Recht

Aktuelles Urteil: Studentische Kranken­versicherung nicht für Doktoranden

| Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Doktoranden, die ihr Promotionsstudium aufnehmen, nicht in der kostengünstigen „Krankenversicherung der Studenten“ versichert sein können (Monatsbeitrag 66,33 Euro plus individuellem Zusatzbeitrag der Krankenkasse plus Pflegeversicherung). Der gesetzlich verwendete Begriff des eingeschriebenen Studenten sei nicht deckungsgleich mit den „Begrifflichkeiten des Hochschulrechts“ bis hin zum Masterstudiengang. Das sei nicht vergleichbar mit einem im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium durchgeführten Promotionsstudium. Dieses diene vor allem dem Nachweis der wissenschaft­lichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums.

(BSG, B 12 KR 1/17 R u. a.)

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