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Gesundheitspolitik
GroKo setzt auf Brückenteilzeit
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat in der vergangenen Woche einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts vorgelegt. Ab 1. Januar 2019 soll es einen Rechtsanspruch auf sogenannte Brückenteilzeit geben. Dieser soll verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer Teilzeitphase – etwa weil sie Kinder betreuen, Angehörige pflegen oder einfach mehr Zeit für sich haben möchten – nicht in einer „Teilzeitfalle“ stecken bleiben. Sie sollen vielmehr zu ihrer früheren Arbeitszeit zurückkehren können.
Betroffen sind Betriebe mit mehr als 45 Beschäftigten
Bislang können Teilzeitbeschäftigte nur dann wieder in die Vollzeit zurückkehren, wenn der Arbeitgeber das auch wünscht. Insbesondere die SPD will das seit Jahren ändern. Im Koalitionsvertrag haben sich SPD und Union nun auf Eckpfeiler einer solchen Regelung verständigt. Insbesondere soll der neue Anspruch nur in Unternehmen gelten, die in der Regel insgesamt mehr als 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. In kleineren Apotheken kommt er also nicht zum Tragen. Weitere Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis schon mindestens sechs Monate besteht. Dann muss der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber schriftlich beantragen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum – zwischen einem und fünf Jahren – zu verringern. Besondere Gründe muss er dafür nicht angeben. Stehen dann keine betrieblichen Gründe entgegen, besteht der Anspruch. Allerdings ist eine gestaffelte Zumutbarkeitsgrenze für die Arbeitgeber vorgesehen: Selbst wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen, müssen sie nur einem von 15 angefangenen Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren. Bei zwischen 45 und 60 Arbeitnehmern sind dies also mindestens vier.
Erleichterung für bestehende Teilzeitarbeitsverhältnisse
Überdies ist eine Erleichterung für Arbeitnehmer vorgesehen, die schon jetzt in unbegrenzter Teilzeit arbeiten und mehr arbeiten möchten. Bereits nach bisheriger Rechtslage muss der Arbeitgeber bei der Besetzung freier Stellen Teilzeitkräfte, die länger arbeiten wollen, bei gleicher Eignung bevorzugen. Jedenfalls solange keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen. Hierfür trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast – und genau diese will Minister Heil erweitern: Der Arbeitgeber muss künftig auch belegen, dass ein entsprechender freier Arbeitsplatz fehlt bzw. der Teilzeitbeschäftigte nicht geeignet ist. Arbeitnehmer müssen dagegen nur nachweisen, dass sie in Teilzeit arbeiten und dass der Antrag auf Veränderung der Arbeitszeit gestellt wurde. Die 45er-Grenze gilt hier nicht.
Andreas May, Vorsitzender der Apothekengewerkschaft Adexa, hält das Gesetz für prinzipiell sinnvoll – auch für Apotheken. Zwar werde es keine Kleinstbetriebe unter 45 Mitarbeiter betreffen. „Da Hauptapotheke und Filialapotheken aber als ein Betrieb zählen und – anders als beim Kündigungsschutzgesetz – wohl jeder Mitarbeiter unabhängig von der Stundenzahl voll berücksichtigt wird, werden durchaus auch diverse Apotheken ab 2019 unter die Neuregelung fallen“, sagt May. Die beschworene „Teilzeitfalle“ sieht er bei Apotheken jedoch nicht als akutes Problem: Viele Inhaber seien beim derzeitigen Fachkräftemangel froh, wenn Angestellte ihre Stunden aufstocken wollten. Daher gebe es auch viele flexible Lösungen und individuelle Absprachen, die nicht auf gesetzlichen Ansprüchen beruhen. „Da ist der Apothekenbereich schon relativ gut aufgestellt“, sagt May. |
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