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Postings mit Folgen

Fristlos gekündigt, nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen

Arbeitgeber interessieren sich stark für Online-Veröffentlichungen. Immer häufiger sorgen soziale Netzwerke wie Xing oder Facebook deshalb für Ärger. Das Spektrum reicht von vermeintlichen Konkurrenztätigkeiten bis hin zu Hasskommentaren.

Soziale Netzwerke wie Xing sind bei der Jobsuche beliebt. Ein angestellter Mitarbeiter einer Steuerkanzlei plante, freiberuflich tätig zu werden und änderte den Status im Profil. Das gefiel seinen Vorgesetzten nicht. Sie kündigten ihm fristlos. Aufgrund der überwiegend beruflichen Nutzung des sozialen Netzwerks sei davon auszugehen, dass der Kläger aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zur Arbeitgeberin beworben und Mandanten habe abwerben wollen, hieß es zur Begründung. Beide Seiten hatten jedoch einen Aufhebungsvertrag paraphiert, mit dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden sollte. Kurz darauf trafen sie sich vor Gericht (Urteil vom 7. Februar 2017, 12 Sa 745/16).

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Richter definieren Grenzen der Konkurrenztätigkeit

Sowohl die Berufungskammer als auch das Arbeitsgericht als Vorinstanz stuften die Kündigung als unwirksam ein. Arbeitnehmern sei zwar grundsätzlich während des gesamten Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Zulässig seien jedoch Handlungen, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereitet werde. Die Argumentation lässt sich z. B. auf angestellte Approbierte übertragen, falls im Anschluss eine freiberufliche Tätigkeit als Inhabervertretung geplant ist. Die Grenze der noch zulässigen Vorbereitungshandlung werde erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit überschritten, argumentierten Richter.

Hass-Postings nicht tolerierbar

In einem anders gelagerten Fall ging es um Kommentare, die sich gezielt gegen Flüchtlinge richteten. Der Arbeitgeber – er engagierte sich in diesem Bereich sozial – sprach eine fristlose Kündigung aus. Diese Maßnahme hielt trotz möglicher Schwächen – die Vorgesetzten hatten nicht abgemahnt – der Überprüfung stand. Das Arbeitsgericht Herne (Urteil vom 22. März 2016, Az. 5 Ca 451/16) hatte keine Einwände. Vielmehr war von „strafbarer Volksverhetzung“ die Rede. Weitaus weniger extreme Fälle wie fachlich unqualifizierte Kommentare in sozialen Netzwerken führen nicht zur Kündigung. Konsequenzen drohen vor allem, sollten sich Angestellte bewerben.

Bewerber schnell „googeln“

Zu diesen Ergebnissen kam der IT-Branchenverband Bitkom auf Basis eigener Studien. Befragt wurden 408 Personalverantwortliche. In 46% aller Unternehmen suchen Arbeitgeber gezielt nach Online-Spuren. Dabei werden Einträge in beruflichen Netzwerken wie Xing oder LinkedIn häufiger ausgewertet (39%) als die eher privat ausgerichteten wie Facebook oder Twitter (24%). Mehr als jeder siebte Personalchef (15%), der sich Profile von Bewerbern in sozialen Netzwerken anschaut, hat sich bereits aufgrund eines Online-Checks entschieden, Bewerber nicht zum Gespräch einzuladen oder einen Job doch nicht anzubieten. Als Gründe wurden Widersprüche zu den Bewerbungsunterlagen (90%), inkompetente fachliche Äußerungen (32%) oder beleidigende Kommentare (6%) genannt. |

Michael van den Heuvel

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