Recht

Werben mit der Fußball-WM

Worauf Apotheken achten müssen

Die Fußball-WM in Russland steht vor der Tür. Damit eröffnen sich wieder zahlreiche Werbemöglichkeiten in der Apotheke. Dabei müssen nicht nur die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wie sonst auch eingehalten werden. Ungemach kann zudem von der Fifa drohen.
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Die Fédération Internationale de Football Association (Fifa) hält alle Rechte an den WM-Logos und -Begriffen. Geschützt sind sämtliche Embleme und Wortdarstellungen, die den Bestandteil „WM“ enthalten, aber auch Maskottchen und Pokale sowie Porträts von Spielern und Trainern. Wer also sein Schaufenster mit WM-Utensilien dekoriert, muss sich entweder bei der Fifa bzw. den Spielern die Erlaubnis holen oder sich auf allgemeine Fußballutensilien wie Tore, Bälle, Flaggen etc. beschränken. Ein Spielplan sollte selbst entworfen und nicht mit Emblemen der WM versehen sein.

Die Rechte der Fifa bzw. der Spieler sind dabei nicht auf die leichte Schulter zu nehmen: Unterlassungsansprüche werden von der Fifa durchaus rigoros verfolgt. Gerade im Bereich der Schaufensterdekoration muss vorher geprüft werden, was noch erlaubt ist und was nicht. Auch ohne Verwendung der geschützten WM-Bestandteile sollte es aber genügend Möglichkeiten geben, den Bezug zum Fußball herzustellen.

Gewinnspiele sind grundsätzlich zulässig: Kann der Kunde z. B. schätzen, wie viele Bälle sich in einem aufgestellten Behälter befinden, ist das erlaubt, wenn die Regeln klar und eindeutig sind, für jeden gelten und die ausgelobten Preise auch ausgezahlt werden. Auf die Höhe des Preises kommt es dabei nicht an. Wird aber das Gewinnspiel mit dem Kauf eines Produktes verbunden, gilt das allgemeine Zuwendungsverbot gemäß § 7 HWG. Auch darf das Gewinnspiel nicht zum übermäßigen Bezug bzw. Konsum von Arzneimitteln führen. Am besten wird das Gewinnspiel daher unabhängig vom Arzneimittelbezug durchgeführt. Tippspiele, bei denen z. B. auf den Ausgang des Halbfinales getippt wird, sind dann Sportwetten und dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden, wenn dafür ein Einsatz gezahlt wird. Kann der Kunde nur mittippen, wenn er ein Arzneimittel bezogen hat, könnte das eine genehmigungspflichtige Sportwette sein. Also auch hier ist es ratsam, die Teilnahme vom Produktbezug zu entkoppeln. Private Tipprunden der Mitarbeiter in der Apotheke können dagegen mit Einsatz durchgeführt werden.

Der Verkauf von Fußbällen für einen guten Zweck ist dann zulässig, wenn er nicht produktbezogen ist. Obwohl Fußbälle nicht zu den apothekenüblichen Waren gehören und der Verkauf in der Apotheke damit grundsätzlich nicht erlaubt ist, dürfte der Spendenbezug dieses Verbot überlagern.

Wird beim Kauf von Arzneimitteln die WM-Stimmung mit der Zugabe von Fanartikeln genutzt, sind die allgemeinen Regeln des § 7 HWG zu beachten. Erlaubt ist nur die Zugabe geringwertiger Kleinigkeiten, deren Wertgrenze auf den Einzelfall bezogen zu betrachten ist und in der Regel nicht über einem Euro liegen soll. Fähnchen, Kalender und WM-Planer können daher erlaubt sein. Denkbar ist auch, dass die Wertgrenze wegen des Bezugs zur WM ausnahms­weise etwas darüber liegen darf.

Auf einem ganz anderen Blatt steht die jüngst vom Kammer­gericht Berlin, Urteil vom 13. März 2018, aufgeworfene Frage, ob der Erhalt eines 1-Euro-Gutscheins bei Einlösen eines Rezeptes trotz Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs ist oder nicht. Darüber wird der BGH zu entscheiden haben.

Beim Bezug von OTC-Arzneimitteln ist z. B. auch ein pro WM-Woche steigender Rabatt zulässig, da die Arzneimittelpreisverordnung nicht berührt wird. Rabatte für rezeptpflichtige Arzneimittel sind dagegen bekanntermaßen tabu. Wird der Rabatt jedoch dann verdoppelt, wenn Deutschland Weltmeister wird, freut das zwar alle Fußballfans. Als Rabatt wäre das auch in Ordnung. Hier liegen aber wieder Elemente eines Gewinnspiels vor, was dazu führen könnte, dass vom Kunden über­mäßig Arzneimittel gekauft und konsumiert werden, um in den Genuss des doppelten Rabatts zu kommen. Damit läge wiederum ein Verstoß gegen § 7 HWG vor. Man könnte zwar argumentieren, dass der erlaubte Rabatt im Vordergrund steht. Auf der sicheren Seite ist der Apotheker dann, wenn die Wette darauf, ob Deutschland in Russland Weltmeister wird, als „normales Gewinnspiel“ mit der Auslobung von Preisen durchgeführt wird, ohne dass die Teilnahme an den Kauf eines Produkts gebunden ist. |

Rechtsanwalt Dr. Markus Rohner, Sozietät Witte Rohner Zur Mühlen/RST Beratungsgruppe, Essen

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