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Gesundheitspolitik
Industrieapotheker können aufatmen
Viele Jahre kämpften Apotheker, die nicht in der öffentlichen Apotheke, sondern z. B. in der Industrie arbeiten, gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV). Denn sie sind in ihrem Bundesland grundsätzlich Pflichtmitglied der Apothekerkammer und damit auch Mitglied des berufsständischen Versorgungswerkes, sollten aber zugleich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Denn nur wer seinen Beruf ganz klassisch ausübt, wird problemlos von der Rentenversicherungspflicht freigestellt.
Am 22. März hat das Bundessozialgericht (BSG) ein Urteil gesprochen, auf das viele Industrieapotheker gehofft haben dürften – und das sich in dieser Art auch schon abgezeichnet hat. Demnach ist ein Apotheker nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist; ausreichend ist auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit (Az.: B 5 RE 5/16 R).
Geklagt hatte im jetzt entschiedenen Fall ein approbierter Apotheker aus Hessen, der seit 2009 als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen in einem Unternehmen beschäftigt ist. Seinen im Jahr 2012 vorsorglich gestellten Antrag, ihn von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien, hatte die beklagte DRV abgelehnt. Sie verwies darauf, dass ein Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der Pflichtmitgliedschaft bestehen müsse – und dass bei ihm die Approbation als Apotheker ausweislich der Stellenbeschreibung gerade nicht unabdingbare Einstellungsvoraussetzung gewesen sei. Mit seiner Klage gegen die DRV hatte der Apotheker schon in den ersten beiden Instanzen Erfolg. Nun stand die letzte Instanz an.
Der 5. Senat des BSG entschied allerdings nicht abschließend. Vielmehr hob er das Urteil des Landessozialgerichts auf und wies die Sache an dieses Gericht zurück. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Laut einer Pressemitteilung des BSG vermissten die Richter jedoch tatsächliche Feststellungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen der maßgeblichen Befreiungsnorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Das BSG ist demnach durchaus der Ansicht, dass der Kläger eine der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Beschäftigung ausübt. „Ob es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine Approbation als Apotheker voraussetzt ist dabei nicht entscheidend“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.
Damit hat der Senat an eine bereits im vergangenen Dezember ergangene Entscheidung angeknüpft. Hier ging es um die Klage eines Tierarztes gegen die DRV. Dieser Tierarzt war als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst tätig. Auch hier hatte das BSG entschieden, dass er von seiner Versicherungspflicht zu befreien ist. |
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