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Interpharm 2018 - DAP-Expertenvortrag
Durch die Untiefen der Rezeptbelieferung
Das DeutscheApothekenPortal informiert über Heilungsmöglichkeiten und Co.
Auch wenn der neue Rahmenvertrag im vergangenen Jahr einige Probleme bei der Rezeptbelieferung gelöst hat – zumindest theoretisch –, bewegen sich Apotheken hier längst nicht in ruhigem Fahrwasser. Überall lauern Klippen, gefährliche Strömungen und gelegentlich sogar kurze Sturmfluten. Alte und neue Probleme standen in diesem Jahr auf dem Programm. So ging es um Klassiker wie Mehrfachverordnungen oder die Verschreibung von Packungen ohne N-Bezeichnung und das Aut-idem-Kreuz, insbesondere im Zusammenhang mit Importen. Aber auch Neuigkeiten, die sich durch Gesetzesänderungen in den vergangenen Jahren ergeben haben, waren ein Thema.
So erklärte beispielsweise Heike Warmers, welche Heilungsmöglichkeiten Apotheken bei unklaren Verordnungen haben. Denn der im Juni 2016 in Kraft getretene Rahmenvertrag ermöglicht zahlreiche Korrekturen. Geheilt werden dürfe, was unleserlich ist oder einen erkennbaren Irrtum enthält sowie alle Angaben, die § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) oder § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) betreffen, so die Apothekerin. Ganz wichtig sei dabei allerdings, dass alle Korrekturen und Ergänzungen auf dem Rezept vermerkt und vom Abgebenden abgezeichnet werden. Zudem weist Warmers darauf hin, dass Ergänzungen und Korrekturen vor der Abgabe erfolgen müssen. Das gelte im Übrigen auch für die Arztunterschrift, die natürlich nur vom Arzt ergänzt werden könne. Derzeit werde häufig ein fehlendes „A“ auf BtM-Rezepten retaxiert, berichtet die Retaxexpertin vom DAP. Hier vertreten die Kassen nämlich folgende Auffassung: Wenn die Apotheke schon die Möglichkeit hat, das Kennzeichen für die Überschreitung der Höchstmenge zu ergänzen, sollte sie diese auch wahrnehmen. Tut sie das nicht, sei das in den Augen der Kassen ein Retaxgrund. Warmers wies in diesem Zusammenhang auch auf die DAP-Arbeitshilfe zu den Heilungsmöglichkeiten hin.
Problemfall Entlassrezept
Ein weiteres Thema des Vortrags war das Entlassrezept, das seit 1. Oktober 2017 ausgestellt werden darf. Hier erfolgte noch einmal der Hinweis, dass die Verordnungen jeweils nur drei Tage gültig seien und jeweils nur mit der Packung in der Größe N1 beliefert werden dürften. Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch dürfe ebenso wie bei Rezepturen der Bedarf für sieben Tage verschrieben werden. Wobei bei Letzteren die Schwierigkeit darin bestand, diesen zu ermitteln.
Ein Problem, das sich durch fast alle behandelten Themenfelder zog, war das der regionalen Arzneimittellieferverträge. Während für die Ersatzkassen bundesweit einheitliche Vereinbarungen feststehen, gibt es bei den Primärkassen oft regionale Sonderregeln, auf die Thiele und Warmers immer wieder verwiesen – ebenfalls anhand von Beispielen. So dürfe man beispielsweise bei den Ersatzkassen bei Nicht-Verfügbarkeit eines günstigeren Imports nach Rücksprache mit dem Arzt auch ein teureres Präparat abgeben, bei den Primärkassen in der Regel nicht – je nach Vertrag. Die lebenslange Arztnummer (LANR), die weder von der AMVV noch von der BtMVV gefordert werde, müsse in Bayern bei Regionalkassen ermittelt werden. Nur wenn das nicht gelingt, dürfe man sie weglassen. Und das sind nur zwei Beispiele von vielen. Der Hinweis, dass es in regionalen Verträgen unter Umständen abweichende Regelungen gibt, fand sich bei jedem Thema. Die zahlreichen Fragen am Schluss zeigten, dass das Thema Retaxierung noch lange nicht über Bord und immer noch ein Dauerbrenner ist. Es ist zu erwarten, dass die Expertinnen vom DAP auch im kommenden Jahr wieder bis dato unentdeckte Retax-„Schätze“ heben und auch auf der Interpharm 2019 wieder einiges zu erzählen haben. |
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