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- DAZ 39/2017
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Arzneimittel-Versorgung
Nur drei Tage gültig, nur N1 abgeben!
Was bei Entlassrezepten in der Apotheke beachtet werden muss
- Für die Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements werden die „normalen“, rosafarbenen Muster-16-Rezepte verwendet. Sie tragen aber im Personalienfeld den diagonalen Eindruck „Entlassmanagement“ (siehe Abb. im Artikel "Wie funktioniert das Entlassmanagement?"). Außerdem wird im „Status“-Feld (Zeile 6 des Personalienfelds) als letzte Ziffer (30. Stelle) das einstellige Kennzeichen „4” aufgedruckt.
- Die Entlassrezepte dürfen nur innerhalb von 3 Werktagen zulasten der GKV beliefert werden, wobei der Ausstellungstag bereits mitzählt.
- BtM-Rezepte und T-Rezepte im Entlassmanagement werden nicht speziell gekennzeichnet. Dass es sich um Entlassrezepte handelt, ist nur an dem Kennzeichen „4” im Statusfeld zu erkennen. Auch bei diesen Rezepten gilt die verkürzte Gültigkeit von 3 Werktagen!
- Die Verordnung von Arzneimitteln auf Entlassrezepten ist auf N1-Packungen beschränkt.
- Ist keine N1-Packung im Verkehr, kann eine Packung verordnet werden, deren Packungsgröße die kleinste Normgröße nicht überschreitet.
- Hilfsmittel und sonstige Produkte, die in die Versorgung nach § 31 SGB V einbezogen sind, können für einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen verordnet werden. Die Hilfsmittelversorgung durch die Apotheke muss innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Entlassung aufgenommen werden.
- Patienten haben auch bei Einlösung von Entlassrezepten die freie Apothekenwahl.
- Klinikärzte verwenden bis zum Erhalt einer eigenen Krankenhausarztnummer die siebenstellige Pseudoarztnummer 4444444, an achter und neunter Stelle ergänzt die Klinik einen Fachgruppencode.
- Entlassrezepte dürfen nur durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung, sprich Fachärzte, ausgestellt werden.
Diese Regelungen finden sich in der Arzneimittel-Richtlinie und dem Rahmenvertrag zwischen Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG), Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband, das heißt sie sind von „Arztseite“ vereinbart. Das DAP weist darauf hin, dass die spezifische Regelungen zum Entlassmanagement bisher nicht in die „Apothekenverträge“ aufgenommen worden sind. |
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