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Der Trick mit dem Notifizierungsverfahren
Wie das Rx-Versandverbot trotz anstehender Bundestagswahl beschlossen werden könnte
Über das Notifizierungsverfahren wird der EU-Kommission und anderen EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, zu gesetzgeberischen Vorhaben mit EU-Binnenmarktbezug Stellung zu nehmen. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, kann das Gesetz sechs Monate nicht in Kraft treten. Im Fall des Rx-Versandverbots ist bereits zu hören, dass die Niederlande Bedenken anmelden wollen.
Selbst wenn sich die Bundesregierung sofort dafür entscheiden würde, das Verfahren einzuleiten, wird es eng – denn Gesetze, die nicht bis zur Bundestagswahl am 24. September 2017 beschlossen sind, müssen nach der Wahl neu verhandelt werden.
Doch die EU-Richtlinie 2015/1535, die das Notifizierungsverfahren regelt, schreibt nur vor, dass das Gesetz nicht vor Ende der Stillhaltefrist „in Kraft“ treten darf. Da dies frühestens mit Unterschrift des Bundespräsidenten passiert, ist es möglich, dass Bundestag und Bundesrat das Gesetz schon während des laufenden Notifizierungsverfahrens verabschieden.
Doch hierfür müssten die Parlamentarier bereit sein, sich auch ohne Kenntnis der Stellungnahme aus der EU hinter den Gesetzentwurf zu stellen.
Auch müssen genügend Abgeordnete Interesse an diesem „beschleunigten“ Verfahren haben. Am Ende bleibt es also eine politische Frage, ob die Verabschiedung vor der Wahl klappt – prinzipiell möglich ist es. |
Das Notifizierungsverfahren
Um einen möglichst freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in Europa zu gewährleisten, muss ein Mitgliedstaat, geplante „technische Vorschriften“, aber auch andere Gesetze, die als Hemmnis angesehen werden könnten, der EU-Kommission vorlegen. Die Kommission wiederum setzt auch die anderen Mitliedstaaten über die Pläne in Kenntnis. Es beginnt eine erste dreimonatige Stillhaltefrist, in der die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, den zu notifizierenden Wortlaut prüfen können. Sie haben zwar im Regelfall keine weitergehenden Vetorechte, können aber Bedenken in Form einer „ausführlichen Stellungnahme“ anmelden, welche die Stillhaltefrist um weitere drei Monate verlängert. Der betroffene Mitgliedstaat muss anschließend erklären, wie er auf die Bedenken reagiert – kann aber nur auf einem langwierigen Rechtsweg dazu gezwungen werden, sie zu berücksichtigen.
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