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- DAZ 27/2017
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Arzneimittel und Therapie
Methadon-Rezeptur retaxsicher beliefern
Reicht „Gemäß schriftlicher Anweisung“ auf dem BtM-Rezept?
Für eine Rezeptur ist laut ApBetrO die Gebrauchsanweisung auf dem Rezept zu vermerken, aber laut Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) ist der Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“ ausreichend. Welches Recht hat hier Vorrang? Oder muss das komplette Dosierungsschema z. B. (Tag 1: 2 × 5 Trpf., Tag 2: 2 × 10 Trpf. etc.) auf dem Rezept vermerkt sein? Diese Frage haben wir dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vorgelegt, das die Frage nach Abstimmung mit der Bundesopiumstelle wie folgt beantwortet:
„Nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 BtMVV ist der Hinweis auf eine schriftliche Gebrauchsanweisung (z. B. mit dem Ausdruck „gemäß schriftlicher Anweisung“) auf dem Betäubungsmittelrezept ausreichend, wenn dem Patienten eine solche Gebrauchsanweisung übergeben wurde.
Die Apothekenbetriebsordnung gilt neben der BtMVV, d. h. die Ausführungen dort müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Für die Anwendung der Apothekenbetriebsordnung liegt die Zuständigkeit nicht im BfArM. Allerdings findet sich der Begriff „Gebrauchsanweisung“ in der Apothekenbetriebsordnung ausschließlich in § 14 Absatz 1 Nr. 4. Dort geht es um die Kennzeichnung auf den Behältnissen von Rezepturarzneimitteln und nicht um Vermerke auf dem Rezept.
Schreibt also ein Arzt auf ein BtM-Rezept für ein Rezepturarzneimittel den Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“, dann muss der Patient eine entsprechende schriftliche Gebrauchsanweisung vom Arzt ausgehändigt bekommen. Die Apotheke wiederum benötigt diese schriftliche Gebrauchsanweisung, um das Behältnis des Rezepturarzneimittels korrekt kennzeichnen zu können.“ |
Lesen Sie hierzu auch Die Seite 3 "Ein neues Spiel mit der Hoffnung" in dieser Ausgabe der DAZ
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