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Neue Rezeptur-Vergütung tritt in Kraft
AMVSG gilt ab 13. Mai – Was ändert sich bei der Taxierung?
Ab dem 13. Mai können Apotheken für die Dokumentation von BtM- und T-Rezepten 2,91 Euro berechnen. Außerdem steigen die Rezepturzuschläge gemäß § 5 Absatz 3 AMPreisV jeweils um einen Euro. Für Tees und Lösungen bis 300 Gramm sind nun 3,50 Euro statt bisher 2,50 Euro zu taxieren, für Salben bis 200 Gramm 6 Euro statt 5 Euro und für Kapseln bis 12 Stück 8 Euro statt bisher 7 Euro. Da die Systematik zur Ermittlung der Arbeitspreise bei größeren Herstellungsmengen unverändert bleibt, ergeben sich dort als Folge weitere Erhöhungen.
Deutlich stärker wirkt die Änderung in § 5 Absatz 1 AMPreisV auf die Preise der Rezepturarzneimittel. Denn zusätzlich zu den Preisen für die Ausgangsstoffe, den Aufschlägen auf diese Preise und die Rezepturzuschläge („Arbeitspreise“) wird nun bei jeder Rezeptur ein Festzuschlag von 8,35 Euro fällig. Anders als bei Fertigarzneimitteln kommen keine 16 Cent für den Nacht- und Notdienstfonds dazu.
Neues Taxierungsschema
Für verschreibungspflichtige Rezepturarzneimittel gilt nun das folgende Taxierungsschema:
Summe der Einkaufspreise der Ausgangsstoffe und Packmittel (ggf. gemäß Hilfstaxe)
+ 90% Aufschlag auf die obige Summe
+ Rezepturzuschlag („Arbeitspreis“, in neuer Höhe)
+ 8,35 Euro Festzuschlag
= Netto-Taxpreis
+ 19% Mehrwertsteuer
= Brutto-Taxpreis
Wenn die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Rezeptur bezahlt, wird der gesetzliche Apothekenabschlag abgezogen, der wie bei verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln jeweils 1,77 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) beträgt. Von den 8,35 Euro kommen nach Abzug von 1,49 Euro netto also 6,86 Euro pro Rezeptur in der Apotheke an.
Wo gilt die Neuerung?
Die neue Taxierung gilt unmittelbar für alle verschreibungspflichtigen Rezepturen, außer für parenteral anzuwendende Lösungen, für die ein Rezepturzuschlag gemäß § 5 Absatz 6 AMPreisV festgelegt wurde. Für Zytostatikazubereitungen und andere parenteral anzuwendende Spezialrezepturen ändert sich also an der Taxierung nichts.
Aufgrund vertraglicher Regeln gelten die Neuerungen auch, wenn die Arzneilieferverträge für ausnahmsweise zulasten der GKV verordnete nicht verschreibungspflichtige Rezepturen eine Taxierung nach der AMPreisV vorsehen. Dabei kann es allerdings auf den Wortlaut der einzelnen Verträge ankommen.
Für nicht verschreibungspflichtige Rezepturen, die zur Selbstmedikation der Patienten hergestellt werden, gilt die AMPreisV dagegen ohnehin nicht. Der Apothekenleiter kann und muss selbst über die Preise entscheiden – doch dies ist nicht neu.
Fehlanreiz beseitigt
Als Folge der neuen Preisbildung werden erhöhte Einnahmen für Rezepturarzneimittel erwartet. Wie viel Geld über den zusätzlichen Festzuschlag an die Apotheken fließt, ist allerdings schwer vorherzusagen, weil einige Ärzte die nun teureren Rezepturen möglicherweise restriktiver verordnen werden. Ärzte, die Rezepturen bisher hauptsächlich wegen des geringen Preises verordnet haben, könnten nun auf Fertigarzneimittel ausweichen. Doch das ginge nicht zulasten der Apotheken, weil der Festzuschlag dann ebenfalls fällig wird. Die Neuregelung verhindert den bisherigen Fehlanreiz, dass der Festzuschlag von 8,35 Euro mit einer Rezepturverordnung umgangen werden konnte. Bisher boten die künstlich niedrig gehaltenen Rezepturpreise einen wirtschaftlichen Anreiz zur Verordnung mancher Rezepturen. Das war aus volkswirtschaftlicher Sicht eine Fehlallokation, denn dies führte zu Verlusten in den Apotheken. So sparte zwar die Krankenkasse, aber gesamtwirtschaftlich entstand kein Vorteil. Diese Fehlsteuerung dürfte nun weitgehend behoben sein, sodass Rezepturarzneimittel wohl nur noch ihrem wichtigsten Zweck dienen werden, therapeutische Lücken im Fertigarzneimittelangebot zu füllen. |
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