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Arzneimittel und Therapie
Bald nicht mehr rezeptpflichtig
Aciclovir plus Hydrocortison und Ibuprofen-Pflaster für die Selbstmedikation
Ibuprofen ist zur äußeren Anwendung (Gel, Creme) in einer Konzentration bis zu 5% bereits 1989 aus der Verschreibungspflicht entlassen worden. Da die lokal zu applizierende Dosis Ibuprofen bei den bereits freigestellten kutanen Applikationsformen höher ist als bei Anwendung des Pflasters (750 bis 1000 mg Ibuprofen bzw. 200 mg täglich) und auch die Indikationen ähnlich sind, wurden keine weitergehenden Risiken im Vergleich zu den bereits rezeptfrei erhältlichen kutanen Anwendungsformen angenommen. Somit stimmte der Bundesrat zu, die Ausnahme von der Verschreibungspflicht bei „Ibuprofen zur äußeren Anwendung“ um den Zusatz „(einschließlich Pflaster)“ zu ergänzen. Außerdem wird die verschreibungsfrei erhältliche Konzentration von fünf auf sechs Gewichtsprozent erhöht. Ein Ibuprofen-haltiges Pflaster ist derzeit noch nicht auf dem Markt.
Auch Aciclovir in Zubereitungen als Creme in Kombination mit Hydrocortison in der Konzentration von 1% Hydrocortison zur Behandlung von Herpes labialis zur Verringerung des Risikos von ulzerativen Läsionen bei Erwachsenen und Jugendlichen ab zwölf Jahren, in Packungsgrößen bis zu 2 g und einem Wirkstoffgehalt bis zu 100 mg Aciclovir je abgeteilter Arzneiform sollen aus der Verschreibungspflicht entlassen werden. Eine entsprechende Zubereitung ist seit 2013 verschreibungspflichtig am Markt (Zovirax® Duo).
Nicht gefolgt ist der Bundesrat aber der Empfehlung, Zubereitungen aus Fipronil und Methopren zur Anwendung bei Hunden und Katzen künftig rezeptfrei zugänglich zu machen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Entlassung aus der Verschreibungspflicht Angesichts des Fipronil-Skandals in der Geflügelhaltung ein falsches Signal sei, heißt es im Beschluss. Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. |
Quelle
Beschluss des Bundesrates: Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, Drucksache 586/17 vom 3. November 2017
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