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DAZ aktuell
Ausnahmeregelung abgeschafft
Keine Abgabe von Wasserstoffperoxid-Lösung > 12 Gew.-% an Privatpersonen
Es gelten somit jetzt die Beschränkungen nach der VO (EG) 98/2013, in der gefordert wird, dass „beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe weder Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt noch von diesen eingeführt, besessen oder verwendet werden dürfen“. Als „Mitglied der Allgemeinheit“ gilt dabei „jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe von Wasserstoffperoxid-Lösung > 12 Gew.-% an berufsmäßige Verwender, Wiederverkäufer und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten – bei entsprechendem Nachweis über ihre Zugehörigkeit zu diesem Verwenderkreis – weiterhin ohne Begrenzung auf eine Maximalkonzentration möglich ist. Erst ab einer Konzentration ≥ 50 Gew.-% fällt Wasserstoffperoxid-Lösung aufgrund ihrer brandverstärkenden bzw. brandverursachenden (≥ 70 Gew.-%) Eigenschaften (Gefahrensymbol GHS 03 – Flamme über einem Kreis) unter die Abgabebestimmungen der ChemVerbotsV.
Als Gründe für diese Verschärfung in den Abgabebestimmungen werden die zunehmenden terroristischen Bedrohungen und die Eignung von hochkonzentriertem Wasserstoffperoxid zur Herstellung von Sprengstoffen genannt. Die VO (EG) 98/2013 zielt daher darauf ab, die Verfügbarkeit von Stoffen oder Gemischen, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten, für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen. |
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