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Adexa-Info
Teambesprechungen und Pflichtfortbildungen sind Arbeitszeit
Aktuelles aus der ADEXA-Rechtsberatung
„Schon wieder eine Teambesprechung am Abend“, seufzt die Apothekerin Beate K. Ihre Chefin verpflichtet das gesamte Team, alle vier bis sechs Wochen an Meetings teilzunehmen. Da die Apotheke bis 20 Uhr geöffnet hat, beginnen die Sitzungen meist gegen 20.30 Uhr und ziehen sich bis 22.00 Uhr. „Arbeitszeit erhalten wir dafür nicht gutgeschrieben“, beschwert sich die Approbierte. Als ADEXA-Mitglied wendet sich Beate K. an die Rechtsberatung. „Hier handelt es sich um eine klare Anordnung Ihrer Chefin“, antwortet ihr Minou Hansen, Rechtsanwältin bei ADEXA.
Klare Regelungen im Tarifvertrag
Der Arbeitgeber hat ein Direktions- oder Weisungsrecht und kann Angestellte zur Teilnahme an Veranstaltungen verpflichten. Dazu gehören neben Besprechungen auch Fortbildungen, falls der Chef oder die Chefin Angestellte zur Teilnahme auffordert (gilt nicht für Feiern mit rein privatem Charakter). Beliebt sind kurze In-House-Schulungen von Herstellern im Anschluss an die Arbeitszeit.
Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass verpflichtende Veranstaltungen vergütet werden müssen, also die aufgewendete Zeit angerechnet werden muss.
Hansen weiter: „Da im aktuellen Fall die Tarifbindung greift, lohnt sich ein Blick in den Tarifvertrag.“ Im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) und im Rahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter im Kammerbezirk Nordrhein haben die Tarifparteien dies sogar ausdrücklich vereinbart (§ 3 Arbeitszeit): „Als Arbeitszeit zählen auch Teambesprechungen.“
Jahresarbeitszeitkonto (§ 4 BRTV / RTV Nordrhein)
Ein tarifliches Jahresarbeitszeitkonto kann nur einvernehmlich und schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen werden.
Ist dies der Fall, muss ein Arbeitszeitkonto geführt werden, das für den Mitarbeiter jederzeit einsehbar ist und die Plus- bzw. Minusstunden darstellt.
Obergrenzen der Wochenarbeitszeit beachten
Das Direktions- oder Weisungsrecht von Arbeitgebern hat aber auch Grenzen. Maximal sind 48 Stunden pro Woche möglich, wobei das Jahresarbeitszeitkonto je nach der vertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit folgende Spielräume vorsieht:
- vertraglich festgelegt 40 h, tatsächliche Arbeitszeit 29 – 48 h,
- vertraglich festgelegt 35 h, tatsächliche Arbeitszeit 26,25 – 45,5 h,
- vertraglich festgelegt 30 h, tatsächliche Arbeitszeit 22,5 – 39 h,
- vertraglich festgelegt 20 h, tatsächliche Arbeitszeit 15 – 26 h.
„Dieses Modell gibt Angestellten und Arbeitgebern gleichermaßen Flexibilität“, erläutert Hansen: Beide Seiten vereinbaren wie üblich eine feste wöchentliche Arbeitszeit und ein festes Gehalt. Tatsächlich arbeiten die Kolleginnen oder Kollegen aber etwas weniger. Die im Laufe der Zeit auflaufenden Minusstunden werden durch Teambesprechungen oder durch den saisonalen Mehrbedarf, etwa während der Urlaubszeit oder während des Weihnachtsgeschäfts, abgegolten.
Wer Wert auf ganz feste Arbeitszeiten legt, sollte diese im Arbeitsvertrag schriftlich festhalten. Dann sind sie Vertragsbestandteil und unterliegen nicht mehr dem alleinigen Direktionsrecht des Arbeitgebers. |
Quelle
Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) und Rahmentarifvertrag (RTV) Nordrhein; http://t1p.de/v48t
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