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- DAZ 29/2017
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Pharmazeutisches Recht
Bundesrepublik Deutschland
Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften
Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45 vom 12. Juli 2017 wurde die „Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ vom 30. Juni 2017 abgedruckt.
Sie finden den Text im Wortlaut auf der Internetseite des Bundesanzeiger Verlags (mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger Verlags). Geben Sie dazu den Webcode S4MO3 in die Suchfunktion auf DAZ.online ein.
Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage XII: Elbasvir/Grazoprevir, Venetoclax
Im amtlichen Teil verschiedener Bundesanzeiger sind „Bekanntmachungen eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ...
- Elbasvir/Grazoprevir“ vom 15. Juni 2017 (BAnz AT 12.07.2017, B5),
- Venetoclax“ vom 15. Juni 2017 (BAnz AT 14.07.2017, B2)
abgedruckt.*
Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage IX: Stellungnahmeverfahren
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 11. Juli 2017 (BAnz AT 11.07.2017, B5) ist eine „Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 6. Juni 2017 abgedruckt.*
Folgendes Stellungnahmeverfahren wird eingeleitet:
Änderung der Arzneimittel-Richtlinie in Anlage IX
- Festbetragsgruppenbildung
- Dimenhydrinat, Gruppe 1, in Stufe 1 (Eingruppierung Darreichungsform)
- Zoledronsäure und Kombinationen von Zoledronsäure mit Additiva, Gruppe 1, in Stufe 1 (Neubildung)
- Ibandronsäure und Kombinationen von Ibandronsäure mit Additiva, Gruppe 1, in Stufe 1 (Neubildung)
- Zonisamid, Gruppe 1, in Stufe 1 (Neubildung)
Zulassung von Impfstoffen und biomedizinischen Arzneimitteln
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 12. Juli 2017 (BAnz AT 12.07.2017, B10) ist die „Bekanntmachung Nr. 435 über die Zulassung von Impfstoffen und biomedizinischen Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen“ vom 8. Juni 2017 abgedruckt.*
Nordrhein-Westfalen
AK Nordrhein: Zusatzversorgung
Die Apothekerkammer Nordrhein gibt folgende Satzungsänderung bekannt:
Änderung der Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung)
vom 20. Juni 2017
Die Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung) vom 13. Juni 2012 (MBl. NRW. 2012 S. 657ff, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 11. Juni 2014 (MBI. NRW. 2014 S. 514 / SMBI. NRW. 21210), wird wie folgt geändert:
1.) § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
- b) Satz 2 wird aufgehoben.
2.) In § 22 Absatz 1 wird nach den Wörtern „in der Kammerversammlung am“ die Angabe „11. Juni 2014“ durch die Angabe „20. Juni 2017“ ersetzt.
Im Auftrag, Dr. Steenken
Die vorstehende Änderung der Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung) vom 20. Juni 2017 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.
* Den Bundesanzeiger können Sie auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de (auch in einer kostenlosen Newsletter-Version) abonnieren.
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