträgen den Preis im Vergleich zur Versorgungsqualität zu hoch gewichtet hatten. Zur Erklärung: Im Frühjahr 2017 hatte der Bundestag das Heil- und Hilfsmittelrecht reformiert, nachdem es Vorwürfe gegeben hatte, die Kassen würden beim Einkauf von Erwachsenenwindeln Preisdumping betreiben und ihre Patienten mit minderwertigen Produkten versorgen. Laut dem neuen Gesetz müssen die Kassen Heil- und Hilfsmittel mit „besonders hohem Dienstleistungsanteil“ nun auch besonders behandeln: Ausschreibungen für solche Heil- und Hilfsmittel sind nach dem neuen Gesetz „nicht zweckmäßig“.
Trotzdem soll es zumindest bei der DAK und bei der Barmer erneut zu solchen Ausschreibungen gekommen sein. Konkret ging es um Ausschreibungen der Barmer für Beatmungsgeräte von Patienten mit nächtlichen Atemstörungen (Schlafapnoe) und Ausschreibungen der DAK, unter anderem für Inkontinenz- und Stoma-Produkte. Einem Bericht der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ zufolge wurde der Preis in der Barmer-Ausschreibung mit 90 Prozent gewichtet, in den DAK-Verträgen sollen es 80 Prozent gewesen sein. Im neuen Heil- und Hilfsmittelgesetz war allerdings festgehalten worden, dass der Preis mit maximal 50 Prozent bei der Vergabeentscheidung gewichtet werden darf.
Aus diesem Grund hat das BVA die Kassen nun auch per Bescheid aufgefordert, die diskutierten Verträge unverzüglich aufzuheben.
Barmer und DAK klagen
Wie gehen die Kassen dagegen vor? Im Januar hatten Sprecher beider Unternehmen die Verträge verteidigt. Wie das BVA mitteilte, hat die Barmer mittlerweile einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Gericht eingereicht. Inzwischen hat auch die DAK angekündigt, gegen den Bescheid zu klagen. Ein Sprecher teilte mit, dass die Kasse eine „Anfechtungsklage“ anstrebe.
Zur Begründung erklärte der Kassensprecher: „Sowohl die Vorgaben des GKV-Spitzenverbandes (Stichwort ‚Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen‘) als auch die Inhalte des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) wurden vollumfänglich berücksichtigt. Sozialgerichte und die Vergabekammer des Bundes haben unsere Ausschreibung nicht beanstandet.“ Und weiter: „Durch unsere Ausschreibung wird die hochwertige Versorgung der Versicherten nach hohen Qualitätskriterien sichergestellt. Bei unserer Stoma-Ausschreibung haben wir umfangreiche (Dienst-)Leistungs-, Service- und Qualitätsstandards aufgenommen, die über die Vorgaben des Hilfsmittelverzeichnisses hinausgehen.“ Außerdem profitierten die Patienten, unter anderem weil die Versorgung aufzahlungsfrei ist, und die Lieferung frei Haus erfolge. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.